k) Reisen im In- und Auslande.
Im größten Umfange werden diese nur den Verdientesten und außerdem allerdings auch für Lehrzwecke zugestanden werden. Über Auslandsreisen ist nun Mehreres in [XII, 2,] zu finden.
l) Das Vorrecht in Beziehung auf die in VIII, 5, geschilderten Verteilungen
zum Behufe freien Schaffens. Man könnte nach Maßgabe der Rangstufen doppelte, zehnfache und hundertfache Portionen nach Menge und Wert zuerkennen, aber unter der Bedingung der eigenen Verwendung. Nehmen wir an, daß in der Regel auf jeden Erwachsenen 12 Briefe und 25 Korrespondenzkarten fallen, so wird man hochgestellten Künstlern und Gelehrten selbe nach Tausenden und in kostbarer Ausstattung zuteilen. Dieses Recht, in größerem Umfange mit Konsumtibilien beteilt zu werden, hat für bildende Künstler, Schauspieler, Sänger, Gelehrte oder Erfinder einen hohen Wert.
m) Das Vorrecht der Arbeitsfreiheit.
Diese wird zwar jedem nach Erreichung eines gewissen Alters eingeräumt werden. Man mag die Zurücklegung des 65. Lebensjahres als Grenze des Arbeitszwanges für alle Volksgenossen zum Mindesten annehmen. Freilich wollen das Arbeiter, wenn sie befragt werden, nicht gelten lassen und selbst Bauern wollen eine Arbeitspflicht für den kollektivistischen Betrieb über 60 Jahre hinaus nicht gutheißen und französische Bergleute wollen mit 50 Jahren schon in den Genuß einer Pension von 2 Francs treten. Doch wird die Erkenntnis, wie groß die Zahl dieser Pensionäre wäre, wohl bestimmend sein, für eine Mäßigung dieser Ansprüche. Schon die Altersbefreiung im Alter vom vollendeten 65. Jahre wird für jede Gemeinde von 1000 Köpfen 40-50 Arbeitsbefreite ergeben, die Kinder und Kranken ungerechnet. Dagegen hindert gar nichts, besonders verdienten Personen, also Wenigen, gewiß auch jenen, die sich einem sehr gefährlichen und abschreckenden Berufe widmen, die Arbeitsbefreiung schon mit 50 Jahren, ja in frühester Jugend, wenn sie eine epochale Erfindung gemacht haben, zuzugestehen. So mag es auch mit Beamten, Ärzten und Professoren gehalten werden, welchen man schwerlich mehr als 30-35 Dienstjahre zumuten wird.
n) Das Vorrecht der freien Wahl des Domizils.
Dieses Recht steht zwar in einem eingeschränkten Maße jedem Arbeitsbefreiten zu. Denn nur mit der geregelten Arbeit ist ein Domizilszwang verbunden und auch für solche, die noch arbeitspflichtig sind, kann nach der Natur ihres Berufes, so Dichtern, Malern, Bildhauern, Wahl des Domizils gestattet werden. In dieser Freiheit aber können zahllose Abstufungen nach dem Grade der Verdienste gemacht werden. Während der arbeitsbefreite Fabrikarbeiter oder Bergknappe vielleicht auf Gemeinden untersten Ranges, mindestens auf Bezirksvororte beschränkt sein wird und ihm ein Domizilwechsel etwa nur einmal im Jahre zugestanden werden kann, er in größeren Städten sich ohne Zweifel nur niederlassen kann, wenn er sich zu mäßigen Diensten, etwa einmal in der Woche, versteht, so zur Reinigung von Straßen und Wegen, Briefbotendiensten, Aufsicht in Sammlungen und Ausstellungen, wird es den Verdientesten freistehen, nicht nur täglich das Domizil zu verändern, sondern auch überallhin sich von Gehilfen, Möbeln, Büchern, Instrumenten und anderen Erfordernissen ihres freigewählten Berufes begleiten zu lassen, wären auch ganze Waggons zur Beförderung notwendig, und sie mögen so reisen, wie heute nur Monarchen oder Staatsmänner reisen. Ihnen natürlich steht jede Stadt des Reiches und jedes Dorf gleichermaßen offen und der mit diesen Domizilsveränderungen verbundene Aufwand wird nicht ins Gewicht fallen, da es nur Wenige sind, die darauf Anspruch haben.
o) Andere berufsmäßige Vorrechte.
Es ist selbstverständlich, daß neuerschienene Werke vor allem den Fachgelehrten und Fachschriftstellern, neue Poesien den Dichtern, neuentdeckte Stoffe den Forschern und Technikern, Fachschriften den Fachleuten, künstlerische Vorführungen den Künstlern zu Gebote stehen müssen und daß Andere, wenn das Verlangen aller nicht befriedigt werden kann, warten müssen. Auch hieraus ergeben sich Privilegien, welche heute zumeist erkauft werden müssen, deren Befriedigung also nur durch Einräumung eines größeren Gehaltes ermöglicht werden kann. Insoferne aber heute Einrichtungen bestehen, wodurch gewissen Kategorien von Beamten unentgeltliche Genüsse zugewendet werden, ist ja nur eine kollektivistische Einrichtung in unserer privatwirtschaftlichen Welt vorweg eingeführt. So bewilliget man höheren Eisenbahnbeamten Freikarten für unbeschränkte Reisen in ganz Europa mit Ausnahme von Rußland. Das ist ein Stück Kollektivismus und Naturalwirtschaft.