“Aber wie kann ein solches Gesetz aufrecht erhalten werden und welche Unsittlichkeiten muß das im Gefolge habe?”
Zwirner sagte, die künftigen Ehefrauen seien zu jener Zeit, wie auch heute noch, schon als kleine Kinder ausgewählt worden, da die Aerzte ein scharfes Auge hätten für Konstitution und Gesundheit und da auch die Sektionen der Voreltern bekannt wären. Auch auf Schönheit sehe man und nun ließe man den künftigen Ehefrauen die Haare frei wachsen, den anderen schneide man die Haare kurz, und so wüchsen sie auf und erführen in einem Alter, wo noch jedes Verständniß mangelt, was ihnen bestimmt sei. So spielten sie auch ihre Rollen und es falle bis zu einem bestimmten Alter nicht auf, wenn etwa, späterer Beobachtungen wegen, das eine Mädchen, das Flechten trug, geschoren würde, einem anderen, das geschoren war, die Haare in Flechten wüchsen. “Sind die Mädchen einmal schon nahezu reif zur Ehe, haben sie schon Pläne im Kopfe und sich den Hochzeitstag ausgemalt, dann sind allerdings schonende Mittheilungen und Vorstellungen erforderlich, wenn ein Irrthum zu corrigiren ist; aber es muß sich jedes Mädchen fügen. Man sieht sie, ehe die Flechten fallen, mit rothen Augen und sie verlangen auch wohl, vorher in die Fremde gebracht zu werden, weil sie sich vor ihren Gespielinnen schämen, den Haarschmuck zu verlieren, der ihr Stolz war.”
“Wenn eine künftige Braut eines Fehltrittes überwiesen wird, begegnet ihr dasselbe strafweise, es wäre denn, daß ein junger Mann, gewiß der Mitschuldige, vorausgesetzt, daß ihm die Ehe verstattet ist, sich innerhalb acht Tagen erböte, die Ehe mit ihr einzugehen.”
“Nun muß ich auf die ältere Periode unseres gegenwärtigen Volkslebens zurückgreifen und jener Gesetzgebung erwähnen, die außer Kraft gesetzt wurde. Wegen der Geburt eines illegitimen Kindes verfiel damals das Mädchen, wegen Ehebruches die verheirathete Frau, in öffentliche Strafe. Die härteste Strafe war damals, daß man die Schuldige zum Büßerhemde verurtheilte. Es war aus grauer Leinwand und hat den ganzen Leib eingehüllt, nur Mund und Augen sind freigeblieben. In ihrer Schlafkammer allein durfte die Sünderin es ablegen, außer ihrer Kammer nie und außer ihrer Kammer durfte auch niemand mit ihr verkehren, noch über andere, als dienstliche Angelegenheiten mit ihr sprechen. Bei Abstimmungen oder Belustigungen mußte sie hinter allen zurückbleiben. Sonst ist ihr kein Leid widerfahren, aber das Erscheinen dieser Person hatte etwas erschütterndes.”
“Die Schuldigen selbst haben sich bald daran gewöhnt und, wenn es ihnen zu hart schien, konnten sie ja, was wir jedem erlauben, der mit seinem Lose in der Gesellschaft unzufrieden ist, ausscheiden und sich ihren Antheil am Nationalvermögen herausgeben lassen, womit sie aber auf die Vortheile der Gesellschaft verzichteten, und mußten sie dann zusehen, wie sie sich selbst fortbrächten, oder sie konnten in die Colonieen, die wir in Afrika haben, auswandern und so ihr Büßerhemd loswerden. Auch in den Colonieen genießt der Oesterreicher volle Versorgung vom Staate, er ist nicht seinem guten Glücke überlassen und er beginnt dort wie hier mit geregelter Arbeit und gesicherter Lebensstellung, wie wir auch jedem auf Wunsch Grund und Boden und ein Haus in der Colonie zu Lehen geben, wenn er allein oder in Familie leben will. Allein dort ist die Sterblichkeit für Einwanderer so groß, daß wir es für Mord halten würden, jemand zur Auswanderung dorthin zu zwingen. Wollte die Sünderin mit ihren Kindern sonst wohin auswandern, so ermöglichte es der Staat, aber die Liebe zur Heimath ist so groß, daß zu jener Zeit beinahe alle diese schönen Sünderinnen das Büßerhemd vorzogen. Junge Leute wandern übrigens unternehmungslustig zuweilen aus, bevor sie mit den Gesetzen in Widerspruch gerathen, und will ich nur noch bemerken, daß wir wegen Mord oder anderer großer Verbrechen niemals Strafe verhängen, wenn der Verbrecher die Verbannung selbst wählt. Wir wollen, daß die Verbannung härter scheinen solle, als selbst der Tod.”
“Nun muß ich weiters erwähnen, daß übrigens auch damals das Gesetz gegen illegitime Geburten nur im Nothfalle angewendet wurde, wenn nämlich deren Zahl derart überhand nahm, daß es wirklich bedrohlich wurde. Einige tausend solcher Geburten, besonders wenn die Kinder doch kräftig und gesund waren, erschienen nicht als eine Last, die zu großer Strenge berechtigt hätte; es sollte nur Nothwehr geübt werden, wenn große Uebelstände drohten. Sehr oft also wurde ein solches Mädchen nur mit einem Verweise der ältesten Frau im Orte entlassen.”
“Allein selbst diese schonende Anwendung eines Gesetzes, das an eine böse Vergangenheit erinnerte, war unsern Vätern ein Gräuel und so fand sich bald ein Ausweg. Die Hauptgrundsätze sollten beibehalten werden; Fortpflanzung der kräftigsten Menschen innerhalb einer Grenze, die kein zu rasches Anwachsen der Bevölkerung erwarten ließ, Kinderlosigkeit der von der Ehe ausgeschlossenen Mädchen, Ahndung des Ehebruches einer Frau, die nicht die Scheidung erwirkt hatte; aber wir hoben die alten Strafgesetze auf.”
“Die Frauencurie, von der wir noch zu sprechen haben werden und die ihre geheime Organisation hat und von weiblichen Aerzten vortrefflich und auch über manche uns geheim gebliebene Naturgesetze berathen ist, stellte den Antrag, wir sollten jene Strafgesetze aufheben und alle verwirkten Strafen erlassen; sie wolle sich dafür verbürgen, daß, was das Gesetz beabsichtige, ohne solche Strafen erreicht werde, man möge es aber der Frauencurie überlassen, das so zu bewirken, wie sie es für gut hielte.”
“Aber bei der Auswahl der künftigen Ehefrauen, dem Abschneiden und Wachsenlassen der Haare möge es wie von altersher verbleiben, nur verlange man, daß die Begutachtung der Gesundheit von Mädchen nicht von den Aerzten allein, sondern von ihnen in Gemeinschaft mit einer Vertrauensperson der Frauencurie und einer Vertrauensperson der Mutter des Mädchens geschehe, und darauf ist man eingegangen. Wir können damit ganz zufrieden sein; es ist zur feststehenden Sitte geworden, daß kein weibliches Geschöpf das Gesetz übertritt, und ist übrigens das Frauenleben zum Theile ein Geheimniß für uns.”