Bevor wir von Oesterreich Abschied nehmen, will ich noch einige Informationen zusammenfassen, welche ich an verschiedenen Orten mir verschaffte und welche in meinem bisherigen Reisebericht keine Aufnahme fanden.

Was die Familie anbelangt, so ist sie durch die Antheilnahme des Staates an der Erziehung keineswegs beseitigt. So lange die Eltern, insbesondere die Mutter, das Recht auf die Erziehung nicht durch Nachlässigkeit oder Mißbrauch verwirken, steht ihnen dieses Recht vorzugsweise zu. Nur eine Oberleitung und Aufsicht haben die staatlichen Organe und wenn die Eltern durch Arbeit oder Abwesenheit oder andere Gründe verhindert sind, die Kinder zu beaufsichtigen, oder ihre erziehliche Thätigkeit auszuüben, geht die Erziehung an die staatlichen Organe über. Bei der Wahl der Aufsichtspersonen und Kinderpflegerinnen haben die Mütter einen entscheidenden Einfluß. Ebenso sind sie es, welche die Pflegerinnen wählen, wenn die Kinder an anderen Orten Erziehung oder Unterricht genießen; sie können testamentarisch Adoptivmütter für den Fall ihres Todes delegiren, sie vertreten die Kinder gegen den Staat und die staatlichen Organe, durch sie werden Belohnungen und Strafen zugetheilt und auch sonst werden die Kinder mit allen ihren Bedürfnissen und Wünschen an die Mutter gewiesen, soweit das überhaupt angeht. Die Weisungen des Arztes bezüglich der körperlichen Erziehung und die des Pädagogen bezüglich der Ausbildung des Geistes und Herzens müssen sie befolgen und das Erziehungsrecht kann ihnen entzogen werden, wenn sie sich Nachlässigkeit oder Mißbrauch zu Schulden kommen lassen. Es steht den Eltern frei, die arbeitsfreie Zeit mit den Kindern in ihren Zimmern zuzubringen und sich dem öffentlichen und gesellschaftlichen Leben zu entziehen, insoferne darunter die Erziehung nicht leidet. Einblick in dieses Privatleben konnten wir nicht gewinnen, weil wir fremd waren und in den Familienkreis nicht gezogen wurden.

Der Volksschulunterricht beginnt mit dem vollendeten sechsten und endet mit dem vollendeten achtzehnten Lebensjahre. Der Unterricht in den ersten vier Jahrgängen wird Kindern beiderlei Geschlechtes von den weiblichen Aufsichtsorganen ertheilt. Erst vom fünften Jahrgange an werden die Geschlechter getrennt unterrichtet und zwar von eigentlichen Fachlehrern in Classen, die selten mehr als 25 Schüler zählen. Jede Gemeinde hat mit Einschluß des Pädagogen, der die Oberleitung des Erziehungswesen hat, acht Volksschullehrer, und zwar sind diese Lehrkräfte für die Mädchenclassen den Frauen und Mädchen entnommen, unterstehen aber auch dann einem Manne, der das Erziehungswesen leitet. Benachbarte Gemeinden sind immer so zu zweien verbunden, daß die Mädchen aus der einen und die Knaben aus der anderen den Unterricht in der Nachbargemeinde empfangen, und werden sie entweder unter gemeinsamer Aufsicht hin- und wieder zurückgebracht oder die Mütter wählen ihnen eine Pflegemutter, bei welcher sie untergebracht werden.

Der Unterricht ist mit productiver Arbeit verbunden und steckt sich das Ziel, nicht nur in alle Zweige des Wissens einzuführen und zum Selbstunterrichte zu befähigen, sondern auch zur Arbeit im Felde und in der Industrie zu qualificieren. In den Ferien werden gemeinschaftliche Ausflüge und Reisen unternommen. Die Schüler älterer Jahrgänge müssen sich am Unterrichte der jüngeren Kinder betheiligen, mit ihnen correpetiren und üben und sind alle Kinder ununterbrochen unter Aufsicht erwachsener Personen. Bei der Berufswahl hat die Mutter,[M] in ihrer Verhinderung der Vater, mitzuwirken, und müssen ihnen alle erforderlichen Informationen ertheilt werden. Der Uebergang zu einem wissenschaftlichen Berufe ist von dem Erfolge der Studien abhängig.

Mit Beendigung des achtzehnten Lebensjahres endet der Schulunterricht und tritt mit der Verpflichtung zur vollen Arbeitsleistung auch Selbständigkeit und Stimmrecht in öffentlichen Angelegenheiten ein.

Der Arzt einer jeden Gemeinde und eines jeden Quartiers hat für die Verhütung und Heilung aller Krankheiten, Beobachtung aller auf die Gesundheit Bezug habenden Daten, dann für Hygiene zu sorgen, Einfluß auf die Vertheilung von Arbeit und Gütern zu üben und die Bevölkerungs-, Mortalitäts- und Morbilitätsstatistik aufzustellen. Er hat alle Gemeindemitglieder einmal des Jahres genau zu untersuchen und tägliche Berichte an den Bezirksarzt zu erstatten, wobei insbesondere Befund und Diagnose für jeden Kranken vorzulegen sind. In zweifelhaften Fällen hat er Abordnung eines Specialarztes zu beantragen und bei chirurgischen Fällen alle bis zum Eintreffen des Operateurs erforderlichen Maßnahmen zu beobachten. Der Gemeindearzt kann vom Krankenbette nie ferngehalten, wohl aber die Beiziehung eines anderen Arztes vom Kranken oder dessen Angehörigen beantragt werden. Der Arzt hat die Geburtshilfe und die Pflege der Zähne, wofür geeignetes ärztliches Personal geringerer Art bestellt ist, zu überwachen, den Einfluß der Arbeit und Lebensweise auf Gesundheit und Lebensdauer zu beobachten, die Ernährungsfrage zu studiren und alle Leichname zu seciren.

Die europäischen Continentalstaaten bilden einen gemeinsamen Sanitätsbezirk und werden alle von auswärts kommenden Reisenden einer so genauen Untersuchung unterzogen, daß die Einschleppung von Krankheiten ganz unmöglich ist.

Der Staatsbeamte für die Gemeinden und Quartiere hat die eigentliche Executive, da die Oberbehörden sich zumeist auf Ueberwachung, Entscheidung von Berufungen und allgemeine Leitung zu beschränken haben. Nur das Zeitungswesen gehört in den Bereich der höheren Beamten. Die Beamten repräsentiren auch bei der offiziellen Geselligkeit und können diese Function auch bestimmten anderen Personen übertragen. Sie haben das Disciplinarstrafrecht. Bei schweren Vergehen und Verbrechen gegen das Staatseigenthum, die persönliche Sicherheit und gegen den Staat erkennen Schwurgerichte unter Leitung pensionirter Beamten, welche das Richteramt als Ehrenamt ausüben. Die Gesetzgebung ist einfach und werden die Gesetze in den Volksschulen gelehrt.