Behufs Civilisirung und wirthschaftlicher Hebung des Occupationsgebietes auf der Balkanhalbinsel wird folgender Vorschlag gemacht.
Es wird eine Actiengesellschaft mit einem Actiencapitale von 30 Millionen Gulden unter der Firma »Zadruga« mit dem Sitze in Wien gebildet; die Actien lauten auf den Betrag von 200 fl. und auf den Inhaber. Es werden zunächst 40% des Actiencapitals eingezahlt und die weiteren 60% nach Massgabe des Bedürfnisses eingefordert. Nach voller Einzahlung des Actiencapitals können mit Genehmigung der Regierung Prioritäten bis zum Maximalbetrage von 60 Millionen ausgegeben werden.
Das Verwaltungsgebiet der occupirten Länder garantirt die Rückzahlung des Actiencapitals sammt 5% Interessen innerhalb 50 Jahren.
Der »Zadruga« wird das Recht eingeräumt, auf dem Occupationsgebiete ein im voraus festgesetztes, zusammenhängendes Terrain bis zur Maximalausdehnung von 250 Quadrat-Meilen dergestalt successive, nöthigenfalls durch Expropriation zu acquiriren, dass nicht nur aller Grund und Boden, sammt Häusern, Bergwerken und Industrie-Etablissements, sondern auch alle Communicationen, Strassen, Wasserwege etc., etwa mit Ausnahme der bereits bestehenden Eisenbahnen, in deren Privateigenthum übergehen. Von diesem Rechte macht die »Zadruga« zunächst nur einen begrenzten Gebrauch und erweitert die Erwerbungen durch freien Handkauf und nöthigenfalls Expropriation nach Massgabe der materiellen, moralischen und civilisatorischen Erfolge, welche sie erzielt.
Die Regierung hält auf dem Gebiete der »Zadruga« mit Ausnahme einer Anzahl von Regierungscommissären weder Verwaltungs- noch Justiz- noch Finanz-Beamte, befreit das ganze Gebiet von jeder Art von Steuern und sonstigen Auflagen und bezieht dafür aus den Ueberschüssen der Verwaltung einen Pauschalbetrag, welcher mit 10 fl. pr. Kopf der jeweilig am 31. December des Vorjahres im Gesellschaftsgebiete conscribirt gewesenen Bevölkerung berechnet wird, welcher Pauschalbetrag aber von 5 zu 5 Jahren um je einen Gulden pr. Kopf steigt, somit im letzten Decennium der Concessionsdauer 19 fl. pr. Kopf erreicht.
Auch fällt dem Staate, beziehungsweise dem Lande, nach Amortisation des Gesellschaftscapitals sammt Zinsen oder gegen Rückzahlung des noch aushaftenden Actiencapitals sammt Zinsen das ganze immobile und mobile, im occupirten Terrain investirte Vermögen der Gesellschaft zu.
Macht die Regierung von der Einlösung vor Ablauf von 20 Jahren Gebrauch, so ist das Capital mit sechs ein halb Perzent zu refundiren.
Erfolgt die Einlösung später, so hat die Regierung zwar nicht für mehr als 5% Zinsen aufzukommen; die mit ihrer Genehmigung vertheilten höheren Dividenden werden aber nicht zurückerstattet. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt, von welchem ab die Actien durch Verlosung eingezogen werden, und den Verlosungsplan, sowie die bei der Verlosung zu beobachtenden Formalitäten.
Von dem Ueberschusse der Verwaltung, nämlich der Gesammtjahresproduction abzüglich der Verwaltungskosten und des Steuerpauschales dürfen keinesfalls mehr als sechs Perzent des Stammcapitals und die laufende Amortisationsquote herausgezogen werden.
Die sonstigen Ueberschüsse müssen unbedingt, auf Verlangen der Regierung aber auch der Mehrgewinn von 1 Perzent zur Ausdehnung des Unternehmens, zur Hebung der materiellen Lage und der intellectuellen und moralischen Qualität der Bewohner, zur Vermehrung des Viehstandes, Hebung der Landwirthschaft, Aufschliessung der Bergschätze und Begründung jener Industrieen, welche die Deckung des heimischen Bedarfes und die exportfähige Verarbeitung der Landesproducte ermöglichen, verwendet werden.