Innerhalb der ersten zwei Jahre wird gestattet, die fünfperzentige Verzinsung des Actiencapitals dem Capitale zu entnehmen, da diese beiden Jahre zur Vorbereitung des Unternehmens erforderlich sind.

Die Vertragsabschlüsse der »Zadruga,« sowie der Betriebsplan der Unternehmung, die Ernennung der Oberbeamten, die Aufstellung der Jahresbilanz und die Gewinnvertheilung bedürfen der Genehmigung der österreichischen Regierung und ist hier, sowie überall in dieser Schrift unter der österreichischen Regierung die gemeinsame Regierung und ihr Verwaltungsapparat verstanden.

Auch die Belastung des gesellschaftlichen Gebietes und die sonstige Contrahirung von Schulden bedarf der Regierungsbewilligung.

Die eigentliche Betriebsleitung ist nach Bosnien zu verlegen.

Bezüglich der Aufrechthaltung der Ordnung und Ruhe, bezüglich der Volksschule und der Volkserziehung, der sanitären Einrichtungen, dann bezüglich der Communicationen, Schutzbauten gegen Elementarschäden und der rationellen Einrichtung der Wald- und Feldcultur werden die weitestgehenden Anforderungen an die Gesellschaft gestellt und hat sie alle Anordnungen der Regierung, soweit sie durch die verfügbaren Mittel erfüllbar sind, bei Verlust der Concession und eines entsprechenden Theiles des Actiencapitales zu vollziehen. Auch wird sich die Regierung unter gewissen Voraussetzungen die Sequestration des gesellschaftlichen Vermögens vorbehalten.

Zur Sicherstellung der Erfüllung der von der Gesellschaft der Regierung gegenüber übernommenen Verbindlichkeiten steht es der Letzteren frei, das Pfandrecht bis zur Höhe eines Betrages von zehn Millionen Gulden auf dem beweglichen und unbeweglichen Besitze der Gesellschaft in der den Landesgesetzen entsprechenden Form zu erwirken.

Die Beziehungen der Gesellschaft zur Bevölkerung werden im administrativen Wege geregelt und entschieden, ebenso die familienrechtlichen Beziehungen der Einwohner untereinander und Verbrechen und Vergehen, welche nicht der disciplinaren Ahndung durch die Gesellschaftsorgane nach Analogie der Uebertretungen von Unmündigen und der Ordnungswidrigkeiten von Dienstleuten überlassen bleiben, werden von den Gerichten der angrenzenden Gebiete abgeurtheilt, auch die Strafen dort abgebüsst und vollzogen.

Einer besonderen Vereinbarung mit der »Zadruga« bleibt die Feststellung der Bedingungen vorbehalten, unter welchen sie sich innerhalb gewisser Grenzen verpflichtet, Findlinge, Waisen und erwerbsunfähige Bewohner des österreichisch-ungarischen Gebietes gegen mässiges Entgeld in Erziehung und beziehungsweise Verpflegung zu übernehmen, sowie auch besserungsfähige, besonders jugendliche Verbrecher aus diesen Ländern aufzunehmen, für welche der Strafvollzug während der Dauer ihres Aufenthaltes im Gebiete der »Zadruga« und unter der Voraussetzung eines tadellosen Verhaltens aufgeschoben bleibt und welchen nach Ablauf einer gewissen Zeit die Strafe ex lege erlassen ist.

Von jenen Spirituosen, welche bei der Erzeugung einer indirecten Abgabe unterworfen sind, hat die »Zadruga« weder bei der Erzeugung noch beim Consum auf ihrem Territorium eine Abgabe zu entrichten. Selbe ist nur von dem aus ihrem Gebiete ausgeführten Producte zu erheben. Dagegen werden ihr die indirecten Abgaben und die Finanzzölle von den zum Consum auf ihr Gebiet eingeführten Artikeln vergütet.

Bei der genauen Buchung der Production und Consumtion auf dem Gesellschaftsgebiete wäre die Controlle eine vollkommen ausreichende.