Für die Beförderung von Personen und Frachten auf den Communicationen des gesellschaftlichen Gebietes im Durchzugsverkehr hat die Gesellschaft zu sorgen und sind ihre Gebührentarife an die Genehmigung der Regierung gebunden.
Die Verträge mit fremden Ansiedlern müssen der österreichischen Regierung zur Genehmigung vorgelegt werden und wird deren Erfüllung seitens der Gesellschaft von der Regierung im administrativen Wege erzwungen.
Die Gesellschaft hat auch für jene Anordnungen, welche die Arbeitsleistung der Bewohner, die Art ihrer Erzwingung und die Aufrechthaltung der Disciplin betreffen, die Genehmigung der österreichischen Regierung einzuhohlen.
Entehrende und grausame Strafen sind ganz und gar ausgeschlossen und haben sich die Strafen auf Entziehung von Tabak und geistigen Getränken, Versetzung in eine geringere Classe von Arbeitern, zwangsweise Versetzung an einen anderen Aufenthaltsort oder zu schwereren und unbeliebteren Arbeiten, Vorenthaltung der Heiratsbewilligung auf eine Reihe von Jahren, bei besoldeten Arbeitern ausserdem auf Confiscation eines Theiles des gutgeschriebenen Lohnes, endlich Ausweisung aus dem Gebiete der »Zadruga« zu beschränken.
Mit Rücksicht auf die privatrechtliche Natur des Besitzes der Gesellschaft kann Niemand ein unbedingtes Recht des Aufenthaltes erwerben, ausgenommen durch Leistung der gesetzlich geregelten Arbeit durch die ganze Dauer der Arbeitsfähigkeit.
Confiscation des gutgebuchten Lohnes und strafweise Ausweisung setzt im Falle des Einspruches des Betreffenden die Bestätigung der österreichischen Verwaltungsorgane voraus.
Die Entlohnung der Arbeit erfolgt in der Regel durch Naturalleistungen, welche aber nicht nur die materielle Versorgung, sondern auch die Erhaltung der Familie, die Befriedigung der geistigen und moralischen Bedürfnisse und die Altersversorgung in sich begreifen.
Insoferne durch Vertrag auch ein Lohn in Geld bedungen ist, wird derselbe gutgeschrieben und kann dessen Auszahlung in Baarem nur unter der Voraussetzung gefordert werden, dass der Betreffende das Gebiet sammt seinen nicht mehr erwerbsfähigen Familiengliedern verlässt und auf Altersversorgung verzichtet.
Nimmt der Berechtigte aber die Altersversorgung für sich und jene Verwandten in Anspruch, für die er selbst zu sorgen hat, so muss er sich über eine Entschädigung, die aus seinem Guthaben zu leisten ist, mit der Gesellschaft verständigen, der es übrigens frei steht, ein solches Uebereinkommen abzulehnen und nach vorhergegangener Kündigung das Arbeitsverhältniss zu lösen, in welchem Falle die Auszahlung des Guthabens unter obiger Bedingung zu erfolgen hat.