Am 16. Februar 1850 schlüpfte ich in die entehrende Sträflingsjacke, nachdem ich schon seit September 1849 innerhalb der Mauern des Zuchthauses als Untersuchungsgefangener geweilt hatte. Im Sommer kam die Bestätigung meines Urtheils von Seite des höchsten Gerichtshofes, im August 1850 wurde ich in das Zellengefängniß nach Bruchsal versetzt und blieb daselbst bis zum 13. April 1852.
Sterbend hat der edle, unvergeßliche Großherzog Leopold, dessen wahrhaft adelich gesinnte Persönlichkeit weder von mir noch, laut meiner gewiß nicht armen Erfahrung, selbst von den wildesten Republikanern Badens jemals angegriffen, sondern hochgeachtet und geliebt wurde, mich auf meine dritte Bittschrift hin mit 16 Andern begnadiget.
Nach 33 Monden einer leidensvollen, jedoch schon 1848 wohlverdienten und für mich durch Gottes Gnade höchst segensreichen Gefangenschaft durfte ich zum erstenmal wieder ehrliche Kleider anziehen, ohne Hüter herumlaufen und frische Luft schöpfen, wo es und wieviel mir beliebte.
Am 13. April und zur Stunde fast noch mehr empfand ich und empfinde, wieviel ich dem in Gott ruhenden Fürsten verdanke, denn meine Bestrafung und zwar gerade in der Art und Weise, wie dieselbe stattfand, war von Seite der Menschen gerecht und milde, und zugleich der Quell meines zeitlichen und ewigen Glückes und zudem sind tausend Kerkernächte zwar kein Spaß, sondern furchtbarer Ernst, allein es sind noch lange keine 8 Jahre.
Weder vor noch während der Revolution beging ich jemals eine an sich entehrende Handlung oder gar ein gemeines Verbrechen; ich glaube gezeigt zu haben, daß ich als Amnestirter des Jahres 1848 keinen Wortbruch gegen die badische Regierung mala fide beging; ebensowenig brach ich jemals einen Eid, weil der Huldigungseid, den ich im August 1852 schwor und gewissenhaft zu halten gedenke, mein allererster Eid war, den ich während meines Lebens ablegte.
In diesen Thatsachen liegt die subjective Begründung der Protestation, welche ich gegen die Anwendung jenes Gesetzes, das reinpolitische Vergehen mit entehrenden Strafen belegt, fortwährend erhob.
Große Rechtsgelehrte verfechten den Grundsatz, daß politische Verbrecher, insbesondere wenn dieselben an einem allgemeinen Aufstande Antheil nahmen, vom Standpunkte der Rechtsidee aus nur dann mit Entehrung bestraft, mit Spitzbuben und Mördern in Eine [eine] Reihe gestellt werden sollen, wenn sie an sich entehrende Handlungen und gemeine Verbrechen gleichzeitig begangen haben. Dieser Grundsatz ist in den Gesetzgebungen der meisten civilisierten Länder, wie Belgien, Preußen und Würtemberg in mehr oder minder ausgedehntem Grade anerkannt; meines Wissens zog auch die frühere badische Gesetzgebung hierin sachgemäßere und ausgedehntere Unterschiede als die jetzige, doch die Liberalen der zweiten Kammer dachten an verantwortliche Minister und ließen der Regierung keine Ruhe, bis das Zuchthaus für reinpolitische Vergehen recht in Flor kam.
Die objective Begründung der Ungerechtigkeit eines derartigen Gesetzes mag den Rechtsgelehrten überlassen bleiben und ist oft genug geliefert worden. Wenn ich vom Standpunkte des Rechtes hinsichtlich meiner Person in alle Ewigkeit meine Verurtheilung zum Zuchthause lediglich als Gewaltthat des Gesetzes betrachten und dagegen protestiren muß, so mag eine kurze Aufzählung der praktischen Folgen obigen Gesetzes zeigen, daß es nicht minder unzweckmäßig als ungerecht und recht eigentlich gegen das wahre Interesse der badischen Regierung gerichtet sei.
Ich habe die Belehrung über die praktischen Folgen nicht aus dem kleinen Finger gesaugt sondern während und nach der Gefangenschaft aus der alltäglichen Erfahrung geschöpft.
Um Alles in Einen Ausdruck zu fassen, möchte ich sagen, das Zuchthaus an sich sei durch die Vermischung gemeiner und politischer Verbrecher demoralisirt worden.