Jetzt traten auf den Wink eines der Weibel Kläger und Verklagter zugleich vor. Der Ellernmüller aus dem Groß-Rumbachthale beschuldigte den augenscheinlich mit einem schlechten Gewissen neben ihm Stehenden, ihm aus seinem Kolk einen Fisch gestohlen zu haben.

»Boppel, was hast Du darauf zu erwiedern?« fragte Loder.

»Is nit wahr.«

»Was? Du alter Heckenkriecher, Du hängemäßiger Dieb Du, nit wahr wär's?« rief der Müller entrüstet. »Ich hab ihn ja damit weglaufen sehen. Des Morgens ganz früh war's, als ich aus der Mühle kam und das Schütz ziehen wollte, ganz deutlich hab ich ihn kennt, ich schwör's so hoch wie der Knopf auf dem Kirchthurm ist.«

»Nu, reiß nur's Maul nit so weit auf mit Dei'm Geschrei um so e klei's Fischle wege.«

»Klei's Fischle?« fuhr der Müller auf ihn los, »ein fünfpfündiger Hecht war's! er hatt' ihn unterm Mantel, aber dem Fisch sein Schwanz hing eine Spanne lang drunter vor; ich hab's gesehn, mit diesen meinen Augen hab ich's gesehn, Du Galgenstrick!«

»Boppel, was sagst nu?« fragte Loder wieder.

»Is scho recht, das Mäntle war e bissel zu kurz,« gab Boppel klein bei.

»Du zahlst dem Ellernmüller den doppelten Werth vom Hecht und liegst fünf Tage lang im Thurm bei Wasser und Brod,« verfügte Loder. »Damit hast Du für diesmal Deinen Bescheid; ein andermal häng einen längeren Mantel um oder stiehl einen kürzeren Fisch.«