Die Order in Council vom 20. August wurde in der Folgezeit wiederholt verschärft, immer in der Absicht, Deutschland von jeder nicht nur Kriegszwecken dienenden, sondern auch für die Erhaltung seiner Bevölkerung wichtigen Versorgung durch die neutrale Schiffahrt abzuschneiden. Schließlich wurde durch eine Order vom 23. April 1916 der Unterschied zwischen relativer und absoluter Konterbande überhaupt aufgehoben. Die Liste der Bannwaren wurde immer länger, so daß es schließlich kaum mehr eine wichtige Warengattung gab, die nicht auf dieser Liste figurierte. Am 7. Juli 1916 sagten sich die britische und französische Regierung gänzlich von der inzwischen wie ein Sieb durchlöcherten Londoner Deklaration los.
Aber die Ausdehnung des Bannwarenbegriffs und die Verschärfung der Behandlung der Bannwaren genügten den Zwecken der britischen Regierung nicht entfernt. Das Anhalten und die Untersuchung der Schiffe auf hoher See war zu lästig und gefahrvoll, auf der anderen Seite nicht wirksam genug.
Anfang November 1914 teilte die britische Regierung den Neutralen mit, daß die ganze Nordsee als Kriegsgebiet anzusehen sei. Es sei nötig geworden, den Zugang zur Nordsee zwischen Schottland und Norwegen mit Minen zu belegen; allen Schiffen, die mit Holland, Dänemark, Norwegen und den Ostseeländern verkehren wollten, wurde der dringende „Rat“ erteilt, den Weg durch den Kanal und die Straße von Dover zu benutzen, von wo ihnen ein sicherer Weg nach ihren Bestimmungshäfen angewiesen werden sollte.
Diese Mitteilung kam in ihrer Wirkung auf eine Blockade nicht nur der deutschen Küsten, sondern auch der neutralen Anlieger der Nord- und Ostsee hinaus. Der hierin liegende Verstoß gegen jedes Völkerrecht wurde verschärft durch eine weitere Erklärung der britischen und französischen Regierung vom 1. März 1915, daß sie von nun an das Recht beanspruchten, alle Schiffe anzuhalten und in einen ihrer Häfen einzubringen, die Güter führten, von denen vermutet werde, daß sie feindliche Bestimmung hätten, feindliches Eigentum oder feindlichen Ursprungs seien.
Die Neutralen protestierten, allen voran die Vereinigten Staaten. In einer Note vom 30. März 1915 machten sie mit Recht darauf aufmerksam, daß die Alliierten Rechte für sich beanspruchten, die sie nur bei einer effektiven Blockade, für die jede Voraussetzung fehle, in Anspruch nehmen könnten; so das Einbringen aller irgendwie verdächtigen Schiffe statt der Untersuchung auf hoher See; so das Vorgehen gegen jeglichen Handelsverkehr mit Deutschland, insbesondere auch gegen die Ausfuhr von Deutschland nach neutralen Ländern. Aber der Einspruch der Vereinigten Staaten, der in einem langwierigen Notenwechsel mit der britischen Regierung bis zum Ende des Jahres 1915 mehrfach wiederholt wurde, blieb auf dem Papier. Ja die Behandlung der Schiffe, die nach einem Hafen eines Deutschland benachbarten neutralen Landes bestimmt waren oder aus einem solchen Hafen kamen, wurde später noch weiter verschärft, indem diesen Schiffen bei Strafe der Beschlagnahme auferlegt wurde, sich selbst in einem Hafen der Alliierten zur Untersuchung zu stellen.
Es ist nicht möglich, hier alle die einzelnen Maßnahmen zu schildern, mit denen die neutrale Schiffahrt davon abgeschreckt wurde, deutsche Häfen anzulaufen oder Waren irgendwelcher Art im deutschen Interesse zu befördern. Als bezeichnend erwähnen will ich nur noch den Gebrauch, den England von seiner Macht als Lieferant von Bunkerkohle machte. Seit Oktober 1915 durfte Bunkerkohle an neutrale Schiffe nur noch gegen die Übernahme von Verpflichtungen seitens der zu beliefernden Reedereien abgegeben werden, die diese völlig unter die Kontrolle der britischen Admiralität stellten. Als einige neutrale Reedereien sich dieser Erpressung dadurch zu entziehen suchten, daß sie auf englische Bunkerkohle verzichteten und dafür deutsche Bunkerkohle einnahmen, erklärte die britische Regierung, daß deutsche Bunkerkohle als Ware deutschen Ursprunges der Beschlagnahme unterliege.
Die Neutralen ließen sich den Druck, den England durch die rücksichtslose und völkerrechtswidrige Ausnutzung seiner Herrschaft zur See auf sie ausübte, unter Protest gefallen. Die Deutschland benachbarten kleinen neutralen Staaten, die durch Englands Vorgehen nach Deutschland am schwersten betroffen wurden, verfügten weder politisch und militärisch, noch wirtschaftlich über genügende Machtmittel, um England und seinen Verbündeten einen wirksamen Widerstand entgegenzusetzen. Ja sie waren größtenteils in ihrer Volksernährung und in ihrem ganzen Erwerbsleben so sehr von überseeischen Zufuhren abhängig, daß sie sich sogar dazu pressen ließen, die völkerrechtswidrigen Maßnahmen der Alliierten gegen Deutschland auf ihrem eigenen Boden zu dulden oder gar zu unterstützen. Einzig und allein die Vereinigten Staaten wären in der Lage gewesen, zugunsten des Völkerrechts und der Menschlichkeit, der die Entwicklung des Völkerrechts in der Beschränkung der Kriegführung auf die bewaffneten Streitkräfte gerecht zu werden versucht hatte, ein Machtwort zu sprechen. Es hatte einige Male den Anschein, als ob die Vereinigten Staaten sich zu einem energischen Eintreten für die innerhalb bescheidener Grenzen völkerrechtlich gewährleistete Freiheit der Meere aufraffen wollten. Aber es blieb auch von dieser Seite bei papiernen Protesten.
Unterdessen machte England Anstalten, das „Verbot des Handels mit dem Feinde“, das es nach altem englischem Brauch alsbald nach Kriegsausbruch für seine Staatsangehörigen und Einwohner erlassen hatte und dem seine Verbündeten beigetreten waren, auch den neutralen Ländern aufzuzwingen.
Mit diesem Versuch hatte es sogar in den Vereinigten Staaten einen gewissen Erfolg. Schon im Februar 1915 gelang es den englischen Bemühungen, die Ausfuhr von Wolle aus den Vereinigten Staaten nach Deutschland zu unterbinden. Zu diesem Zweck gestattete England die Belieferung amerikanischer Bezieher mit Wolle aus den britischen Besitzungen nur noch durch die Vermittlung der Amerikanischen Textil-Alliance, die sich ihrerseits gegenüber dem britischen Handelsamt verpflichtete, die Ausfuhr von Wolle nach Deutschland durch die Auferlegung bestimmter Bedingungen an ihre Abnehmer zu verhindern. In ähnlicher Weise hat England die Ausfuhr von Kautschuk und Gummiwaren aus den Vereinigten Staaten unter seine Kontrolle gebracht. Die Vereinigten Staaten bezogen etwa 70% ihres Gummibedarfs aus britischen Besitzungen, 30% aus Brasilien, dessen Gummigewinnung und Gummihandel zu einem erheblichen Teil unter englischer Kapitalkontrolle stand. Diese Machtstellung hat England benutzt, um den amerikanischen Beziehern von Kautschuk die Verpflichtung aufzuerlegen, Gummi und Gummifabrikate nur auf dem Weg über England und nur mit britischer Genehmigung nach Europa zu liefern. Ja sogar ureigene amerikanische Erzeugnisse wurden dieser Kontrolle unterworfen. Nachdem England die Baumwolle zur Bannware erklärt hatte (August 1915), gestattete es die Lieferung von Baumwolle an europäische Neutrale nur solchen amerikanischen Händlern, die Mitglieder der Liverpooler Baumwollbörse wurden und sich verpflichteten, Deutschland auch nicht mittelbar mit Baumwolle zu beliefern. Gleiches erreichte England hinsichtlich der amerikanischen Metalle, vor allem hinsichtlich des Kupfers. Diese Abmachungen mit dem amerikanischen Handel wurden ergänzt durch Abmachungen mit den wichtigsten Schiffahrtsgesellschaften, die sich verpflichteten, von ihren Verladern Sicherheit gegen jede Verletzung der britischen Vorschriften zu verlangen, wofür ihnen von der britischen Regierung Erleichterungen in der Handhabung der Kontrolle zugesichert wurden.
Handelte es sich gegenüber den Amerikanern noch um gütliche Vereinbarungen oder höchstens um einen sanften Druck, so ließ England die kleinen Neutralen die ganze Schwere seiner eisernen Faust fühlen.