Allein vom 1. Juli 1915 bis zum 1. Juli 1916 weist die Krankenkassenstatistik eine Vermehrung der weiblichen Arbeitskräfte um 750000 Arbeiterinnen auf.
Wie die Frauen, so mußten auch die Jugendlichen in verstärktem Maße zur Arbeit herangezogen werden.
Um die Arbeitskraft der Frauen und der Jugendlichen für den Kriegszweck voll nutzbar machen zu können, hatte ein Gesetz vom 4. August 1914 dem Reichskanzler die Befugnis erteilt, Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen über den Schutz der weiblichen Arbeiter und der Jugendlichen zu gestatten. Die harte Notwendigkeit des Krieges machte in vielen Fällen eine Lockerung dieser Schutzbestimmungen erforderlich. Es wurde eben nicht nur auf den Schlachtfeldern gekämpft, sondern auch in den Arbeitsstellen der Heimat. Hier wie dort waren wir gezwungen, von dem wertvollen Kapital unserer Volkskraft zu zehren, um das Volksganze gegenüber dem Vernichtungswillen unserer Feinde zu erhalten.
Ihre höchste Steigerung hat die „Mobilmachung der Arbeit“ in dem Gesetz über den Vaterländischen Hilfsdienst gefunden, auf das ich weiter unten in einem besonderen Abschnitt des Näheren eingehen werde.
Verbrauchsregelung und Volksernährung
Die erfolgreichen Bemühungen, unsere heimische Gütererzeugung durch technische und organisatorische Vervollkommnung und durch die Nutzbarmachung aller Arbeitskräfte zu steigern, konnten wesentliche Erleichterungen unserer bedrängten Lage schaffen und das Äußerste abwehren, aber sie konnten uns nicht der Notwendigkeit entheben, die Verwendung der den normalen Bedarf nicht deckenden Nahrungsmittel und Rohstoffe zu regulieren.
Es war unmöglich, die Regulierung dem freien Spiel der Kräfte zu überlassen. Dann hätte sich die Regulierung des Verbrauches der nur in unzureichenden Mengen verfügbaren Waren im Wege der Preisgestaltung vollzogen, in der Weise, daß eine scharfe Preissteigerung schrittweise die weniger zahlungsfähige Nachfrage ausgeschaltet hätte. Reichliche Versorgung der Wohlhabenden, Hunger und Elend der breiten Volksschichten wären die unvermeidlichen Folgen gewesen. Es kam alles darauf an, eine solche Entwicklung in sozialem Geist und mit Mitteln der sozialen Organisation zu verhindern. Die schwere materielle Bedrängnis, die der Krieg über unser Volk brachte, konnte nur dann ertragen und überwunden werden, wenn alle Volksgenossen mittragen halfen und jeder seinen Anteil an der notwendigen Einschränkung übernahm.
Die Festsetzung von Höchstpreisen allein konnte die Aufgabe nicht lösen. Eine gesetzliche Preisfestsetzung schaltet den Preis als Regulator von Angebot und Nachfrage aus, ohne einen andern Regulator an seine Stelle zu setzen. Ein niedriger Höchstpreis veranlaßt Erzeuger und Händler zur Zurückhaltung, ohne den Konsumenten zu der gebotenen Einschränkung seines Verbrauches zu nötigen. Das System der Höchstpreise, durch das die Bevölkerung von einer allzu starken Verteuerung der Lebenshaltung bewahrt werden sollte, bedurfte mithin sofort, wenn es das Zusammenbrechen der Versorgung nicht geradezu beschleunigen sollte, der Ergänzung durch weitergehende Maßnahmen. Als solche kamen in Betracht die Regulierung des Verbrauchs durch Einschränkungen der Verwendung und durch Rationierung, ferner die Erfassung der Bestände und der Neuproduktion durch Beschlagnahme und Enteignung. Die vollständige Übernahme der Bewirtschaftung ist die äußerste Konsequenz.
Je elementarer das Lebensbedürfnis war, dem eine Ware zu genügen hatte, je offenkundiger die Knappheit der verfügbaren Bestände, desto dringender war das staatliche Eingreifen.
Auf dem Gebiet der Volksernährung hat demgemäß die Reglementierung mit dem Brotgetreide begonnen und hier zur Entwicklung eines Systems geführt, das für die Gesamtheit der Kriegswirtschaft von großem Einfluß geworden ist.