Indessen kam die amerikanische Regierung nicht eher wieder auf die deutsche U-Bootnote vom 16. Februar 1915 zurück, als bis praktische Fälle vorlagen, daß amerikanische Schiffe und das Leben amerikanischer Staatsbürger durch den U-Bootkrieg vernichtet wurden. Ein erster solcher Fall ereignete sich am 28. März 1915, indem bei der Versenkung des englischen Passagierdampfers „Fallaba“ ein amerikanischer Staatsangehöriger das Leben verlor. Am 28. April griff ein deutsches Flugzeug versehentlich das amerikanische Schiff „Cushing“ an. Am 1. Mai wurde das amerikanische Schiff „Gulflight“ versenkt, wobei zwei amerikanische Staatsbürger ums Leben kamen. Schließlich wurde am 7. Mai der große englische Passagierdampfer „Lusitania“ durch ein deutsches U-Boot torpediert; mehr als hundert Amerikaner, darunter viele Frauen und Kinder, fanden ihren Tod in den Wellen.
Die Erregung in Amerika war ungeheuer. Sie wurde auch nicht gedämpft dadurch, daß die deutsche Botschaft in Washington durch eine Anzeige in den amerikanischen Zeitungen ausdrücklich vor der Benutzung der englischen Passagierdampfer zu Fahrten in das Kriegsgebiet gewarnt hatte. Im Gegenteil! Die amerikanische Regierung bezeichnete es als „eine überraschende Regelwidrigkeit“, daß die deutsche Botschaft sich mit einer solchen Warnung vor der Ausübung eines guten amerikanischen Rechts durch die amerikanische Presse an die amerikanische Öffentlichkeit gewendet habe. Die Erregung wurde auch nicht gedämpft durch den deutschen Hinweis darauf, daß die „Lusitania“ bewaffnet gewesen sei und große Mengen von Munition an Bord gehabt habe — diese Angaben der deutschen Regierung wurden von der amerikanischen Regierung, deren Behörden das Schiff ausklariert hatten, bestritten.
Die amerikanische Regierung ließ am 15. Mai in Berlin eine Note übergeben, in der sie die ernstlichsten Vorstellungen erhob. Über die vorliegenden Einzelfälle hinausgreifend, stellte sie fest, daß der U-Bootkrieg gegen Handelsschiffe ohne Mißachtung nicht nur des Völkerrechts sondern auch der Regeln der Billigkeit, der Vernunft, der Gerechtigkeit und der Menschlichkeit nicht durchführbar sei. Sie könne im übrigen nicht glauben, daß die U-Bootkommandanten ihre ungesetzlichen Handlungen anders als unter einem Mißverständnis der von der deutschen Marinebehörde gegebenen Befehle getan haben könnten. Sie verlangte von der deutschen Regierung Mißbilligung der Handlungen der U-Bootkommandanten, Genugtuung für den angerichteten Schaden, schließlich sofortige Maßnahmen zur Verhinderung weiterer ähnlicher Vorfälle. „Die Kaiserliche Regierung,“ so schloß die Note, „wird nicht erwarten, daß die Regierung der Vereinigten Staaten irgendein Wort ungesprochen oder eine Tat ungeschehen lassen wird, die notwendig sein sollten, um ihrer heiligen Pflicht zu genügen, die Rechte der Vereinigten Staaten und ihrer Bürger zu wahren und deren Ausübung und Genuß zu gewährleisten.“
An diese Note schloß sich eine diplomatische Korrespondenz an, in der die amerikanische Regierung immer schärfer ihren Standpunkt herausarbeitete, daß nur tatsächlicher Widerstand eines Handelsschiffes oder sein fortgesetztes Bestreben zu entfliehen, nachdem Befehl zum Anhalten zwecks Durchsuchung ergangen ist, dem Kommandanten eines Tauchbootes das Recht gebe, das Leben der an Bord befindlichen Menschen in Gefahr zu bringen; die deutsche Regierung dagegen nahm den Standpunkt ein, sie könne nicht zugeben, daß amerikanische Bürger ein feindliches Handelsschiff durch die bloße Tatsache ihrer Anwesenheit an Bord zu schützen vermöchten. Des weiteren wurde die Frage der Bewaffnung und Munitionsladung der „Lusitania“ erörtert. Schließlich wurden von deutscher Seite Vorschläge gemacht, die den freien Verkehr ausreichend kenntlich gemachter und vorher angesagter amerikanischer Passagierdampfer mit England sichern sollten. Dieser letztere Vorschlag wurde von der amerikanischen Regierung in einer Note vom 23. Juli 1915 kategorisch zurückgewiesen, da er geradezu eine Vereinbarung für die teilweise Aufhebung jener Grundsätze enthalte, auf deren Anerkennung durch Deutschland die amerikanische Regierung bestehen müsse. Schärfer als jemals bisher lehnte es die amerikanische Regierung ab, ihre Politik gegenüber Großbritannien mit der deutschen Regierung zu diskutieren und dem Verhalten Englands gegenüber Deutschland für die Erörterung zwischen Amerika und Deutschland über die Frage des U-Bootkrieges irgendeine Erheblichkeit zuzubilligen. „Wenn ein Kriegführender einem Feinde gegenüber nicht Vergeltung üben kann, ohne Leben und Eigentum Neutraler zu schädigen, so sollten sowohl Menschlichkeit wie Gerechtigkeit und die angemessene Rücksicht auf die Würde der neutralen Mächte gebieten, daß das Verfahren eingestellt wird.“ Das Verlangen nach Mißbilligung des Vorgehens der deutschen Seeoffiziere bei der Versenkung der „Lusitania“ und auf Ersatz für den entstandenen Schaden wurde mit Nachdruck wiederholt, und der Schluß der Note enthielt die Wendung, daß die amerikanische Regierung eine Wiederholung von Handlungen von Kommandanten deutscher Seestreitkräfte, die eine Verletzung der Rechte amerikanischer Bürger darstellten, als „vorsätzlich unfreundliche Handlung“ betrachten müßte.
Die scharfe Note der amerikanischen Regierung vom 23. Juli 1915 enthielt jedoch in Anknüpfung an die in der vorhergegangenen deutschen Note zum Ausdruck gebrachte Hoffnung auf Wiederherstellung der Freiheit der Meere einen Passus, der zu dem kriegerischen Ausklang in einem merkwürdigen Gegensatz stand. Dieser Passus lautete:
„Die Regierung der Vereinigten Staaten und die Kaiserlich deutsche Regierung kämpfen für das gleiche große Ziel und sind lange zusammen eingetreten für Anerkennung eben jener Grundsätze, auf denen die Regierung der Vereinigten Staaten jetzt so feierlich besteht. Sie kämpfen beide für die Freiheit der Meere. Die Regierung der Vereinigten Staaten wird fortfahren, für diese Freiheit zu kämpfen, von welcher Seite auch immer sie verletzt werden möge, ohne Kompromiß und um jeden Preis. Sie ladet die Kaiserlich deutsche Regierung zu praktischer Mitarbeit ein, im jetzigen Augenblick, wo diese Mitarbeit am meisten durchsetzen kann und dieses große Ziel am schlagendsten und wirksamsten erreicht werden kann. Die Kaiserlich deutsche Regierung hat der Hoffnung Ausdruck gegeben, daß dieses Ziel in gewissem Grade sogar vor dem Ende des gegenwärtigen Krieges erreicht werden könnte. Dies kann geschehen. Die Regierung der Vereinigten Staaten fühlt sich nicht nur verpflichtet, auf diesem Ziel, von wem auch immer es verletzt und mißachtet werden mag, zum Schutz ihrer eigenen Bürger zu bestehen; sie ist auch auf das höchste daran interessiert, dieses Ziel zwischen den Kriegführenden selbst verwirklicht zu sehen, und hält sich jederzeit bereit, als gemeinsamer Freund zu handeln, dem der Vorzug zuteil wird, einen Weg vorzuschlagen.“
Neben die kaum verhüllte Drohung mit dem Abbruch der Beziehungen für den Fall einer weiteren Schädigung der von der amerikanischen Regierung für ihre Staatsangehörigen beanspruchten Rechte durch unsern U-Bootkrieg war also die Bereitschaft zu einer Kooperation mit uns zur Wiederherstellung der Freiheit der Meere, und zwar noch während des Krieges, gesetzt. Damit war die deutsche Politik vor eine Entscheidung von größter Tragweite gestellt.
Obwohl ich als Schatzsekretär nicht unmittelbar an der Behandlung dieser Fragen beteiligt war, hatte ich doch, auch abgesehen von gelegentlichen Aussprachen mit dem Kanzler und meinen Freunden im Auswärtigen Amt, gewisse Berührungspunkte mit dem durch den U-Bootkrieg berührten Fragenkomplex.
So war ich seit einiger Zeit mit der Frage der Baumwolleinfuhr aus den Vereinigten Staaten befaßt worden. Persönlichkeiten, die im deutschen Baumwollhandel eine große Rolle spielten, hatten Fühlung mit ihren amerikanischen Geschäftsfreunden genommen und standen mit diesen in Verhandlungen wegen des Abschlusses über einen sehr großen Posten zu einem festen Preise. Die großen und einflußreichen amerikanischen Baumwollinteressen waren durch die Unterbindung des Absatzes nach Deutschland empfindlich geschädigt. Für uns handelte es sich darum, diese Interessen zu unsern Gunsten mobilzumachen und mit ihrer Hilfe nicht nur eine Belieferung Deutschlands mit amerikanischer Baumwolle durchzusetzen, sondern womöglich die amerikanische Politik zu einem tatkräftigen Handeln für die Wiederherstellung der Londoner Deklaration zu bewegen. Die Finanzierung des Riesengeschäftes, um das es sich handelte, ließ den deutschen Interessenten die Rückendeckung durch das Reich erforderlich erscheinen, und so kam die Sache an mich. Die jetzt von der amerikanischen Regierung angebotene Zusammenarbeit für die Wiederherstellung der Freiheit der Meere erregte infolgedessen mein besonderes Interesse.
Außerdem war die Gestaltung unseres Verhältnisses zu den Vereinigten Staaten von besonderer Wichtigkeit für die finanzielle Kriegführung. Auch bisher schon hatten die Banken der Vereinigten Staaten den Ententeländern — in viel bescheidenerem Maße auch uns — einige Unterstützung im Wege kommerzieller Kredite und der Übernahme kurzfristiger Schatzanweisungen gewährt. Aber diese finanzielle Hilfe hatte sich, zumal da der Präsident Wilson zunächst die Aufnahme öffentlicher Anleihen zugunsten eines kriegführenden Staates als neutralitätswidrig erklärt hatte, in engen, weit unterhalb der Leistungsfähigkeit der Union liegenden Grenzen bewegt. Niemand konnte zweifeln, daß ein Hinübertreten der Vereinigten Staaten auf die Seite unserer Gegner den vollen Einsatz ihrer gerade während des Krieges gewaltig angewachsenen Finanzkraft zugunsten der Entente bringen würde. Für die Entente war daraus eine wesentliche Erleichterung nicht nur der finanziellen, sondern auch der wirtschaftlichen Kriegführung, für uns eine entsprechende Erschwerung zu erwarten.