Aber auch ganz unabhängig von den Interessen meines speziellen Ressorts wollte es mir als ein geradezu verhängnisvoller Fehler erscheinen, es wegen des U-Bootkrieges zum Bruch mit den Vereinigten Staaten kommen zu lassen und die von Wilson gebotene Hand zur Wiederherstellung der Freiheit der Meere, „von wem auch immer sie verletzt und mißachtet werden mag“, zu übersehen oder auszuschlagen. Sowohl wirtschaftliche Gründe als auch die politische Lage, insbesondere die kritische Situation auf dem Balkan, von deren Entwicklung das Schicksal der Dardanellen und der Türkei abhing, schienen mir keinen Zweifel über den richtigen Weg zu lassen, zumal da der Erfolg des U-Bootkriegs nicht entfernt den Erwartungen entsprach.

Ich legte dem Kanzler meine Gesichtspunkte zuerst mündlich und dann, am 5. August 1915, auch schriftlich dar. Mein Vorschlag ging dahin, der amerikanischen Regierung zu antworten: Wir akzeptieren die angebotene Kooperation zur Wiederherstellung der Freiheit der Meere. In der Voraussetzung, daß die amerikanische Regierung gewillt ist, alsbald wirksame Schritte bei der britischen Regierung zu unternehmen, um diese zur Aufgabe ihrer völkerrechtswidrigen Seekriegführung zu veranlassen und sie zur strikten Beobachtung der Londoner Deklaration zurückzuführen, sind die U-Bootkommandanten unter Aufrechterhaltung unseres grundsätzlichen Standpunktes angewiesen worden, bis auf weiteres den U-Bootkrieg in einer der amerikanischen Auffassung Rechnung tragenden Weise zu führen; wir behalten uns alles vor für den Fall, daß die gemeinsame Aktion nicht innerhalb einer angemessenen Zeit den gewünschten Erfolg herbeiführt.

Dieses Vorgehen hätte den Vorteil gehabt, für die nächste für die Entscheidungen auf dem Balkan so wichtige Zeit die bedrohlichen Differenzen mit Amerika praktisch auszuschalten und dem Präsidenten Wilson freie Hand für die von ihm in Aussicht gestellte Aktion gegen England zu geben, ohne uns für die Dauer die Hände zu binden.

Mein Vorschlag fand jedoch beim Auswärtigen Amt keine Unterstützung, und der Chef des Admiralstabs nahm in einem Immediatbericht an den Kaiser mit großer Entschiedenheit gegen meine Anregung und deren Begründung Stellung. Der Kaiser stimmte zwar meiner Replik zu, in der ich meine Auffassung unter eingehender Begründung aufrechterhielt; aber in der Zwischenzeit hatte sich die Lage erheblich verschärft durch die am 19. August ohne Warnung erfolgte Torpedierung des auf der Ausfahrt von England nach Amerika begriffenen Passagierdampfers „Arabic“; abermals fanden bei dieser Versenkung amerikanische Staatsangehörige den Tod.

Glücklicherweise war schon vor der Torpedierung der „Arabic“ eine Weisung an die U-Bootkommandanten ergangen, daß „Liners“ nur nach vorhergegangener Warnung und nach Rettung der Nichtkombattanten versenkt werden sollten, es sei denn, daß ein Schiff zu fliehen versuche oder Widerstand leiste. Der Kommandant des U-Bootes, das die „Arabic“ versenkte, hatte sich in dem Glauben befunden, daß die „Arabic“ Anstalten machte, sein U-Boot zu rammen. Die an die U-Bootkommandanten ergangene Weisung wurde nun der amerikanischen Regierung mitgeteilt. Im weiteren Verlaufe der Verhandlungen, die hart an den Krieg heranstreiften, bestätigte Graf Bernstorff am 5. Oktober 1915 dem Staatssekretär Lansing, daß die an die U-Bootkommandanten erteilten Befehle so bestimmt lauteten, daß eine Wiederholung ähnlicher Zwischenfälle wie des Arabic-Falles als ausgeschlossen gelte. Gleichzeitig erkannte die deutsche Regierung an, daß der Angriff auf die „Arabic“ den erteilten Befehlen nicht entsprochen habe, daß sie den Vorgang nicht billige und ihn bedaure; dem Kommandanten des U-Bootes sei eine dahingehende Eröffnung gemacht worden. Auch zur Gewährung einer Entschädigung erklärte sich die deutsche Regierung bereit. Natürlich konnten, wie sich jetzt die Lage gestaltet hatte, an diese Mitteilung keine weiteren Bedingungen oder Voraussetzungen bezüglich der von Amerika gegenüber England zu unternehmenden Schritte geknüpft werden. Die Gelegenheit, in die von Wilson gebotene Hand einzuschlagen und eine ernsthafte Probe auf seine Bereitwilligkeit zu einem gemeinschaftlichen Vorgehen gegen Englands Seekriegführung zu machen, war uns also durch die Versenkung der „Arabic“ aus der Hand genommen. Eine endgültige Klärung war auch nicht herbeigeführt; insbesondere betonte Lansing, daß die „Lusitania“-Angelegenheit für die amerikanische Regierung noch nicht erledigt sei. Aber die unmittelbare Gefahr schien abgewendet. Darüber hinaus raffte sich jetzt die amerikanische Regierung zum erstenmal seit langer Zeit zu einem energischen Schritt gegenüber der Entente auf. In einer sehr ausführlichen Note vom 5. November 1915 legte sie die Völkerrechtswidrigkeit der von der Entente unter Englands Führung beliebten Seekriegführung dar und erklärte, daß die Vereinigten Staaten ohne Zaudern die Aufgabe der Vorkämpferschaft für die Rechte der Neutralen zu übernehmen und der Erfüllung dieser Aufgabe ihre ganze Energie zu widmen entschlossen seien.

Im eigenen Lager hatte die Frage unseres Verhaltens zu Amerika zu einer ernstlichen Krisis geführt. Nachdem der Kaiser sich auf den vom Reichskanzler vertretenen Standpunkt gestellt hatte, reichte der Admiral von Tirpitz seinen Abschied ein, der aber vom Kaiser nicht angenommen wurde (Anfang September 1915). Dagegen wurde an Stelle des Admirals Bachmann der Admiral von Holtzendorff zum Chef des Admiralstabs ernannt; gleichzeitig wurden durch eine Kaiserliche Order die Kompetenzen zwischen Reichsmarineamt und Admiralstab neu abgegrenzt. Ein zweites Abschiedsgesuch des Admirals von Tirpitz folgte, das abermals abgelehnt wurde.

Der „verschärfte U-Bootkrieg“

Am 18. Januar 1916 machte Herr Lansing den Vertretern der Ententemächte in Washington einen — später als inoffiziell bezeichneten Vorschlag — über die U-Bootkriegführung, der im wesentlichen auf folgendes hinauskam:

Er erkannte an, daß die U-Boote sich als wirksam in der Bekämpfung feindlichen Handels erwiesen hätten und daß infolgedessen ihre Benutzung zu diesem Zweck den Kriegführenden nicht ohne weiteres verwehrt werden könne. Es handele sich also darum, eine Formel zu finden, die den U-Bootkrieg, ohne seine Wirksamkeit zu zerstören, in Einklang mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts und den Grundsätzen der Menschlichkeit bringe. Sein Vorschlag sei: Einerseits sollten die U-Boote gehalten sein, nur in den Formen des „Kreuzerkriegs“ gegen Kauffahrteischiffe vorzugehen, d. h. sie nicht zu versenken, ohne sie zum Halten aufgefordert, nach Konterbande durchsucht und die Mannschaft und Passagiere in Sicherheit gebracht zu haben. Auf der anderen Seite sollten die Kauffahrteischiffe keinerlei Bewaffnung führen dürfen. Zur Begründung dieses Vorschlags führte Lansing an, daß angesichts der Konstruktion der U-Boote eine auch nur leichte Bewaffnung den Handelsschiffen eine Überlegenheit gebe; jede Bewaffnung eines Kauffahrteischiffes habe unter diesen Umständen den Charakter einer Bewaffnung zu Offensivzwecken. Das Schreiben schloß: „Ich möchte hinzufügen, daß meine Regierung das Argument verständlich findet, daß ein Kauffahrteischiff, das irgendeine Bewaffnung trägt, angesichts des Charakters des Tauchbootkriegs und der Schwäche der U-Boote in der Verteidigung, sowohl von den Neutralen wie von den Kriegführenden als Hilfskreuzer zu betrachten und zu behandeln ist, und daß meine Regierung ernstlich erwägt, ihre Beamten dementsprechend zu instruieren.“

Diese Anregung sah aus wie ein schwerer Vorstoß gegen die Seekriegführung der Entente. Die Entwaffnung aller Handelsdampfer und ihre Verpflichtung, ohne Gegenwehr auf Anruf anzuhalten, sich untersuchen und nach Feststellung der feindlichen Nationalität oder des Vorhandenseins von Konterbande sich versenken zu lassen, hätte das Vorgehen der deutschen U-Boote gegen den Seehandel der Ententeländer nahezu gefahrlos gemacht und seine Wirksamkeit bedeutend gesteigert. Die Ablehnung dieser Anregung durch die Ententemächte mußte deshalb erwartet werden. Aber für diesen Fall stand am Schluß des Lansingschen Schreibens die Drohung, daß die amerikanische Regierung künftighin bewaffnete Handelsschiffe als Hilfskreuzer ansehen und behandeln werde. Das hieß nicht nur, daß die bewaffneten Handelsschiffe bei ihrem Aufenthalt und ihrem Verkehr in den Häfen der Vereinigten Staaten den für Kriegsschiffe maßgebenden Beschränkungen unterliegen sollten, sondern auch, daß die Regierung der Vereinigten Staaten sich jedes Einspruchs gegen die Versenkung solcher bewaffneten Handelsschiffe durch deutsche U-Boote begeben hätte, auch wenn die Torpedierung ohne Warnung und ohne die Rettung der Schiffsbemannung und Passagiere erfolgte.