Der russischen Regierung selbst wurde die Anerkennung der also geschaffenen Rechts- und Sachlage in dem Brester Vertrag ausdrücklich auferlegt. Rußland mußte sich verpflichten, sofort Frieden mit der ukrainischen Volksrepublik zu schließen, den Friedensvertrag zwischen der Ukraine und den Mächten des Vierbundes anzuerkennen, das ukrainische Gebiet unverzüglich zu räumen und jede Agitation oder Propaganda gegen die Regierung oder die öffentlichen Einrichtungen der ukrainischen Volksrepublik einzustellen. Die gleiche Verpflichtung der Räumung und des Unterlassens jeder Propaganda wurde der russischen Regierung hinsichtlich Finnlands auferlegt.


Aber die Entwicklung blieb nicht bei diesen vertragsmäßigen Abmachungen stehen. Die Bevölkerung des Baltikums und Litauens drängte auf die Schaffung endgültiger Verhältnisse, und weder die Ukraine noch auch Finnland vermochten aus eigener Kraft die von ihnen verkündigte Unabhängigkeit zu erhalten.

Wenige Tage nach Abschluß des deutsch-russischen Friedensvertrags, am 8. März 1918, faßte der kurländische Landesrat einen Beschluß, der unter Bezugnahme auf frühere Beschlüsse der allgemeinen Landesversammlung vom 21. September 1917 folgende Wünsche aussprach:

1. Der Deutsche Kaiser und König von Preußen möchte für sich und seine Nachfolger die Herzogskrone Kurlands annehmen.

2. Durch Konventionen über Militär-, Zoll-, Verkehrs-, Maß- und Gewichtswesen und weitere Verträge möchte eine möglichst enge militärische und wirtschaftliche Verbindung Kurlands mit dem Deutschen Reiche hergestellt werden.

3. Das gesamte Baltenland, also Kurland, Estland und Livland, möchte zu einer staatlichen Einheit zusammengefaßt und dem Deutschen Reiche dauernd angegliedert werden.

Der Beschluß wurde durch eine Delegation des Landesrats am 15. März 1918 dem Reichskanzler Grafen von Hertling überreicht. In seiner Antwort äußerte sich dieser zur Frage der Personalunion dahin, daß die Allerhöchste Entscheidung nach Anhörung der zur Mitwirkung berufenen Stellen getroffen werden würde. Er sprach ferner namens des Kaisers die Anerkennung der Freiheit und Unabhängigkeit Kurlands aus, sagte Schutz und Beistand des Deutschen Reiches bei der Einrichtung des Staatswesens und dem Ausbau der Verfassung Kurlands zu, wobei er ausdrücklich erwähnte, daß die Verfassung eine „Landesvertretung auf breiter Grundlage“ vorsehen müsse; wegen der Festlegung und Formulierung der vom Landesrat beschlossenen engen Verbindung mit dem Deutschen Reiche sei er vom Kaiser beauftragt, das Weitere zu veranlassen. Hinsichtlich des dritten Punktes, der Zusammenfassung des gesamten Baltenlandes zu einer an das Deutsche Reich anzugliedernden staatlichen Einheit, drückte sich der Kanzler sehr vorsichtig aus: er wies darauf hin, daß die deutsche Anteilnahme an dem Schicksal der übrigen baltischen Gebiete bereits im deutsch-russischen Friedensvertrag zum Ausdruck gekommen sei, und versicherte, „daß die Gestaltung der Verhältnisse in diesen Gebieten auch weiterhin von der ganzen Anteilnahme Seiner Majestät des Kaisers und Königs getragen sein werde“.

Diese vorsichtige Zurückhaltung hinsichtlich der Lostrennung des ganzen Baltenlandes bis hinauf nach Narwa von Rußland und seiner Angliederung an Deutschland war geboten nicht nur durch den Brester Friedensvertrag, der Estland und den größten Teil von Livland bei Rußland beließ, sondern auch durch die Erwägung, daß Rußland zwar die Abtrennung Kurlands würde verschmerzen können, daß aber die Abtrennung des gesamten Baltenlandes dem russischen Hinterland den Zugang zur Ostsee in einer kaum erträglichen Weise blockieren würde. Noch am 25. Februar 1918 hatte Graf Hertling im Reichstag mit der größten Bestimmtheit erklärt: „Wir denken nicht daran, uns in Estland oder Livland festzusetzen.“