Beispiele von Subjektsfragen sind: „wer lacht da?; wer tat mir das?; was ist geschehen?; welches Buch fehlt dir?; wer will ihn wiederholen?; wessen Haus brennt?; wer von ihnen war dabei?“; Beispiele von Prädikatsfragen: „was ist der langen Rede kurzer Sinn?; was sagte der Vater?; was willst du mit dem Dolche? sprich; von wannen kommt dir diese Wissenschaft?; wem gab er das Buch?; wann wird der Retter kommen diesem Lande?“ — Hypothetische Subjektsfragen sind: wenn Q ← R, was dann? (z. B.: „Wenn es nun nicht gelingt, was dann?“); hypothetische Prädikatsfragen: wann oder unter welcher Bedingung ist S ← P gültig? (z. B.: „Unter welcher Bedingung ist der Feind geneigt, Frieden zu schließen?“ Antwort: ... wenn wir ... usw.). Zu den materialen Fragen gehören auch kausale Fragen wie: warum ist S P? (weil Q ← R), ebenso finale Fragen: wozu ist S P? (damit Q ← R).
Gültigkeitsfragen sind im Unterschied zu den materialen alle diejenigen, in denen darüber Auskunft gewünscht wird, ob die in einem Urteil vorhandene prädikative Beziehung zwischen Subjekt und Prädikat gültig sei. Die einfachste Form dieser Fragen ist die elementare Gültigkeitsfrage von der Form: ist S ← P gültig? (Antwort: ja — nein). Diese geht in die Form der disjunktiven Gültigkeitsfrage über, wo wir die in einem disjunktiven Gefüge zugestandene Unwissenheit, welche von mehreren einander ausschließenden Urteilsmöglichkeiten gültig sei (S ← [entweder P1 oder P2]; entweder S1 oder S2 ← P), in Gestalt einer Frage formulieren (ist S ← P1 oder P2?; ist S1 oder S2 ← P?). Dem hypothetischen Urteilsgefüge, in dem die Beziehung von Grund und Folge ungewiß ist, entspricht die hypothetische Gültigkeitsfrage (ist S ← P, wenn Q ← R?). Mischformen hypothetischer und disjunktiver Gültigkeitsfragen endlich sind Fragen von der Form: wenn Q ← R, ist dann S ← P1 oder P2?
Beispiele elementarer Gültigkeitsfragen sind: „Ist es geschehen?; bist du’s, Hermann, mein Rabe?; hat die Vorstellung schon begonnen?“; Beispiele disjunktiver (1) und hypothetischer (2) Gültigkeitsfragen sowie deren Mischformen (3): 1. „Bist untreu, Wilhelm, oder tot?; wer wagt es, Rittersmann oder Knapp, zu tauchen in diesen Schlund?“ — 2. „Wird er kommen, wenn ich ihn bitte?; würde er gesiegt haben, wenn er die Schlacht begonnen hätte?“ — 3. „Wenn er nun vor Gericht kommt, wird er verurteilt oder freigesprochen werden?“ — Aus der Ungewißheit der Beziehungen kausaler, finaler und konzessiver Urteilszusammenhänge erwachsen ferner Fragen von der Form: ist S ← P, weil Q ← R?; ist S ← P, damit Q ← R; ist S ← P, obgleich Q ← R?; wir nennen diese entsprechend der bisherigen Namengebung: kausale, finale und konzessive Gültigkeitsfragen.
Liegt es im Wesen der Frage, daß sie als Ausdruck einer Ungewißheit zugleich das Begehren nach Gewißheit in sich befaßt, so kann naturgemäß das Verlangen des Fragenden erst befriedigt sein, wenn die erteilte Antwort dasjenige Element enthält, das dem Fragenden beim Vollzug des versuchten Urteils gefehlt hat. Die Bedingungen der Gültigkeit der Antwort auf eine Frage sind den formalen und materialen Bedingungen der Gültigkeit von Urteilen überhaupt gleich; denn die Antwort ergänzt den der Frage zugrunde liegenden mißglückten Urteilsversuch zu dem gewünschten Urteil; sie ist insofern, unabhängig von ihrem grammatischen Bestand, ja unabhängig von ihrer sprachlichen Ausdrucksform (sie kann eine Handbewegung ebenso sein wie ein Kopfnicken), ein Urteil.
Die logische Bedeutung der Frage liegt darin, daß sie als Ausdruck eines nach Gewißheit verlangenden Zustandes unbefriedigender Ungewißheit das Denken von unzulänglichen oder zweifelhaften Urteilen zu immer erneuten Urteilsversuchen hinleitet. Auch Fragen bedürfen wie Urteile einer zureichenden Begründung. Eine Frage ist zureichend begründet, wenn sie richtig gestellt ist; sie ist unzureichend begründet, wenn sie den Bedingungen einer richtigen Fragestellung nicht entspricht. Insbesondere für das wissenschaftliche Denken, in dem die Fragestellung zur Problemstellung wird, ist die Forderung einer zureichenden Begründung auch für die Frage außerordentlich wichtig; daher wird in der logischen Methodenlehre darauf noch zurückzukommen sein.
[6] Kants fernere Scheidung der Urteile in analytische und synthetische hat nicht logische, sondern transzendental-philosophische Bedeutung. Unter analytischen Urteilen versteht Kant solche, die im Prädikat nur enthalten, was im Begriff des Subjekts schon als notwendiges Merkmal gedacht ist (erläuternde Urteile; z. B.: „Alle Körper sind ausgedehnt“); unter synthetischen Urteilen solche, die im Prädikat enthalten, was im Begriff des Subjekts noch nicht notwendig gedacht ist (erweiternde Urteile; z. B. „Einige Körper sind schwer“). Zur Kritik dieser Scheidung vgl. B. Erdmann, Logik I2, Kap. 38.
[7] So z. B. von der „Anerkennungstheorie“ des Urteils bei Franz Brentano, die historisch genommen bis auf die Stoa, Augustin, Thomas von Aquino, Descartes, Malebranche und Hume (Lehre vom belief) zurückgeht, in der neuen Logik in verwandter Form auch von W. Hamilton und Al. Bain in England, von A. Marty, W. Windelband und H. Rickert in Deutschland vertreten wird. Vgl. dazu Näheres bei B. Erdmann, Logik I2, Kap. 46: Jos. Geyser, Grundlagen d. Logik, 1909, S. 157 ff., 163 ff.
[8] Bei der Lektüre mag dieses logische Symbol getrost durch die grammatische Kopula „ist“ (bzw. „sind“) ausgedrückt werden.
[9] Man vergleiche zu Problemstellung und Lösung: B. Erdmann, Über Inhalt und Geltung des Kausalgesetzes, Halle 1904.
[10] Man beachte: Nicht alle Urteile, deren Prädikat das Wort „können“ enthält, sind problematische. „Können“ bedeutet im Deutschen ebenso ein „fähig-sein“ wie ein „möglich-sein“. Problematische Urteile sind also nicht Urteile wie: „ich kann Französisch, ich kann laufen, ich kann dichten, ich kann singen, Kinder können erzogen werden“.