Ich werde mich nicht auf irgendeinen Gesetzesparagraphen berufen, indem ich die Bestrafung der Angeklagten fordere, da ja die Arbeiterklasse Rußlands und das revolutionäre Proletariat Europas bereits sein Urteil fällte, ohne das Urteil des Obersten Revolutionären Tribunals abzuwarten.
Das Urteil des revolutionären Proletariats lautet: „Vollständiger politischer Tod der S.R. Partei!“ Wie immer das Urteil des Obersten Tribunals ausfallen sollte, es kann nicht so streng werden, als das bereits gefällte Urteil des revolutionären Proletariats aller Länder.
Die S.R. Partei hat sich mit ihren Handlungen ein tiefes Grab geschaufelt. Das internationale Proletariat stößt sie mit seinem Urteil in dieses Grab, und dem Obersten Tribunal bleibt nichts übrig, als über dem Leichnam der S.R. Partei das Grabmal zu errichten.
Am nächsten Tage begründet Krylenko als „Oberster Ankläger“ in einer ununterbrochenen zehnstündigen Rede sämtliche Anklagepunkte: Das proletarische Gericht hat die Aufgabe, den Arbeiterstaat gegen verbrecherische und gefährliche Handlungen zu verteidigen. Dieser Prozeß ist nicht da, um Rache zu üben, sondern um Verbrechen zu sühnen, zu unterbinden, zu verhüten. Einige Angeklagte haben selbst erklärt, daß sie auf das Recht, Aufstände gegen die Sowjetmacht zu organisieren, nicht verzichten werden. Vom Standpunkte des revolutionären Rechtes aus hätte das Gericht nach dieser Erklärung sofort den Prozeß abbrechen und die Frage umgehender Anwendung sozialer Schutzmaßregeln in Erwägung ziehen können.
Krylenko hält es für bewiesen, daß die S.R. schon in den ersten Tagen der Oktoberrevolution in den vordersten Reihen der bürgerlichen Bataillone standen; er hält es für bewiesen, daß die S.R. Gelder von der Entente erhielten, und beruft sich auf das Geständnis des Angeklagten Lichatsch, er hält ihnen die konspirative Verbindung mit bürgerlichen Verbänden vor, die Zersetzungsversuche in der Roten Armee und ruft erregt aus: „Die Arbeiter und Bauern Rußlands werden Ihnen schon ihre Rechnung vorlegen! Wir werden mit Ihnen nicht scherzen! Es handelt sich um den Schutz und die Verteidigung des proletarischen Staates, für den so viel Blut geflossen ist, und für den wir alle unser Leben eingesetzt haben!“
Die Verbindung mit der Entente erstrebte den Sturz des neuen Staates; die S.R. stellten mit Vertretern der Entente gemeinsame Programme auf: Die Entente sendet Offiziere und Techniker und liefert Sprengmittel. Die S.R. sprengen Brücken, Eisenbahnen; organisieren den Terror. Krylenko schildert die Aufstände der S.R. in Samara, Archangelsk und in der Ukraine, im Don- und Kubangebiet, er verweist auf die Dokumente des „Administrativen Zentrums,“ aus denen hervorgeht, daß die Partei bis in die letzte Zeit hinein am Sturz der Sowjetmacht gearbeitet hat.
„Ich stelle jetzt die Fragen, ob die Angeklagten eine für die Sowjetrepublik gefährliche Tätigkeit ausgeübt haben oder nicht, und ob ihnen gegenüber die Maßnahmen angewendet werden sollen, die gegen Personen, die die Sicherheit des Staates bedrohen, vorgesehen sind.“
Beide Fragen beantwortet Krylenko mit Ja.
Er geht dann zur terroristischen Tätigkeit der Partei der S.R. über, und stellt an Hand von Dokumenten und Zeugenaussagen fest, daß die Mitglieder des Zentralkomitees der Partei der S.R. für die terroristische Tätigkeit der Partei voll verantwortlich sind.
Für die Angeklagten der ersten Gruppe – mit Ausnahme von drei Angeklagten – fordert Krylenko die Anwendung des höchsten Strafausmaßes. „Das Revolutionstribunal ist ein Organ des Klassenkampfes der Arbeiterklasse, das gegen die Feinde des Proletariats gerichtet ist, und aus diesem Grunde kann es für die Angeklagten der ersten Gruppe, mit Ausnahme jener, die ich schon genannt habe, nur eine Strafe geben: den Tod durch Erschießen. Für alles Blut, alle Schrecken, alle Leiden, die wir in Laufe von fünf Jahren erdulden mußten, und die von ihnen wissentlich verursacht wurden. Die Angeklagten haben hier erklärt, daß sie auch in Zukunft alle ihre Kräfte darauf richten wollen, jenes Werk, für das wir nun schon fünf Jahre lang kämpfen, zu vernichten. Wir haben das Recht auf Selbstschutz und Selbstverteidigung.“