Seine Aufgabe bestehe darin, seine Klienten vom Vorwurf der Provokateure und Verräter zu befreien.

Die erste Gruppe stellt eine kollektive Einheit dar, repräsentiert das Z.K. der Partei. Dies Z.K. veröffentlichte in den Zeitungen, daß keine einheitliche Parteiorganisation zu den terroristischen Akten Beziehungen hatte. Kann man unter solchen Umständen Aussagen erwarten, durch die sie feststellen würden, daß das Z.K. lügt? In dieser Frage sind sie alle gebunden und werden die Wahrheit um so weniger sagen, da sie das Tribunal als ihre Feinde betrachten.

Sie selbst machten vor dem Prozeß keine Aussagen, und hier handeln sie geschlossen nach den Direktiven des Z.K.; deshalb ist es selbstverständlich, daß in ihren eigenen Aussagen keine Widersprüche erscheinen können. Um so schlimmer, wenn man einige Widersprüche in ihren Aussagen findet.

So kann man sich auf E. Iwanowa berufen. Sie benahm sich recht lächerlich, aber sie benahm sich so, weil es die Interessen der Partei erfordern. Sie hat schon einmal eine Aussage vor der Tscheka abgegeben. Was hat sie dort ausgesagt? Parteizugehörigkeit: Sie gehöre keiner Partei an. Ferner: Bitte mich nicht zu verhören, da ich nicht normal bin. Endlich: Ich bin eine Anhängerin der Sowjetmacht, aber habe in manchen Beziehungen andere Ansichten, als die Kommunisten.

So muß angenommen werden, daß die Angeklagten als Parteimitglieder alle Tatsachen ableugnen, die ihnen unangenehm sind. Daher stammt die Theorie: Wer ein anständiges Parteimitglied sein will, der darf keine unangenehmen Aussagen machen; wer aber solche Aussagen macht, ist ein Verräter. „In diesem Falle dürfen Sie aber nicht verlangen, daß das Tribunal Ihnen Glauben schenken soll. Und wenn sich einige in Ihrer Partei enttäuscht fühlten und zu den Kommunisten übergingen, wie sollten sie Unwahres aussagen, wenn sie damit beginnen, daß sie die schwersten Verbrechen auf sich nehmen.“

Angenommen aber, daß Semjonow und Konoplewa nicht die Wahrheit gesagt hätten, könnte Hendelmann auch in diesem Falle nicht behaupten, daß die terroristischen Akte ohne Billigung des Z.K. durchgeführt wurden.

Die kriegerischen Reden Tschernows und der Eugenia Ratner auf dem Vierten Parteikongreß und der dort veröffentlichte Brief Gotz’, in dem er für den Fall der Auflösung der Konstituante mit der Anwendung „der alterprobten Taktik“ droht, sind natürlich noch kein Beweis dafür, daß der Vierte Kongreß der Sowjetmacht den terroristischen Krieg erklärt hat. Aber diese Drohung mit dem Terror hatte in den Reihen der Parteimitglieder eine terroristische Stimmung hervorgerufen. Es waren keine Beschlüsse über den Terror da, aber die einzelnen Mitglieder des Z.K. haben sich so benommen, daß in den aktivsten Elementen der Partei die tiefe Überzeugung erweckt wurde, der Terror wäre nützlich und vom Z.K. gebilligt.

In den Statuten der Kampforganisation heißt es: daß die Kampforganisation den bereits begonnenen terroristischen Akt auch gegen das Verbot des Z.K. durchführen könne, und daß der Führer sich nur mit einem Z.K.-Mitglied und nicht mit allen Z.K.-Mitgliedern ins Einverständnis zu setzen brauche. Deshalb war es nicht notwendig, daß Semjonow den Fall außer mit Gotz noch mit anderen besprach.

Die Untersuchung stellte fest, daß mehrere Z.K.-Mitglieder, wie Iwanow, Tschernow und Gotz, den Terror gegen die Vertreter der Sowjetmacht prinzipiell anerkannt haben.

Sehr interessant ist die Geschichte des Verbesserungsantrages Zumgins zur Resolution Tschernows über den Terror. Merkwürdigerweise erinnern sich dessen alle angeklagten Mitglieder des Z.K. nicht, obwohl dieser Fall durch Burewitschs Aussagen festgestellt wurde.