(Niedergeschrieben Weihnachten 1920.)


Die preußische Polizeiverordnung vom 30. Mai 1921, den Naturschutz betreffend

Von Martin Braeß

Während man bei uns in einzelnen Kreisen neuerdings bestrebt ist, eine Lockerung der Vogelschutzgesetzgebung herbeizuführen, trifft eine ausführliche Polizeiverordnung für den Umfang des ganzen preußischen Staatsgebiets Bestimmungen, die auf Grund des Gesetzes vom 8. Juli 1920 eine große Anzahl von Tieren weit über das Vogelschutzgesetz und die Jagdgesetze hinaus in Schutz nimmt. Auch eine Reihe wildwachsender Pflanzen werden durch die neue Polizeiverordnung vom 30. Mai 1921 geschützt. Diese Verordnung ist in mehrfacher Beziehung bemerkenswert; sie verdient die größte Beachtung auch in allen andern Ländern des Reichs.

Der Naturschutzgedanke, das ist der erste hocherfreuliche Eindruck, hat sich hier durchgerungen; ungetrübt tritt er in die Erscheinung. Die Frage nach Nutzen und Schaden steht nicht mehr im Vordergrund, sondern einzig die Sorge, unsrer Heimat die Mannigfaltigkeit, den Reichtum ihrer Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten. Deshalb Schutz all den Geschöpfen, deren Dasein ernstlich bedroht ist! Es ist verboten, ihnen nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen oder zu töten. Ihre Eier, Nester oder sonstigen Brutstätten dürfen weder fortgenommen, noch beschädigt werden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Meeresstrand und das Küstenmeer. Nur das Sammeln der Möweneier, wie es bisher geübt ward, bleibt unberührt; dagegen sind die Eier der Seeschwalben geschützt.

Die Liste der geschützten Tiere beginnt mit zwei Insekten, den beiden Formen des prächtigen Apollofalters und der Gottesanbeterin, deren Gestalt wohl ebenso wunderlich ist wie ihr Name. Für Preußen mögen die beiden Tiere allerdings zu den größten Seltenheiten gehören: ich kenne sie nur aus Südbayern und Österreich. Diesen Kerbtieren schließt sich als einzige Vertreterin der Reptilien die Sumpfschildkröte an, die noch in Westpreußen und den benachbarten Gebieten lebt, auch im Regierungsbezirk Lüneburg, an der Unterweser, in Schleswig-Holstein, ebenso vereinzelt in der Altmark, im Braunschweigischen und in Schlesien nachgewiesen ist, während es sich bei unsern sächsischen Funden, wie es scheint, nur um ausgesetzte und verschleppte Tiere handelt. Es ist dringend erwünscht, daß diese einzige Vertreterin ihrer Ordnung dem Deutschen Reich als seltenes Naturdenkmal erhalten bleibe.

Die Reihe der geschützten Vögel ist sehr groß, obgleich bereits das Reichsvogelschutzgesetz über die meisten unsrer gefiederten Freunde seine schützende Hand hält, so daß es nicht nötig war, sie hier mit aufzunehmen. Trotzdem umfaßt diese Liste 51 Nummern, wobei zu bedenken ist, daß Sammelnamen wie Weihen, Eulen, Reiher u. a. mehr oder weniger zahlreiche Einzelarten umfassen. Sehr zu begrüßen ist es, daß überall hinter die deutschen die wissenschaftlichen Namen gesetzt sind, so daß jede Unklarheit ausgeschlossen ist, während dieser Mangel beim Reichsvogelschutzgesetz hier und da störend zutage tritt. Dieses schützt z. B. die »Bussarde« (§ 8). Sind darunter nur die in Europa brütenden Formen der Gattung Buteo mit Einschluß des Rauhfußbussards (Archibuteo lagopus) gemeint oder auch der Wespenbussard (Pernis apivorus)? Dieser gehört ja zur Familie der Weihen und ist ebensowenig ein Bussard, wie z. B. die »Turmschwalbe« (Cypselus apus) eine Schwalbe.

Der Schutz, den die Polizeiverordnung den angeführten Vögeln gewährt, ist dreifach abgestuft. Das ganze Jahr über sind geschützt: der Kormoran, der Höckerschwan, die Zwergtrappe, schwarzer und weißer Storch, Reiher und Rohrdommeln, mit Ausnahme des Fischreihers, der Schlangen-, Schrei-, Stein- und Seeadler, der Wespenbussard, der Baum-, Rotfuß- und Turmfalk, alle Eulen einschließlich des Uhus, die Spechte, der rotköpfige und der schwarzstirnige Würger, der Kolkrabe, der Steinsperling, der Karmingimpel und der Wasserschmätzer (die Wasseramsel). Man sieht, eine ganze Anzahl Fischerei- und Jagdschädlinge, wie Kormoran, Rohrdommel, die verschiedenen Adlerarten, der Uhu, sollen geschützt werden, doch aus keinem andern Grunde, als weil sie zu den seltenen Naturdenkmälern gehören, die wir unsern Grenzen erhalten wollen. Welch’ gewaltiger Fortschritt gegenüber den bisher in Preußen geltenden Bestimmungen! Da waren Kormoran, Wespenbussard, Baum- und Rotfußfalk, der Uhu, alle Würger, der Kolkrabe »vogelfrei«, d. h. sie durften von jedermann gefangen und getötet, auch ihrer Eier und Jungen beraubt werden. Nun genießen sie auf einmal innerhalb Preußens den denkbar größten Schutz. Andere wieder, wie die Störche, Eulen (mit Ausnahme des Uhus), der Turmfalk, die Spechte, der Wasserschmätzer erfreuten sich auch schon bisher des Schutzes durch das Reichsgesetz. Ihre Aufzählung in der vorliegenden Liste glaube ich nur dahin deuten zu sollen, daß man den unbedingten Schutz dieser Vögel nochmals nachdrücklichst betonen will. Von den in Preußen jagdbaren Vögeln nennt die Verordnung den Höckerschwan, die Zwergtrappe, die Rohrdommel und die verschiedenen Adler.

Während der Brutzeit, nämlich vom 1. März bis 31. August, sollen die folgenden geschützt sein: Eisalk, Trottellumme, Papageien- und Polartaucher, Möwen und Seeschwalben, Eider- und Schellente, Brandgans, Austernfischer, Steinwälzer, Regenpfeifer, Kiebitz, Triel, Säbelschnäbler, Strand-, Kampf- und Wasserläufer, Uferschnepfe, Brachvogel, Kranich, Turtel- und Hohltaube, die Weihen (mit Ausnahme der Rohrweihe), die Milane, der Wanderfalk, der Raubwürger und der Tannenhäher.