Man sieht, es sollen sehr viele jagdbare See- und Küstenvögel, deren Schonzeit bisher viel enger begrenzt war, nämlich vom 1. Mai oder auch vom 1. März an bis zum 30. Juni, eine wesentlich längere Schonzeit genießen, damit sie ihre Bruten in Ruhe und Sicherheit großbringen, während die angeführten Tauben sich bisher überhaupt keiner Schonzeit erfreuen durften. Die zuletzt genannten Raubvögel aber, mit Einschluß des großen Raubwürgers, ebenso der Tannenhäher waren bisher in Preußen völlig schutzlos der Willkür eines jeden preisgegeben. Es ist dankbar anzuerkennen, daß die Idee des Naturschutzes auch hier über alle engherzigen Bedenken gesiegt hat. Hoffentlich gelingt es noch in letzter Stunde, die recht seltenen Vögel durch diese Maßnahmen unserm Vaterland zu erhalten.
Vom 1. März bis 30. Juni aber sollen geschützt sein die Säger und die Graugans. Erstere waren bisher vogelfrei, die Graugans aber, zu den jagdbaren Vögeln gehörend, entbehrte jeder Schonzeit.
Auch einige Säugetiere werden aufgeführt, die alle mehr oder weniger schädlich sind. Ihre Seltenheit oder ihr meist nur vereinzeltes Vorkommen rechtfertigt aber den unbedingten Schutz, den die neue Polizeiverordnung ihnen gewähren will. Es sind die folgenden: Sieben-, Baum- und Gartenschläfer, die Haselmaus, der Biber und der Nörz (Sumpfotter). Es ist möglich, daß die genannten kleinen Nagetiere noch in vielen Gegenden des mittleren Deutschlands auftreten, namentlich dort, wo Laubwaldungen vorherrschen, aber sie führen ein recht verstecktes Leben, und warum soll man mit dem Schutz eines Tieres immer erst so lange warten, bis es die allerhöchste Zeit ist, sich seiner anzunehmen? Biber aber und Nörz sind für Deutschland so seltene Tiere geworden, daß ihr unbedingter Schutz von jedem Naturfreund gefordert werden muß. Der Biber, ehemals in unserm Vaterland weit verbreitet, lebt nur noch an der Elbe zwischen Magdeburg und Wittenberg, wo zu seinem Schutz bereits alle Maßnahmen getroffen sind; der Nörz aber galt sogar vor kurzem für ausgerottet, bis einige Funde dies widerlegten. Er wird sicherlich vielfach verkannt und übersehen.
Von allgemein geschützten wildwachsenden Pflanzen führt die Liste folgende Arten an: Straußen- und Königsfarn, alle Arten von Bärlapp, Schlangenmoos, Eibe, Federgras, Türkenbund, Frauenschuh, Strandvanille, Seidelbast, Wassernuß, Stranddistel, eichenblättriges Wintergrün, die ausdauernden (blaublühenden) Arten von Enzian und Linnäe. Es ist verboten, die genannten Pflanzen zu entfernen oder zu beschädigen, insbesondere sie auszugraben, auszureißen, Blüten, Zweige oder Wurzeln abzupflücken, abzureißen oder abzuschneiden.
All diese Verbote würden aber wenig erreichen, wenn die Verordnung nicht zugleich den Handel mit den geschützten Tieren und Pflanzen untersagen würde. In § 5 heißt es: »Es ist verboten, die auf Grund dieser Verordnung geschützten Tierarten, einschließlich ihrer Eier und Nester, sowie Pflanzen, soweit nicht eine anderweitige Anordnung getroffen ist, feilzuhalten, anzukaufen, zu verkaufen, sowie zu befördern.« Ausnahmen sind bei besonderen Gründen vorgesehen, namentlich wenn es sich um Abwendung wesentlicher, wirtschaftlicher Nachteile handelt, um Zucht- und Brutzwecke oder um wissenschaftliche und Unterrichtszwecke. In diesen Fällen kann der Regierungspräsident für den Bereich oder für Teile seines Bezirks Ausnahmen gestatten; doch muß zuvor die Staatliche Stelle für Naturdenkmalpflege gehört werden. Diese, sowie für seinen Bezirk der Regierungspräsident und die von ihm ermächtigten nachgeordneten Behörden sind außerdem befugt, »schriftliche Ausweise zu erteilen, welche die darin bezeichnete Person berechtigen, fremde Grundstücke zu solchen Untersuchungen und Ermittlungen zu betreten, die den Schutz von Tierarten, von Pflanzen oder von Naturschutzgebieten betreffen.« »Die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den mit Ausweis versehenen Personen den Zutritt zu gestatten und ihnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.«
Man muß gestehen, daß diese Anordnungen allen Wünschen des Natur- und Heimatschutzes gerecht werden. Besonders daß der Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege in Preußen der Platz eingeräumt wird, der allein ihr gebührt – eigentlich eine Selbstverständlichkeit – ist sehr erfreulich. Nur mit dem letzten Paragraphen der Verordnung, der die Strafandrohung bei Übertretungen ausspricht, kann man sich nicht einverstanden erklären. Was bedeutet heutzutage eine Strafe von 150 Mark! Und das ist die Höchststrafe, die auf Grund von § 34 des Feld- und Forstpolizeigesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 8. Juli 1920 in Frage kommen kann. Es erscheint dringend geboten, daß ein Naturschutzgesetz erlassen wird mit Androhung von Strafen, die wirklich als solche empfunden werden.
Vor unsrer weißgrünen Grenze macht die neue Polizeiverordnung halt. Leider gilt sie eben nur für Preußen. Aber selbstverständlich, auch wir, die Nachbarn, werden hoffen dürfen, daß jene Verordnung, wenn sie in den angrenzenden preußischen Gebieten genau befolgt wird, auch für unsre hartbedrängte heimatliche Tier- und Pflanzenwelt nicht ganz ohne segensreichen Einfluß bleibt. Zugleich aber erwächst uns die nachbarliche Pflicht, alles zu vermeiden, was dem Sinne jener Verordnung zuwiderläuft. Es wäre zu wünschen – und ich meine, man kann sich diesem dringenden Wunsche gar nicht verschließen – daß die Regierungen auch der andern deutschen Länder Naturschutzverordnungen erlassen, die sich dem von preußischer Seite gegebenen Vorbild aufs engste anschließen.
Wanderbilder aus dem östlichen Vogtland
Von Studienrat H. Hänig, Wurzen