Schutzzeit der Schwangeren:

14 Tage vor der Niederkunft ist die Arbeit verboten.

Schutzzeit der Wöchnerinnen:

6 Wochen.

[Transskriptionsanmerkung: Im vorliegenden Original fehlt ein Teil. (Daten für mindestens ein weiteres Land.)]

Die Arbeiterinnenversicherung.

Neben die Erweiterung des Arbeiterschutzes trat, als letzte große Errungenschaft der Arbeiterklasse, die Arbeiterversicherung. Der Gedanke, daß der arme Arbeiter sich vor den Wechselfällen seines Lebens auf irgend eine Weise schützen müsse, war durchaus kein neuer: die englischen Gewerkschaften und die Friendly Societies entwickelten sich schon früh auch nach dieser Richtung zu großartigen Organisationen, die ihren Mitgliedern vor allem Krankenunterstützung und Begräbnisgelder gewährten. Die Gesellen- und Knappschaftskassen in Deutschland sorgten in ähnlicher Weise für die ihr Zugehörigen, ebenso die modernen freien Hilfskassen, deren Anfänge bis in das Revolutionsjahr zurückreichen. Die französischen Societés de Secours mutuels dehnten ihre Verpflichtungen vielfach noch weiter aus, indem sie ihren Mitgliedern in allen Notfällen des Lebens zu helfen suchten; die Syndikate, die verschiedenen Rentenkassen wirkten in derselben Richtung. Aber dieses ganze freiwillige Versicherungswesen krankte an demselben großen Uebel: es umfaßte immer nur einen äußerst beschränkten Kreis von Arbeitern und überließ gerade die Hilfsbedürftigsten der bittersten Not. Zu ihnen gehörten aber die Frauen. Nicht nur, daß sie schwer sich entschließen konnten, von ihrem geringen Einkommen regelmäßige Beiträge zu den verschiedenen Vereinen und Kassen abzuziehen, sie sind auch, wie wir schon gesehen haben, äußerst schwer zu organisieren. Die Unverheirateten sehen die Fürsorge für Alter und Gebrechlichkeit als überflüssig an, weil sie meinen, daß die Ehe ihnen beides sichern wird, die Verheirateten darben sich jeden Pfennig lieber für ihre Kinder ab. In England allein traten schon Mitte des 19. Jahrhunderts Frauen in größerem Umfang den Friendly Societies bei oder gründeten für sich allein selbständige freie Hilfskassen; in Deutschland entstand die erste Kasse der Art auf Anregung der Gräfin Guillaume-Schack erst im Jahre 1884 in Offenbach a.M.; Frankreich kannte nur einen sehr kleinen Verein derselben Art, während seine Unterstützungs- und Versicherungsvereine entweder nur wenige weibliche Mitglieder hatten oder sie sogar statutenmäßig ausschlossen. Nur in Bezug auf Witwenunterstützung geschah hie und da etwas Nennenswertes für die Frauen.

Der Gedanke der staatlichen Zwangsversicherung für alle Arbeiter, wie er sich zuerst in Deutschland Bahn brach, war daher, vom Standpunkt der weiblichen Arbeiter aus betrachtet, ein außerordentlich fruchtbarer. Daran ändert die für die Geschichte der Arbeiterversicherung bezeichnende Thatsache nichts, daß ihre Urheber, wie es die kaiserliche Botschaft vom 17. November 1881 erklärte, die Schaffung der Arbeiterversicherung lediglich als eine Ergänzung zur "Repression sozialdemokratischer Ausschreitungen", d.h. des Sozialistengesetzes, betrachteten.

Nacheinander wurden die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und schließlich die Alters- und Invaliditätsversicherung eingeführt. Oesterreich, Frankreich und die Schweiz folgten langsam dem Beispiel Deutschlands, ohne indessen bisher die Versicherungsgesetzgebung so weit auszudehnen.

Eine Darstellung des geltenden Rechts in Bezug auf die Arbeiterinnen-Versicherungsgesetzgebung bringt nebenstehende Tabelle.