Wie die Tabelle zeigt, ist die obligatorische Arbeiterversicherung in Deutschland, dem Mutterland der Idee, am ausgiebigsten zur Durchführung gekommen. Aber wie es bei der Neuheit des ganzen Gedankens, dem Fehlen jeglichen Vorbilds und der Mangelhaftigkeit der statistischen Unterlagen nicht anders möglich war, leidet die Gesetzgebung auch hier an Mängeln sowohl in Bezug auf die Leistungen, als in Bezug auf das Bereich ihrer Ausdehnung.

Zuerst wurde die Krankenversicherung geordnet und für Arbeiter und Angestellte in Gewerbe und Handel zu einer obligatorischen gemacht. So segensreich sie sich aber auch im Vergleich zu jener Zeit erwies, wo sie selbst als private und freiwillige Versicherung nur für kleine Gruppen von Arbeitern existierte, so stellte sie sich doch bald als unzulänglich heraus. Eine ihrer schwächsten Seiten ist die Frage der Geldunterstützung. Wenn eine kranke Arbeiterin wöchentlich zwischen 4 und 5 Mark bekommt, so ist dadurch der Lohnausfall für die Familie natürlich nicht gedeckt, noch weniger aber ist sie in den Stand gesetzt, sich gehörig zu pflegen und gut zu ernähren. Dazu kommt, daß die schlecht bezahlten, überanstrengten Kassenärzte sie nur schablonenhaft behandeln können, und diesen dabei in jeder Hinsicht die Hände gebunden sind, weil die Kassenvorstände Verordnungen von Milch, Bädern, Wein etc. der hohen Kosten wegen meist nur sehr ungern sehen. Meines Erachtens müßte das Krankengeld bis zur Höhe des vollen Lohnes erhoben werden können, vor allem aber müßte die Krankenhauspflege in erweitertem Maße als bisher in Anwendung gebracht werden.

Diese Forderung stößt zunächst auf den Widerstand der Arbeiterinnen selbst und man pflegt sich nicht genug darüber zu empören, daß sie sich so energisch gegen die Aufnahme im Krankenhaus sträuben. Wer aber einmal die Säle und Krankenzimmer der Aermsten gesehen hat, wer sich erzählen ließ, wie Frauen und Mädchen zu Studienzwecken einer ganzen Reihe von Studenten sich darbieten müssen, wer sieht, mit welchem Entsetzen manche Arbeiterin an das Zusammensein mit vielen Kranken in einem Zimmer, deren Stöhnen und Jammern ihre Nächte zu qualvollen macht, zurückdenkt, der wird ihre Abneigung gegen das Spital durchaus berechtigt finden. An der Reorganisation der Krankenhäuser und der Krankenpflege muß daher der Hebel angesetzt werden, sollen sie wirklich der arbeitenden Bevölkerung zum Heil gereichen.

Die Krankenkassen haben aber auch nächst der Sorge für die Erkrankten die Pflicht, der Erkrankung vorzubeugen. Um die Möglichkeit hierzu zu gewinnen, müßten sie zunächst die Lebensbedingungen ihrer Mitglieder kennen lernen und im Auge behalten, was einerseits durch enge Fühlung mit den Gewerkschaften unterstützt werden könnte, andererseits dadurch am leichtesten geschähe, daß ihnen das Recht zustände, Sanitäts- oder Wohnungsinspektoren männlichen und weiblichen Geschlechts zu erwählen. Die Berliner Ortskrankenkasse der Kaufleute, die ihre Krankenkontrolleure dazu verwendet, hat damit gute Erfahrungen gemacht. Wie viel hygienisches Wissen, an dem es leider überall mangelt, könnte durch diese Organe der Krankenkassen verbreitet werden. Oft genügt ja ein verständiger Wink, um arme Arbeiterfrauen über Kinderpflege und Ernährung, über Lüftung, Alkoholgenuß etc. aufzuklären. In den weitaus meisten Fällen allerdings, wo Not und Elend die einzigen Ursachen von Krankheit und Siechtum sind, werden gute Ratschläge und Arzneien nichts helfen können, aber wenigstens sollte versucht werden, die Kinder von diesen Einflüssen einigermaßen frei zu machen: die Einrichtung von Ferienaufenthalten, die Gründung von Kinderasylen wäre eine weitere Aufgabe der Krankenkassen, deren Thätigkeitskreis sich mit Erfolg nach allen Richtungen erweitern ließe. Eine vernünftige Regierung sollte ihnen dabei in jeder Weise Vorschub leisten. Einen nicht zu unterschätzenden Einfluß auf die Verwaltung der Krankenkassen könnten in Deutschland die Arbeiterinnen gewinnen, wenn sie eines der wenigen Rechte, das sie besitzen, das aktive und passive Wahlrecht für die Krankenkassen-Verwaltungen in ausgiebigerer Weise noch als bisher benutzen wollten. Es wäre das zugleich eine Erziehung zum besseren Verständnis öffentlicher Angelegenheiten.

Diese Teilnahme der Frauen ist um so wichtiger und notwendiger, als die Krankenkassen auch die Trägerinnen der Wöchnerinnenunterstützungen sind. Der ganze Wöchnerinnenschutz wäre eine Phrase oder eine Grausamkeit, wenn man der Frau die Arbeit verbieten, sie aber zu gleicher Zeit mit ihrem Kinde dem Hunger preisgeben wollte. Die deutsche Krankenversicherung und mit ihr alle Versicherungen ähnlicher Art im Auslande, haben die Bestimmung getroffen, daß Wöchnerinnen bis auf die Dauer von sechs Wochen durch die Ortskrankenkassen, denen sie seit mindestens sechs Monaten angehören, eine Geldunterstützung erhalten müssen, die mindestens die Hälfte, oder auch bis zu drei Viertel des durchschnittlichen Tagelohnes betragen soll. Die ganze Halbheit der Maßregel ist auf den ersten Blick einleuchtend. Schon unter normalen Verhältnissen reicht der volle Lohn der Arbeiterin nicht aus, um die notwendigsten Bedürfnisse zu decken, wie viel weniger kann die Hälfte oder drei Viertel davon sich als genügend erweisen, wenn nicht nur die Wöchnerin, sondern auch das Kind davon gepflegt werden soll. Ist schon eine größere Familie vorhanden, für die gesorgt werden muß, so wird der Wöchnerinnenschutz und die Wöchnerinnenversicherung völlig illusorisch, weil die geringe Unterstützung nicht dazu ausreicht, für die Führung des Haushaltes einen Ersatz zu schaffen, und die arme Mutter gezwungen ist, so schnell als möglich das Bett zu verlassen, um selbst nach dem Rechten zu sehen. Das ist um so häufiger der Fall, als die Kassen nicht befugt sind, die Aufnahme der Schwangeren in eine Entbindungsanstalt oder der Wöchnerinnen in Reconvalescentenheimen zu veranlassen, denn im Sinne des Gesetzes gelten die Entbindung und ihre Folgen nicht als Krankheit, und freier Arzt und freie Verpflegung wird nur den Kranken zugesichert. Die völlige Unzulänglichkeit der Wöchnerinnenversicherung ist im wesentlichen auf ihre Verquickung mit der Krankenversicherung zurückzuführen, mit der sie, wie das Gesetz selbst anerkennt, im Grunde nichts zu thun hat. Die Krankenversicherung, die den Versicherten auf längstens 13 Wochen freien Arzt und Apotheke oder entsprechende Behandlung im Krankenhaus gewährt, die ferner berechtigt ist, die Krankenunterstützung bis auf ein Jahr zu verlängern, oder die Kranken in Reconvalescentenheimen unterzubringen, ging bei der Festsetzung der Höhe der Geldunterstützung von der Rücksicht auf eine mögliche starke Zunahme der Simulanten aus und sah sich deshalb verhindert, über den üblichen Lohn hinauszugehen, oder ihn auch nur zu erreichen.

Diese Besorgnis fällt bei der Frage der Wöchnerinnenunterstützung fort. Trotzdem sie nun aber eine, wie wir gesehen haben, völlig ungenügende ist, belastet sie die Ortskrankenkassen sehr erheblich. Nach den Jahresberichten der Berliner Allgemeinen Ortskrankenkasse waren im Jahre 1900 die Einnahmen pro Kopf der männlichen Mitglieder um 6,09 Mk. höher als die Ausgaben, während die Ausgaben pro Kopf der weiblichen Mitglieder die Einnahmen um 3,12 Mk. überstiegen. Die Ursache hiervon liegt nun zwar wesentlich in der allgemeinen traurigen Lage der weiblichen Arbeiter, zum großen Teil aber auch in der Vernachlässigung und mangelhaften Pflege der Schwangeren und Wöchnerinnen, die zahllose Unterleibserkrankungen im Gefolge haben. Was also die Kassen auf der einen Seite ersparen, das setzen sie auf der anderen wieder zu. Der Schutz der Frau als Mutter stellt an die Versicherungsgesetzgebung so weitreichende Anforderungen, daß sie im Rahmen der Krankenversicherung unmöglich erfüllt werden können. Sie müßten einer besonderen Mutterschaftsversicherung übertragen werden.

Die Mutterschaft ist eine gesellschaftliche Funktion, daher müßte der Staat sie ganz besonders unter seinen Schutz stellen und allen bedürftigen Müttern des Volks die beste Pflege in weitestem Maße zusichern. Dazu gehört eine Geldunterstützung während vier Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung in der vollen Höhe des durchschnittlichen Lohnes, freier Arzt, freie Apotheke, freie Wochenpflege einschließlich der Pflege des Säuglings und der Sorge für den Haushalt, die Errichtung von Asylen für Schwangere und Wöchnerinnen und von Entbindungsanstalten, eventuell auch die Errichtung von Krippen, wie wir sie im Interesse der Kinder schon gefordert haben. Die Mittel hierzu müßten, neben den Beiträgen der Versicherten, aus einer allgemein zu erhebenden Steuer hervorgehen, zu der vielleicht die Unverheirateten und kinderlosen Ehepaare besonders herangezogen werden könnten. Das entbehrt nicht eines komischen Beigeschmacks, weil es an die Hagestolzensteuer erinnert, die vielfach gewissermaßen als Strafe für das Ledigbleiben vorgeschlagen wurde, hat aber doch einen ernsten Hintergrund, da die Alleinstehenden und Kinderlosen unter den heutigen Verhältnissen thatsächlich ein weit sorgenloseres Leben führen, als die Verheirateten und Kinderreichen.951 Jedenfalls sollte die Frage der Aufbringung der Mittel bei einer Sache von so weittragender Bedeutung keine Rolle spielen. Ein Blick auf die Proletarierinnen und ihre Kinder müßte genügen, um die Notwendigkeit einer durchgreifenden Maßregel jedem vor Augen zu führen, daß sie noch nirgends in der hier befürworteten Ausdehnung zur Durchführung kam, beruht einmal auf der Neuheit des ganzen Versicherungswesens, und dann auf der Einsichtslosigkeit und Rechtlosigkeit der Frauen, die kein Mittel haben, ihre persönlichen Interessen wirkungsvoll zur Geltung zu bringen.

Auf die Krankenversicherung folgte die Einführung der Unfallversicherung, die in Deutschland, Oesterreich, der Schweiz, Norwegen und Finland obligatorisch ist. Sie wird nur von den Unternehmern aufgebracht, und hat daher den großen Vorteil gehabt, zur Sicherheit der Betriebe sehr viel beizutragen und so die Unfälle möglichst zu verhüten. Da aber der Begriff der Betriebsunfälle durchaus kein feststehender ist und auch ihre "vorsätzliche" Herbeiführung, die die Entschädigung ausschließt, sich nicht immer mit unbedingter Sicherheit feststellen läßt, die Renten überdies ganz unzureichende sind, so werden ihre Vorteile dadurch erheblich eingeschränkt. Das gilt in noch höherem Maße für die Invaliditäts- und Altersversicherung.

Deutschland gebührt der Ruhm den wahrhaft großen Gedanken, den Arbeiter, der im Dienst der Allgemeinheit seine Arbeitskraft verlor oder ein Alter erreichte, das ihm Ruhe gebietet, nicht der Armenpflege anheimfallen zu lassen, sondern ihm das Recht auf eine gesicherte Existenz zuzuerkennen. Nur traurig, daß die praktische Ausführung des Gedankens so weit hinter dem Ideal zurückblieb. Zunächst hat nur derjenige auf Invalidenrente Anspruch, der nicht mehr ein Drittel seiner normalen Erwerbsfähigkeit besitzt. Eine Arbeiterin also, die in gesunden Zeiten etwa 700 Mk. jährlich zu verdienen vermochte, nunmehr aber nicht mehr als 350 Mk. verdienen kann,—denken wir z.B. an Konfektionsarbeiterinnen, die durch jahrelanges Maschinennähen ihre Arbeitskraft soweit einbüßen,—hat, auch wenn sie dem größten Elend gegenübersteht, keinerlei Anspruch auf eine Rente. Sie muß nach wie vor, sei es durch Betteln oder durch die Schande der Prostituierung, einen Nebenerwerb sich zu verschaffen suchen, wenn sie nicht verhungern will. Ist aber ihre Erwerbsfähigkeit so weit vermindert, daß sie zum Empfang der Invalidenrente berechtigt ist, so ist sie dadurch weder von Sorge und Not, noch von der Notwendigkeit, um Armenunterstützung nachzusuchen, befreit. Die Invalidenrenten betragen nämlich:

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