Ein für die Frauen besonders wichtiger Versicherungszweig, dessen erste schüchterne Ansätze im deutschen Versicherungswesen zu finden sind, ist die Witwen- und Waisenversorgung. Während auf Grund der Krankenversicherung den Hinterbliebenen nur ein Sterbegeld zusteht und die Invalidenversicherung zur Rückerstattung der Hälfte der für den verstorbenen Versicherten gezahlten Markenbeiträge an die Witwe oder die Waisen verpflichtet ist,—eine Summe, die im besten Fall 200-300 Mk. beträgt,—gewährt die Unfallversicherung ihnen eine Rente bis zu 60% des Arbeitsverdienstes des Verstorbenen, ein Satz, der um so mehr als billig anerkannt werden muß, als er durch die etwaige Erwerbsfähigkeit der Witwe nicht geschmälert werden kann. Aber der Kreis derjenigen, die in den Genuß der Rente gelangen, ist ein äußerst geringer. Die große Masse der Arbeiterwitwen und -Waisen geht leer aus, und hat, nach dem Tode des Haupternährers, unter den schwierigsten Umständen für sich selbst zu sorgen. Zu dem notwendigsten Ausbau der Arbeiterversicherung würde daher eine allgemeine Witwen-und Waisenversicherung gehören, die durch allgemeine Steuern gedeckt werden müßte. Es scheint mir wenigstens eine selbstverständliche Forderung zu sein, daß die gesamte Gesellschaft überall dort einzutreten hat, wo die Interessen der Kinder, auf denen die Zukunft des Staates beruht, auf dem Spiele stehen.952
Krankheit und Unfall, Erwerbsunfähigkeit und Alter sind aber nicht die einzigen finsteren Mächte, die das durch niedrige Löhne und schlechte Arbeitsbedingungen schon genug gefährdete Leben der Arbeiterin bedrohen. Denn selbst auf die Zeiten gewinnbringender Thätigkeit fällt verdüsternd der Schatten jener anderen Macht, in deren Bann sie immer wieder gerät, der Arbeitslosigkeit. Die Gewalt, die sie besitzt, der Schrecken, den sie verbreitet, ist zuerst von den Gewerkschaften anerkannt worden; durch Unterstützung der arbeitslosen Mitglieder, durch Arbeitsnachweis für sie suchten sie ihr zu begegnen. Besonders in Frankreich ist es der Verband der Gewerkschaften,—die Confédération générale du Travail,—und der Verband der Arbeitsbörsen,—die Föderation des Bourses du Travail,—die sich um die Organisation der Stellenvermittlung verdient gemacht haben. Der Gedanke aber, daß die Arbeitsvermittlung eine öffentliche Angelegenheit von höchster Wichtigkeit ist und daher vom Staat und von den Kommunen geregelt werden müsse, hat sich erst seit kurzem Geltung verschafft. Zuerst waren es schweizerische Gemeinden, die durch Gründung kommunaler Arbeitsnachweise mit dem guten Beispiel vorangingen, dann folgten deutsche, vor allem süddeutsche Städte, die sich schließlich zu einem "Verband deutscher Arbeitsnachweise" untereinander verbunden haben, um eine noch regere Arbeitsvermittlung zu ermöglichen.953 Mit Unterstützung der Arbeitsbörsen hat der französische Handelsminister die Einrichtung eines Zentralarbeitsnachweises unternommen, der die Bestimmung hat, alle Börsen miteinander in Verbindung zu bringen, also ungefähr dasselbe Ziel verfolgt, wie der deutsche Verband. Für die brennende Frage der Arbeitslosigkeit ist diese ganze Entwicklung von größter Bedeutung und diejenigen, die sie am nächsten angeht, müßten sie besonders lebhaft unterstützen. Erst eine vollkommen einheitliche Organisation des Arbeitsnachweises kann zu ersprießlichen Resultaten führen, kann zu einem klaren Bild des Arbeitsmarktes gelangen und Angebot und Nachfrage, soweit es möglich ist, miteinander in Einklang bringen. Die notwendige Voraussetzung dafür aber ist die völlige Unterdrückung der privaten Stellenvermittlung. Sie ist, besonders für die Arbeiterin, eine Quelle der Ausbeutung, und birgt Bakterienherde sittlicher Fäulnis. Von ihrer Vernichtung sollte man sich nicht durch sentimentale Rücksichten auf die Inhaber der privaten Bureaus abhalten lassen, die, soweit sie sich tüchtig genug erwiesen haben, im Bureaudienst der öffentlichen Vermittlung vielfache Verwendung finden können. Vor allem die arbeitsuchenden Frauen werden, bei der Beschränktheit ihres Gesichtskreises und ihrer Scheu vor jeder Berührung mit Organen der öffentlichen Verwaltung, immer wieder den Winkelagenten und Vermittlern aller Art in die Hände fallen, und niemals zum Genuß kommunaler oder staatlicher Stellennachweise gelangen, solange eine private Vermittlung daneben besteht. Daß diese Forderung keine utopische ist, beweist nicht nur die uns etwas weit abliegende und daher schwer kontrollierbare staatliche Stellenvermittlung Ohios, Neu-Seelands und der australischen Staaten, sondern vor allem das im November 1900 von der französischen Kammer angenommene Gesetz, das die allmähliche Beseitigung der privaten Stellenvermittlung zum Ziele hat und an deren Stelle ein Netz von unentgeltlichen Arbeitsnachweisen über das ganze Land verbreiten will. Ob der Senat es bestätigen wird, bleibt freilich noch abzuwarten. Seine Durchführung würde jedenfalls für die ganze Frage des Arbeitsnachweises einen großen Fortschritt bedeuten.
Aber selbst der vollendetste Arbeitsnachweis könnte die Arbeitslosigkeit nur mildern, aber nicht beseitigen, da er auf das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage ganz ohne Einfluß bleiben wird. Je mehr der Saisoncharakter der Industrien sich entwickelt, desto häufiger werden die Arbeiter wochen- und monatelang aufs Pflaster geworfen werden; jede wirtschaftliche Krise vor allem beraubt Hunderte und Tausende der Grundlagen ihrer Existenz. Die Kommunen suchten dem neuerdings in erweitertem Maße durch Notstandsarbeiten zu begegnen, wobei aber vor allem die Männer Berücksichtigung finden. Wo man den Frauen helfen wollte, geschah es meist in verkehrer Weise durch Einführung von Heimarbeit aller Art. In Lille z.B. wurden sie mit der Anfertigung von Kinderkleidern beschäftigt, die in kleineren Geschäften ihre Abnehmer fanden. Als ausreichend erwiesen sich die Notstandsarbeiten nirgends. Die Versicherung gegen unverschuldete Arbeitslosigkeit muß daher die Ergänzung des geregelten Arbeitsnachweises sein.
Alle Versuche auf diesem Gebiet sind bisher entweder in den ersten Anfängen stecken geblieben, wie die fakultativen Winterversicherungen der Städte Bern und Köln, oder völlig fehl geschlagen, wie die obligatorische allgemeine Versicherung von St. Gallen. Diese Mißerfolge auf einem so schwierigen Gebiet dürften Sozialpolitiker und Gesetzgeber aber nicht davon abschrecken, auf andere Mittel und Wege zu sinnen, um die Arbeitslosen nicht dem Elend preiszugeben, oder der Armenpflege und der Privatwohlthätigkeit zu überlassen.
Die ideelle Bedeutung der Arbeiterversicherung beruht nicht zum mindesten darauf, daß der Begriff des Almosens durch sie immer mehr eliminiert wird, und an seiner Stelle der Gedanke an Boden gewinnt, daß jeder Mensch auf die Sicherstellung seiner Existenz ein Anrecht hat. Um ihn zum herrschenden zu machen, bedarf es aber nicht nur der Versicherung gegen jede drohende Not und Gefahr, sondern vor allem der Ausdehnung der Zwangsversicherung auf das ganze Volk, zunächst wenigstens auf alle Lohnarbeiter, wie es durch die deutsche Invaliditätsversicherung bereits geschehen ist. Diese Ausdehnung würde neben den direkten Vorteilen, indirekte von großer Tragweite mit sich führen. So wäre sie eines der Mittel, die Heimarbeit einzuschränken, da der Unternehmer, der die Heimarbeiter versichern muß, weniger Ersparnisse als bisher durch ihre Beschäftigung machen und der Zwang zur Unfallversicherung ihn geneigter machen dürfte, eigene Werkstätten einzurichten. Die statutarische oder gar die freiwillige Versicherung haben ihre Wirkungslosigkeit überall erwiesen. Hat doch z.B. die Berliner Hausindustrie, deren traurige Zustände durch eine Reihe von Untersuchungen und nicht zuletzt durch den großen Konfektionsarbeiterstreik jedermann bekannt waren, fast ein Jahrzehnt warten müssen, ehe auch nur die Krankenversicherung auf sie ausgedehnt wurde. Und die Dienstboten, für die zwar die Herrschaften auf die Dauer von 6 Wochen zur Verpflegung und ärztlichen Behandlung,—sofern nicht "grobe Fahrlässigkeit" die Krankheitsursache ist,—verpflichtet sind, spüren von den Segnungen der Versicherung noch fast gar nichts.
Uebersicht der Arbeiterinnenversicherung.
Deutschland
Krankenversicherung: Umfang:
Zwangsversicherung: für Arbeiter und Angestellte in Gewerbe und Handel.
Statutarisch: für Landwirtschaft und Hausindustrie.