Es ist kein Zufall, daß unser Kaiser an der nationalen Feier des hundertjährigen Todestages unseres Schiller achtlos vorbeiging. Kein härterer Vorwurf damals für den deutschen Bürger, als ein Höfling, ein Fürstenknecht zu sein. In den Revolutionsjahren bäumte sich dieser Bürgertrotz noch gewaltiger auf. Als der kleine Königsberger Jude Dr. Jacobi gewagt hatte, dem König ins Gesicht zu sagen: »Das ist eben das Unglück, daß Fürsten die Wahrheit nicht hören wollen,« wurde er dafür von seinen Gesinnungsgenossen ebenso lebhaft bewundert, wie von den Königstreuen verspottet und beschimpft.
Bismarck hat die Souveränität wieder hingepflanzt wie einen rocher de bronze, uns ein Deutsches Reich geschaffen, die Kaiserkrone geschmiedet und unseren Hohenzollern aufs Haupt gesetzt. Er konnte all das nur leisten im Kampfe gegen die noch revolutionär gestimmten Parteien. Der Erfolg hat ihm recht gegeben, und durch sein gewaltiges Lebenswerk, seine aufragende Gestalt ist er uns zum edelsten Vertreter germanischer Mannhaftigkeit geworden. Deutschland hatte wieder seinen Heros, an den es glauben, nach dem es sich bilden konnte. Damit aber ging zusammen eine ungerechte Mißachtung jener deutschen Männer, die ihm aus ehrlicher Gesinnung mannhaft entgegentraten und sein Lebenswerk hemmten. Heute lernt man sie gerechter beurteilen und fängt sogar an, sich nach ihren hohen Mannesidealen wieder umzusehen.
Damit kämen wir in die Gegenwart und auf die Frage, welches Mannesideal heute der deutschen Jugend vor den Augen und der Seele stehen mag.
Die Antwort ist nicht leicht zu geben, deshalb nicht, weil uns eben leider ein einheitliches Ideal fehlt. Wir sind nicht so glücklich wie die Engländer, bei denen der Idealmann, der gentleman, schon seit Jahrhunderten eine gegebene Tatsache ist.
Es verlohnt sich, bei dem Anblick dieses Mannestypus, der uns allerorten in den Weg tritt, etwas zu verweilen.
Die Menschheit zerfällt nach dem Urteile jedes einigermaßen gesitteten Engländers in zwei Gruppen, in gentlemen und nicht gentlemen. Dementsprechend in lady und nicht lady. Ein Mensch beträgt sich entweder gentlemanlike oder nicht, ladylike oder nicht – ein Drittes gibt es nicht. Es zweifelt kein Engländer daran, daß der gentleman der Idealmann sei. Das ganze Volk erkennt dieses Vorbild an, es ist auch im Prinzip keiner davon ausgeschlossen.
Der Arbeiter entrüstet sich, wenn sich jemand erdreisten sollte, ihn den Ehrennamen eines gentleman abzusprechen, und auch der Lord weiß sich keinen höheren Titel. Der gentleman hat Achtung vor dem Gesetze und noch größere Achtung vor dem Recht der Persönlichkeit. Da er die Eigenart der Menschen achtet, beansprucht er auch für sich ein völliges noli me tangere – und das eben auf Grund seiner Verfassung, die ihm heilig ist.
Das englische Recht, das natürlich nur wenige Deutsche kennen, da es uns ja viel wichtiger ist die Verfassungen von Athen, Sparta und Rom und das corpus iuris zu kennen, das englische Recht ist die großartige nationale Schöpfung dieses freien germanischen Volkes, ist ein Recht, das auf der Achtung der Menschenwürde aufgebaut ist.
Mit lebhafter Zustimmung lese ich die Rede, die Josef Köhler zur Begrüßung der englischen Gäste der International Law Association gehalten hat. (»Der Tag« A. Nr. 510) darin heißt es u. a.: »England hatte das große Glück, sich sein Recht, bürgerliches wie öffentliches, aus angelsächsischen und normannischen Elementen selber schaffen zu dürfen, und wie unser Goethe einmal sagt: ist es ein großer Vorzug einer Kultur, wenn sie, ungehindert durch Einflüsse von außen, ihre eigenen Kräfte voll entfalten kann« – Und weiter: »Ich bewundere das englische Recht wegen seiner Biegsamkeit und seines Anpassungsvermögens; wie es, hierin dem römischen Rechte vergleichbar, mit einem gewissen konservativen Zuge das alte Gefüge beibehielt, dann aber in seinen Ausläufern sich befähigte, allen Anforderungen des vielseitigen Lebens zu entsprechen; wie es, zuerst voller Formeln und Seltsamkeiten, sich seit Mitte vorigen Jahrhunderts immer mehr vereinfachte und sich dem heutigen Wesen anschmiegte. So konnte das englische Recht ein Weltrecht werden und in der Neuen Welt wie in der Alten die Leuchte der Kultur vorantragen; so konnte es, dem genialen Triebe germanischen Denkens entsprechend, immer neue Rechtsgebiete beherrschen; und wie wir England das Parlament verdanken, so verdanken wir ihm die heutige Gestaltung des Erfinder- und Urheberrechtes.