Von den ihres minderwertigen Fleisches wegen nicht besonders geschätzten Süßwasserfischen soll hier nicht die Rede sein. Nur die Lauben- oder Weißfische (Alburnus) mögen noch genannt werden, da man sie regelmäßig fängt, um sie als Köder für andere Fische zu benutzen, und aus ihren feinzerstoßenen Schuppen eine Masse gewinnt, die Glasperlen täuschend das Aussehen echter Perlen zu geben vermag. Die letztere Erfindung wurde in der Mitte des 18. Jahrhunderts von einem französischen Rosenkranzverfertiger gemacht und lange geheimgehalten. Der ölartig dicke Saft kam als Essence d’Orient in den Handel und wurde zum Bestreichen des Innern von Glaskügelchen benutzt, die dann vollkommenen Perlglanz aufweisen. Zur Gewinnung von 500 g Silberglanz sollen gegen 20000 Weißfische nötig sein. Wegen ihrer unermüdlichen Regsamkeit und unterhaltenden Spiellust eignen sich diese Fischchen vorzüglich, wie die Goldfische in engerem Gewahrsam gehalten zu werden.

Bild 52. Fischer im alten Ägypten 1. mit der Grundangel, 2. mit der Angelrute fischend. (Nach Wilkinson.) Der hier gefangene Fisch heißt shilbeh oder arabrab.

Hierzu verwendet man neuerdings bei uns mit Vorliebe die von den Chinesen zur Kulturrasse erhobenen Großflosser (Polyacanthus viridi-auratus), die von europäischen Liebhabern auch als Paradiesfische bezeichnet werden. Es ist dies eine Art Vieldorner mit gestrecktem und seitlich zusammengedrücktem Leib mit sehr großer, halbmondförmiger, zweilappiger Schwanzflosse. Besonders die Männchen sind bunt mit farbigen Querbinden geziert. Die Länge beträgt bloß 8–9 cm. Über das Freileben dieses Zierfischchens fehlt jede Kunde. Wir wissen nur, daß es in China schon recht lange gezähmt worden sein muß und die Chinesen durch sein munteres Wesen erfreute. Deshalb wird es in China allgemein gefangengehalten und wie der Goldfisch behandelt, nur pflanzt es sich auch in engem Raume viel leichter als letzterer fort und ist zudem durch seine Brutpflege interessant. Das Männchen errichtet nämlich mit dem Mund aus von Schleim überzogenen Luftblasen ein Nest, in das es die vom Weibchen gelegten Eier trägt und sorgsam bewacht. Auch nach dem Ausschlüpfen der Jungen hütet es dieselben mit derselben aufopfernden Fürsorge wie das Stichlingsmännchen, das eine analoge Brutpflege in einem Nest aus Pflanzenfasern ausübt. Erst wenn die Jungen seiner Hülfe nicht mehr bedürfen, überläßt es dieselben ihrem Schicksal und frißt sie auch gelegentlich, wie es das Weibchen zu tun pflegt, auf. Die Jungen ernähren sich anfänglich vom Schleim des Schaumnestes, später von kleinen Aufgußtierchen, dann von allerlei winzigem und zuletzt größerem Gewürm wie die Eltern. Ein einziges Paar dieser Fische soll in einem Sommer nicht weniger als sechsmal gelaicht und dabei jedesmal 400 bis 600 Junge erzielt, also zusammen 3000 Nachkommen ins Leben gesetzt haben. Ihr überaus zierliches Wesen, ihre große Fruchtbarkeit und ihre leichte Fortpflanzung in noch so kleinen Behältern empfehlen sie allen Aquarienfreunden aufs wärmste, so daß sie berufen sind, zum großen Teile, wenn nicht ganz, die viel langweiligeren Goldfische zu verdrängen.

Von China kamen die Großflosser schon zu Ende des 18. Jahrhunderts in Spiritus nach Europa. Erst 1867 werden die ersten lebenden Exemplare in Berlin erwähnt, doch wird nicht mitgeteilt, ob sie sich dort auch schon fortpflanzten. Im Jahre 1869 erhielt Dumeril eine Sendung dieser Zierfische, die der französische Konsul Simon in Ningpo mit Sorgfalt ausgesucht und gesandt hatte. Diese pflanzten sich anstandslos fort und auf sie dürfte wohl die größte Zahl unserer europäischen Großflosser zurückzuführen sein.

Zum Schlusse seien noch einige Bemerkungen über die Fischerei der alten Deutschen beigefügt. Zunächst konnte jedermann da fischen, wo es ihm beliebte, bis mit der Ausbildung des Privateigentums an Grund und Boden auch das Recht der Fischerei, wie der Jagd, immer mehr unter Bann getan wurde. Wer in solchen Banngewässern fischen wollte, mußte eine Erlaubnis dazu vom betreffenden Besitzer haben. Der Fischfang geschah vorzugsweise mit Reusen und Netzen verschiedener Art, von welch letzteren die größte sagina, kleinere barsa und tegum hießen, daneben auch mit Angeln, die im Mittelalter bei uns Hamen genannt wurden. Man errichtete mit Pfählen und Rutengeflecht dazwischen sogenannte Vennen (lat. venna), in denen sich die Fische beim Stromaufwärtsschwimmen verfingen und keinen Ausweg mehr fanden. Da die Errichtung und Unterhaltung solcher Vennen viel Holzwerk erheischte, wurde bei Verleihung derselben durch Könige meist auch ein Wäldchen geschenkt, so vom Frankenkönig Arnulf, dem Sohne Karlmanns (regierte 887–899) an ein Kloster. Vor ihm erlaubte Karl der Große 777 dem Kloster Lorch zu ihrer Venne auf dem Rhein aus einem Walde, der keine Fruchtbäume hatte, das nötige Holz zur Unterhaltung und Ausbesserung derselben zu holen.

Außer der Fischerei wurde schon bei den alten Franken auch eine Teichwirtschaft getrieben, indem vor allem die Klöster in Nachahmung der römischen Vivarien ebenso genannte Fischteiche errichteten. Karl der Große befahl seinen Verwaltern auf allen Höfen (villa) Fischteiche zu halten und Fische für den Bedarf des Hofhaltes in Holzkästen bereit zu halten. Nur was nicht gebraucht wurde, durfte verkauft werden.

Bild 53. Fischer mit Netz und Reusen.
(Nach einem Holzschnitt von Jost Ammann 1539–1591).

Als mit der Zunahme der geistlichen Stiftungen die Zahl der zu den kirchlichen Fasten eine Menge von Fischen gebrauchenden Mönche wuchs, wurden von den Hörigen, die Fischfang trieben, die Abgaben in Gestalt von Fischen gefordert; diese wurden meist frisch, seltener eingesalzen oder geräuchert gegessen. Erst später wurden die Abgaben an Fischen teilweise in Geld verwandelt. Mit der fortschreitenden Einschränkung der natürlichen Freiheit gehörte der Fischfang im Mittelalter den jeweiligen Grundbesitzern, die das Recht dazu gegen Entschädigung verleihen oder verbieten konnten. Mit Vorliebe wurde von den Königen und Fürsten das Recht des Fischens an Laien und Klöster verliehen; solche Fischenzen oder Fischereien kommen in den Urkunden häufig vor. Den Stadtbürgern wurde erlaubt, in dem zur Stadt gehörenden Wasser zu ihrer eigenen Speise, aber nicht zum Verkaufe, mit einem Hamen, ausnahmsweise auch mit Netzen, zu fischen. Unbefugte Fischerei wurde sehr streng bestraft. Fische aus einem Teiche stehlen, war ein größeres Verbrechen, als wenn solches aus gemeinem Wasser geschah; denn solche Fische gehörten nach altem Rechte zum Besitzstand, weil Arbeit darangewendet worden war. Nach dem berühmtesten Rechtsbuch des Mittelalters, dem ums Jahr 1230 aufgezeichneten Sachsenrecht, dem „Sachsenspiegel“, gab derjenige, der in gegrabenen Teichen fischte, 30 Solidi oder Goldschillinge im Goldwerte von etwa 10 Mark (tatsächlich aber viel mehr) Strafe, d. h. zehnmal mehr als in gemeinem Wasser, und ward zudem gepfändet, wenn man ihn in „handhafter Tat ergriff“.