Kehren wir indessen von diesen allerdings äußerst wichtigen theoretischen Betrachtungen zur Praxis zurück, wie sie die alten Römer und Griechen betrieben. Plinius sagt in seiner Naturgeschichte, daß auf jedem Landgute Bienenstände zu finden seien. Jedenfalls war der Verbrauch von Honig und Wachs in den Kulturländern am Mittelmeer bereits im Altertum ein sehr großer. Wissen wir doch vom griechischen Geschichtschreiber Strabon, daß in Norditalien die einheimische Erzeugung derselben nicht genügte, sondern daß diese Produkte von verschiedenen Volksstämmen der Alpentäler, die sich dieselben von Wildbienen verschafften, gegen Landesprodukte eingetauscht wurden. Erst durch die Römer kam dann die Bienenzucht in die von ihnen unterjochten Länder nördlich der Alpen.

Dort hatte die keltische und germanische Bevölkerung ausschließlich den wilden Honig verwendet, um damit den als Getränk höchst beliebten Met zu erzeugen, den schon der kühne griechische Seefahrer Pytheas aus Massalia (dem heutigen Marseille), ein Zeitgenosse Alexanders des Großen, der eine Entdeckungsreise in die Nordsee nach dem Bernsteinlande machte, als ein an der Nordküste Germaniens gemeines Getränk bezeichnet. Jedenfalls darf man annehmen, daß es im waldreichen alten Germanien viele wilde Bienenvölker in den durch Spechte oder Pilzinvasion hohlgewordenen Bäumen gab. So zeigen uns die Bestimmungen der germanischen Volksrechte nach der Völkerwanderung, vom 5.-8. Jahrhundert, daß unter den Nebennutzungen des Waldes die wilden Bienen eine nicht unwichtige Rolle spielten. Nach den Gesetzen der Bajuvaren gehörten nicht nur die wilden Bienen dem Waldeigentümer, sondern auch ein Schwarm der damals schon gehaltenen Hausbienen, der sich verflogen und in einen hohlen Baum verzogen hatte. Jedoch konnte der bisherige Eigentümer eines solchen Schwarms mit Vorwissen des Waldeigentümers versuchen, denselben durch Rauch oder Anschlagen gegen den Stamm, aber ohne Schaden für den Baum, auszutreiben und wieder zu fassen. Tat er dies ohne Vorwissen des Waldeigentümers mit Erfolg, so mußte er auf Andringen des letzteren mit sechs Eideshelfern schwören, daß der eingefangene Schwarm wirklich der seinige und ihm entflogen war. Bei den Langobarden wurde es mit den wilden Bienen gehalten wie mit dem Ausnehmen der Vögel. Nur im Gehege des Königs war das Ausbeuten eines wilden Bienenstocks unbedingt verboten, während in einem sonstigen Wald nur dann eine Bestrafung eintrat, wenn der Baum zum Beweis der Entdeckung des Schwarmes bereits gezeichnet war. War aber der Baum nicht gezeichnet, so konnte der Finder den Stock ungestraft ausnehmen und mußte bloß, wenn der Waldeigentümer dazu kam, ihm den Honig überlassen. Ähnliche Bestimmungen weist das Volksrecht der Westgoten auf. Dieses schrieb vor, daß, wer immer einen Schwarm fand, es mochte im eigenen Walde oder in Felsen und hohlen Bäumen des Gemeindewaldes sein, er drei Zeichen, welche „Charaktere“ genannt werden, dort anzubringen hatte, damit nicht durch ein einziges Betrug entstehen könne. Wer ein fremdes Zeichen der Besitzergreifung verletzte, wenn er es antraf, der mußte dem Geschädigten doppelten Ersatz leisten und überdies 20 Streiche erdulden.

Die Bienenzucht der alten Germanen war wesentlich eine Waldbienenzucht und wurde das Zeideln oder die Zeidelweide genannt. Nach den zahlreichen auf uns gekommenen Urkunden war sie sehr ausgebreitet und beruhte auf Gewohnheiten, Verträgen und später Gesetzen, die niemand bei strenger Strafe verletzen durfte. Überall in den Wäldern waren Zeidelbäume eingerichtet, die als Privateigentum besonders gezeichnet waren. Wer einen solchen ausbeutete, der bezahlte 6 Solidi (d. h. Goldschillinge von etwa 12 Mark Metallwert, tatsächlich aber viel höher bewertet, da man damals für einen solchen eine erwachsene Kuh kaufen konnte) Strafe. Jeder Zeidler hatte ein eigenes Revier, in welchem er seine Bienen hielt; dabei durfte er nicht seinem Nachbarn und dieser nicht ihm zu nahe kommen. Wenn nun ein Schwarm sich in den Zeidelbezirk des Nachbars verflogen hatte, so durfte ihm sein Eigentümer nach den Gesetzen der Bajuvaren dahin folgen, mußte es aber dem Nachbar melden. Dann mußte er die Bienen aus dem Baume, in dessen Höhlung sie sich festgesetzt hatten, ausräuchern und dreimal mit umgekehrter Axt an den Baum schlagen. Kamen sie dann heraus, so durfte er sie mitnehmen; was nicht folgte, verblieb dem Nachbar.

Daneben wurde seit der Völkerwanderungszeit auch eifrig die eigentliche von den Römern übernommene Hausbienenzucht getrieben. Man hielt ordentliche Bienenhäuser (in den lat. Urkunden und Gesetzen apile, aprarium, apiculare oder apicularium genannt), die eingedeckt waren und verschlossen werden konnten. Doch durften sie, wie auch einzelne Stöcke, nicht in den Dörfern und Ansiedelungen gehalten werden, sondern mußten an abgelegene Orte geschafft werden, damit sie nicht jemandem Schaden zufügten. Man hatte dreierlei Arten von Bienenstöcken (vasculum), nämlich aus Holz, aus Baumrinde oder von Ruten geflochten. Um die Schwärme im Wald oder bei den Bienenhäusern zu fassen, standen stets dergleichen Behälter bereit. Legte sich ein Schwarm bei Nachbars Bienenhaus in ein solches Gefäß, so mußte es nach dem Volksrechte der Bayern diesem gemeldet und versucht werden, ob der Schwarm herauszutreiben sei oder nicht. Doch durfte das Gefäß nicht geöffnet werden. War es von Holz, so bewarf es derjenige, dem der Schwarm fortgeflogen war, dreimal mit Erde, war es aus Rinde oder Ruten, so schlug er dreimal mit der Faust darauf. Was dann herausging, erhielt er wieder zu eigen, was zurückblieb, gehörte dem Besitzer des Gefäßes.

Die Beraubung der Zeidelbäume, Bienenhäuser und Stöcke wurde streng geahndet. Selbst der Versuch, etwas rauben zu wollen, wenn man auch nichts erhielt, ward nach dem Volksrechte der Westgoten bitter bestraft. Der Freie gab in solchem Falle 3 Solidi Strafe und erhielt 50 Prügel; wenn er aber etwas genommen hatte, so mußte er es neunfach ersetzen und bekam noch die Schläge dazu. Der Leibeigene erhielt im ersteren Falle 100 Hiebe, im letzteren dagegen mußte er den sechsfachen Schadenersatz leisten. Bezahlte der Herr nicht für ihn, so mußte er ihn dem Bestohlenen zum Eigentume ausliefern. Das Volksrecht der Sachsen setzte, wie auf gewöhnlichen Diebstahl, so auch auf das Stehlen eines Bienenstockes aus dem Verschluß die Todesstrafe; er ward aber nur neunfach ersetzt, wenn er außer demselben im Freien gestanden hatte. Wer bei den Langobarden aus einem Bienenhause ein oder mehrere Stöcke stahl, der bezahlte 12 Solidi Strafe.

Unter der Herrschaft der Frankenkönige fand die Hausbienenzucht neben der Zeidelweide zunehmende Bedeutung. Karl der Große bestimmte, daß auf jedem seiner Güter ein erfahrener Bienenwärter zur rationellen Pflege der dort gehaltenen Bienenvölker angestellt sein solle. In seinem Gute Stefanswert befanden sich 17, in Grisenweiler sogar 50 Bienenstöcke. Honig und Wachs mußten reinlich gewonnen und an die königliche Hofhaltung abgeliefert werden. Von den Besitzern der Mansen und Hufen wurde Honig und Wachs als Zins gegeben.

In dem Maße, als unter den sächsischen und fränkischen oder salischen Kaisern im 10.-12. Jahrhundert die Wälder den Gemeinden entzogen und unter Bann getan wurden, traten die vorher freien Zeidler (cidelarii) in die Dienstbarkeit der Fürsten. So werden sie 990 in einer Urkunde Ottos II. nach den Manzipien als Dienstleute angeführt, und 959 schenkte Otto der Große der Kirche zu Salzburg die Ortschaft Grabestatt und die Zeidler daselbst. Mit der Übertragung eines Bannforstes gingen auch die Zeidelweiden an den neuen Besitzer über. So übergab 1025 Konrad II. an das Kloster Freising einige Ländereien nebst Zubehör, worunter auch Zeidelweiden. Der Zins wurde in Honig und Wachs abgeliefert. Ersterer hatte zur Herstellung des immer noch sehr volkstümlichen Metes große Bedeutung, während letzterer seit der Einführung des Christentums zur Verarbeitung zu Kerzen für die Kirchen in immer größerer Menge gebraucht wurde. Allerdings hielten die meisten Klöster eigene Bienenstände, oft in größerer Zahl. So kommen beispielsweise im Verzeichnis der Schenkungen an das Kloster Fulda 40 Bienenstöcke (epiastrum) vor, welche ein einzelner Privatmann dahin gestiftet hatte. Doch genügten meist deren Erträge nicht, um den großen Bedarf der Kirche an Wachs zu decken. Deshalb suchten sich die Klöster von ihren zinspflichtigen Leuten eine regelmäßige Lieferung von Wachs zu sichern. Neben den Wachszinsen, deren Maß in den meisten betreffenden Urkunden genau nach dem Gewichte bestimmt ist, wurde auch eine entsprechende Abgabe an Honig und der Zehnten von den bevölkerten Bienenstöcken, die Schwärme inbegriffen, gefordert.

Unter den Hohenstaufen im 12. und 13. Jahrhundert und den folgenden Kaisern wurde in Deutschland die Zeidelweide neben der Hausbienenzucht in reger Weise weiterbetrieben. In einer Urkunde von 1288 bekennt eine Frau, daß sie vom Bischofe von Eichstätt die Bienennutzung (fructus apium), welche gewöhnlich Cidelwaid genannt wird, aus bloßer Gnade für die Lebenszeit in zwei Wäldern erhalten habe. Man hatte zu diesem Behufe wie ehemals so damals und teilweise bis auf den heutigen Tag besondere Bäume durch künstliches Aushöhlen eingerichtet. Solche nannte man Beuten. Die Bienenschwärme, welche man in den Wäldern fand, gehörten dem Gutsherrn und nicht dem, der sie fand. In Frankreich hieß dieses Recht abeillage (in einer Urkunde von 1311 als abellagium erwähnt). Über die Bienenfolge gab es besondere Verordnungen. So bestimmten die Schonischen Gesetze von 1163, daß derjenige, dem seine Bienen in einen andern Wald flogen, sie dort holen und auch diejenigen mitnehmen dürfe, die er daselbst antraf, vorausgesetzt, daß sie niemand sonst ansprach; den Baum aber durfte er ohne besondere Erlaubnis des Herrn nicht fällen. Nach dem Schwabenspiegel (1276) durfte man noch nach drei Tagen seinen Bienen folgen, wenn sie auf eines andern Baum, Zaun oder Haus flogen. Man mußte aber den Eigentümer des Ortes mitnehmen, alsdann in seiner Gegenwart daranschlagen und bekam diejenigen, welche herabfielen; die andern aber gehörten jenem.

Zu Ende des Mittelalters gelangte die Imkerei in den deutschen Landen zu höchster Blüte. In den dem Reich gehörenden Bannforsten und auch sonst wurde noch eifriger als bis dahin die Zeidelweide oder Waldbienenzucht getrieben, und die Zeidler taten sich neben den Hausbienenzüchtern zu Genossenschaften zusammen, die manche Privilegien genossen. Die bedeutendsten Zeidelplätze waren zu Muskau und Hoyerswerda in der Oberlausitz, in der Kurmark, auf der großen Görlitzer Heide, in Pommern und im Nürnberger Reichswald. Vom Zeidlerwesen an letzterem Orte, wo die Einwohnerschaft der Umgegend nach den diesbezüglichen Urkunden ausgedehnte Waldnutzungsrechte besaß, haben wir ausführliche Kunde. Die Zeidelordnung Kaiser Karls IV. vom Jahre 1350 bestätigte die Rechte der Zeidler im Laurenzer Wald und gibt uns ein klares Bild von der Ausdehnung des bienenwirtschaftlichen Betriebes der damaligen Zeit und der Bedeutung, welche man demselben beilegte. Die Gerichtsbarkeit in „des Reiches Bienengarten“ stand unter einem besonderen Zeidelmeister, dem die Besetzung der Zeidelgüter oblag und der dafür zu sorgen hatte, daß dem Kaiser und Reich an seinem Gute und Dienste nichts abgehe. Die Zeidler aber waren freie Leute und freizügig. Jeder konnte von seinem Gute „abfahren“ (wegziehen), wenn es ihm beliebte, und war beim Abgange dem Zeidelmeister nur 13 Heller zu geben schuldig. Wollte dieser dieses Absagegeld nicht annehmen, so konnte der Zeidler dasselbe auf die Übertür seines Hauses legen und als ein Gerechter abfahren. Wer danach „auffuhr“, hatte dem Zeidelmeister einen Schilling und einen Heller zu entrichten und dieser sich damit zu begnügen. Die Zeidler hatten das Erbrecht an ihrem Gute und waren allein befugt, im Bannforste Bienen zu halten. Niemand durfte, so weit der „Bienkreis“ reichte, einen Schwarm aufheben. Wer einen „Peuten“ (Bienenbaum) umhieb, war dem Zeidelmeister 10 Pfund Heller und einen Heller schuldig. Das nötige Holz bekamen die Zeidler umsonst aus dem Reichswald und genossen manche Privilegien, so waren sie zollfrei in allen Städten des Reichs, dafür aber mußten sie Kaiser und Reich dienen „zwischen den vier Wäldern“, d. h. Böhmer-, Schwarz-, Thüringer- und Scharnitzwald. Der Dienst sollte mit sechs Armbrüsten geschehen; Pfeile, Wagen und Kost erhielten sie vom Reich. Außerdem hatte jeder Zeidler dem Kaiser das herkömmliche Honiggeld zu geben. Ursprünglich wurde zweifellos eine bestimmte Menge Honig abgeliefert.

Ähnlich wie im Laurenzer Wald war es im Sebalder Wald bei Nürnberg. In einem Salbuche des 13. Jahrhunderts über die Reichsgüter bei Nürnberg wird u. a. gesagt: „Das Amt Heroldsberg soll setzen dem Reich einen Pingarten hintz dem Eynch, da 72 Immen inne seyen, die untötlich seyen.“ Diese Stöcke waren also nur zur Zucht bestimmt und durften nicht zur Honigentnahme getötet werden. Die aus ihnen hervorgehenden Schwärme ließ man offenbar frei in den Wald fliegen, wo sie sich in die vorbereiteten „gewipfelten und gelochten“ Bäume zogen. In verschiedenen Urkunden jener Zeit ist von der Zeidelweide (sidelweide) und von Zeidlern (cidelarius) die Rede. Wo keine Zeidelwirtschaft bestand, teilten sich der Grundherr oder Waldeigentümer und der Finder meist in das Erträgnis eines gefundenen wilden Bienenstockes. Gelegentlich aber, so im Wildbanne von Altenaer an der Ahr, erhielt der Finder eines wilden Biens denselben gegen Erlegen eines Geldbetrags allein. Nach Aussage der Erbwildförster im Jahre 1617 mußte der Finder eines herrenlosen Biens den Ort alsbald zeichnen und beim nächsten Wildförster gegen Bezahlung von 9 Hellern „Urlaub heischen, den Bien als sein eigen Gut abzuholen“, wogegen niemand etwas tun durfte, auch der Waldeigentümer nicht.