Je mehr die großen Grundbesitzer in ihrer Eigenschaft als Landesherren erstarkten, um so despotischer traten sie auf, um so weniger nahmen sie Rücksicht auf das Wohl ihrer Untertanen. Sie dehnten den Wildstand möglichst aus, um so ausgiebig wie möglich dem Jagdvergnügen zu frönen und die Jagdküche stets reichlich mit Wildbret zu versehen. Mochte dabei auch das Wild die Äcker der Untertanen verwüsten und oft in einer einzigen Nacht die Früchte von des Bauern vielmonatlichem Fleiß vernichten. Es war ihm nicht einmal erlaubt, auf eigene Kosten seine Felder gegen die Verwüstungen von seiten des herrschaftlichen Wildes zu schützen, indem ihm die Errichtung von Zäunen untersagt war. Erst wenn er nachweisen konnte, daß seine Hufe von Urväter Zeiten her eingezäunt waren, wurden ihm solche erlaubt. Aber diese mußten so niedrig sein, daß das Hochwild darübersetzen konnte, so daß also auch sie keinen Schutz der Flur gewährten.
Wenn irgendwo von einem Herrn ein Wildstand herangezüchtet werden sollte, so nannte man das „ins Gehege legen“, weil man einst im Mittelalter die Bannforste durch eine Hecke einzuschließen pflegte, damit das Wild nicht auswechsle. Mit dem Erstarken der fürstlichen Macht, die niemand außer sich selbst zu jagen gestattete, hielt man die Einhegung nicht mehr für erforderlich, da die Untertanen ja doch kein Wild erlegen durften und es dem Landesherrn willkommen war, wenn es auf den dem Wald benachbarten Feldern Äsung suchte; dann brauchte er es nicht zu füttern und sparte sein Geld. Die Besitzer der vom Fürsten ins Gehege gelegten Felder durften diese nicht bebauen, wie sie wollten, die Wiesen nicht abmähen und kein Vieh auf sie treiben, ja in der Satzzeit sie nicht einmal betreten. Half sich etwa ein Bauer selbst gegen den ihm zugemuteten Wildschaden oder ließ er es sich gar in den Sinn kommen zu wildern, so wurde er aufs grausamste an Leib und Gut bestraft. Wie der bereits erwähnte Cyriakus Spangenberg 1561 schreibt, wurden „etlichen unterthanen umb eines Hasen willen die Augen ausgestochen, hende oder füsse abgehauen, nasen und ohren abgeschnitten und dergleichen unmenschlichkeiten an inen begangen. Aber es wolt lang werden, solch’s alles zu erzehlen.“ Und der Konsistorialrat M. Rebhan in Eisenach meint: „Wie mancher Fürst oder Edelmann straffet denjenigen härter, der ein Wild umbbracht, als der einen Menschen ermordet hat.“ Im Jahre 1537 entkam dem Erzbischof Michael von Salzburg ein angeschossener Hirsch und flüchtete sich in das Kornfeld eines Bauern, wo er verendete. Statt ihn an seinen Herrn abzuliefern, behielt ihn der Bauer, der arm war und viele Kinder zu ernähren hatte. Als der Erzbischof davon erfuhr, ließ er den Mann sofort fesseln und ins Gefängnis abführen und befahl seinem Richter, Gericht über ihn zu halten und ihn zum Tode zu verurteilen. Da aber der Richter, der menschlich mit dem armen Manne fühlte, das Todesurteil nicht fällen wollte, ließ der Erzbischof den Bauern stracks in das Fell des vorgefundenen und verzehrten Hirsches nähen und ihn dann vor allem Volk auf dem Marktplatz von seinen englischen Doggen zerfleischen und zerreißen, wobei er selbst ins Jägerhorn stieß und sich am Anblick der Qualen des armen Mannes ergötzte. Gehängt und gevierteilt werden war sonst die gewöhnliche Strafe für Jagdfrevel. Nur adelige Wilderer kamen mit sehr hohen Geldstrafen davon. Natürlich hatten die Bauern dem Herrn schwer zu fronen und ohne Entschädigung nicht nur die Jagdangestellten, sondern auch deren Pferde und die große Hundemeute zu füttern und Treiberdienste bei der Jagd zu tun, wobei ihnen in der grimmigen Winterkälte oft genug die Zehen erfroren. Nach Wagner war im Herzogtum Württemberg die Jägerei die Hälfte des Jahres unterwegs in einer Zahl von 30–40 Mann mit ebensoviel Pferden und einem Heer von Hunden, das sich auf 600 bis 800 Stück belief. Dieser Schwarm legte sich mit Vorliebe in die Klöster, wo solche noch vorhanden waren, oder auf die großen Gutshöfe, aus dem einzigen Grunde, weil er sich da besser aufgehoben wußte als bei den Bauern, die selber nichts zu beißen hatten und eben für gut genug geachtet wurden, die Hunde für den Herrn aufzuziehen. Dabei waren diese herrschaftlichen Jagdangestellten durchaus nicht bescheiden in ihren Ansprüchen und erzwangen sich oft unter Anwendung von Gewalt eine bessere Bewirtung. So hatte zwar die Württembergische Jagdordnung bestimmt, daß die Jäger des Morgens eine Suppe und Brot und des Mittags wie des Abends vier Gerichte, dazu an Wein 11⁄4 bis 2 Maß pro Mann, der Herr Windmeister aber 5 Maß erhalten sollten; als aber diese Jagdbediensteten im Kloster Bebenhausen 1607 nur ein Vorgericht, dann Suppe und Fleisch mit süßen Kirschen und Äpfelschnitzen, nachher gesalzenes Fleisch und Bratwurst und zum Nachtisch Käse aus Münster, Lebkuchen aus Nürnberg und frisches Obst in Form von Äpfeln und Birnen zu essen bekamen, beklagten sie sich schwer bei ihrem Herrn und bekamen in der Folge auch Recht. Künftighin mußten sie besser bewirtet werden.
Ursprünglich hatte der Königsdienst die Pflicht der Herberge und Speisung des Gebieters mit seinem ganzen Anhang und Troß mit umfaßt, weil noch keine Gasthäuser vorhanden waren. Diese Königsrechte gingen dann auf die Stellvertreter, die Grafen, und in der Folge auf die Landesherren über, die sich das Recht anmaßten, die Leistungen der Untertanen selbst zu regeln. Auch alle Steuern gingen einst aus dem alten Königsdienst hervor und hafteten ursprünglich auf dem Boden und nicht auf der Person. Erst im 15. Jahrhundert fingen die Landesherren an, die Steuer auf die fahrende Habe umzulegen. Mit dem Recht der Steuer übernahmen sie zugleich auch das am Boden haftende Recht der Atzung und Herberge, das sie dann auf ihr Jagdbedientenpersonal übertrugen. In Hessen-Kassel ward 1681 noch bestimmt, daß die Städte und Dörfer, welche durch die Jagden berührt wurden, für das gesamte Jagddienstpersonal und deren Pferde sorgen sollten. Erst als diese Gastlichkeit infolge der Begehrlichkeit des Jagdbedienstetenpersonals zur wahren Landplage wurde, entschloß man sich im 17. Jahrhundert zur Ablösung derselben durch eine jährliche Zahlung, die beispielsweise für das Stift Kaufungen seit 1629 500 Taler betrug.
Tafel 63.
Reste einer Reihe alternierender, im anstehenden Kreidekalk ausgehauener Wildfanggruben der Solutréenzeit bei Laugerie haute in der Dordogne (Südfrankreich). (Eigene Aufnahme des Verfassers, der in der vordersten steht, um die noch jetzt vorhandene Tiefe derselben zu zeigen.)
Fürstliche Wasserjagd im 18. Jahrhundert. Nach einem Stich von J. E. Ridinger (1695–1767).
Tafel 64.