Auch an den Adel erging die Aufforderung, auf die Dienste der Grundholden zu verzichten. Aber nur wenige Gutsherren kamen diesem Wunsche des ganzen Volkes nach, und auch diese erklärten, nur dann verzichten zu wollen, wenn die Untertanen ihrerseits auf die Ausübung der Servituten verzichten würden[346].

Stadion glaubte anfangs, durch schleunige Vollziehung der von ihm beantragten Änderungen der Urbarialregulierung der Gefahr einer neuerlichen Empörung der Bauernschaft zuvorkommen zu können. Noch am 28. März übersendete er den verlangten Patententwurf nach Wien, in welchem, abgesehen von den oben erwähnten Bestimmungen, mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1848 allen untertänigen Wirten, deren gesamte bisherigen Urbarial- und Zehentschuldigkeiten durch die Regulierung nicht um mindestens ein Drittel vermindert worden waren, die Herabsetzung dieser Prästationen auf zwei Drittel gewährt wurde. Den Kreisämtern trug er auf, sich den Robotsschenkungen gegenüber passiv zu verhalten, und erließ ein Kreisschreiben, um die Rechte dritter Personen (insbesondere der Hypothekargläubiger) zu wahren[347]. Doch bereits wenige Tage später erkannte und berichtete er nach Wien, daß nur die vollständige Beseitigung des nexus subditelae den Ausbruch des Bürgerkrieges verhüten könne[348]. Die Zentralregierung schloß sich seiner Auffassung der Lage an und am 17. April 1848 ermächtigte und forderte ihn der Ministerrat auf: "sogleich die Auflassung aller Roboten und untertänigen Leistungen im Namen der Regierung gegen eine künftig zu ermittelnde Entschädigung auf Kosten des Staates auszusprechen, wobei die bestehenden Dienstbarkeiten jedoch unberührt zu bleiben haben und die dafür zu leistende Entschädigung einer künftigen Verhandlung vorzubehalten ist." Ungesäumt kam Stadion dieser Aufforderung nach. Eine Gubernialkundmachung vom 22. April 1848 erklärte "alle Robot und unterthänige Leistungen" vom 15. Mai an für aufgehoben, ehe noch die galizischen Gutsbesitzer der Aufforderung des Nationalrates nachgekommen waren und am Charsamstag die Fronen erlassen hatten, "damit der Tag der Auferstehung des Erlösers auch der Tag der Auferstehung und Erlösung des Volkes sei."[349] Ein kaiserliches Patent bestätigte diese Verfügung der Landesstelle und brachte die näheren Bestimmungen für ihre Durchführung[350]. Sein Inhalt war folgender:

"Alle Roboten und alle sonstigen unterthänigen Leistungen, sowohl der Grundwirte als auch der Häusler und Innleute, haben mit 15. Mai 1848 aufzuhören."

Die bestehenden Dienstbarkeiten bleiben zwar unberührt. Doch sind die Untertanen fortan gehalten, die Herrschaften für deren Ausübung angemessen zu entschädigen. Die Festsetzung dieses Entgeltes hat mangels gütlichen Übereinkommens der Untertanen mit ihren Herrschaften von Amts wegen zu erfolgen.

Dagegen werden die Gutsherren vom 15. Mai 1848 an befreit: a) von der Entrichtung der Urbarialsteuer; b) von der Verpflichtung zur Unterstützung ihrer bedürftigen Untertanen; c) von der Verbindlichkeit, wo bisher keine Grundbücher bestanden, dieselben zu errichten und zu führen; d) von der Verpflichtung, die Untertanen in Rechtsstreiten zu vertreten; e) von der Leistung eines Beitrages zur Deckung des Aufwandes für die Landessicherheitswache; f) von der Bestreitung der mit der Rekrutenstellung verbundenen Auslagen, welche künftig von den Gemeinden zu tragen sind; g) von der Leistung eines Beitrages zu den Heilungskosten bei epidemischen Menschenkrankheiten, der Lustseuche und Viehseuchen. Mit der tatsächlichen Errichtung der in Aussicht genommenen landesfürstlichen Behörden erster Instanz sollten ferner selbstverständlich die Dominien auch der Lasten ledig werden, die ihnen aus ihrer Stellung als Verwaltungs- und Justizorgane erwuchsen – also auch speziell der Oktavahaftung. Unter ausdrücklichem Hinweis auf die vom Staat übernommene Verpflichtung zur Entschädigung der Dominien werden schon im Patent die aufgezählten Erleichterungen zu Gunsten derselben mit einem Dritteile des Wertes der bisher bestandenen Schuldigkeit veranschlagt, und als weitere Abzugspost angeführt: der "Wert der Dienstbarkeiten, welche die Untertanen auf dem herrschaftlichen Grunde auszuüben berechtigt sind, sofern diese Dienstbarkeiten durch freiwillige Übereinkommen aufhören, oder sofern solche fortbestehen, das Entgelt, das die Untertanen für den Fortbestand dieser Dienstbarkeiten zu leisten haben."

Nur der Rest also ihrer "rechtmäßig gebührenden" Urbarial- und grundherrlichen Zehentbezüge soll den Bezugsberechtigten auf der Grundlage eines nach den Preisen des Grundsteuerprovisoriums zu berechnenden Wertanschlages vom Staate vergütet werden, hiebei aber auch noch "ein Theilbetrag von 5% für die Kosten und Verluste der Einhebung" in Abzug kommen. Die Feststellung der Mittel zur Bedeckung der "nach den Urbarialpreisen zu berechnenden Vergütung" wurde dem "constitutionellen" Wege vorbehalten. Doch sollten die Bezugsberechtigten schon vor der endgiltigen Ausmittelung ihrer Entschädigungsansprüche Barvorschüsse erhalten.

Schließlich wurde den Parteien, die sich durch die Festsetzung der Vergütungsbeträge beschwert erachten würden, freigestellt, "ihr Ansuchen um ein günstigeres Ausmaß der Vergütung nach den Bestimmungen, welche hierüber seinerzeit erfolgen werden, vor dem Civilrichter geltend zu machen."


Die Durchführung der Grundentlastung, die in Galizien später in Angriff genommen wurde, als in den anderen Kronländern, vollzog sich ungemein rasch. Am 1. März 1857 war die Operation beendet. Die Zahl der Verpflichteten wurde hiebei mit 527.835, jene der Berechtigten mit 4265 ermittelt. Aufgehoben wurden folgende Lasten: an Diensten: