16,452.902 Handrobottage,
497.071einspännige Pferdezugrobottage,
5,313.815 zweispännige"
62.538dreispännige"
1,381.367 vierspännige"
34.848einspännige Ochsenzugrobottage,
6,582.339 zweispännige"
9.849 dreispännige"
520.126 vierspännige"

an Naturalabgaben:

20.457n. ö. MetzenWeizen,
91.745""Korn,
63.036""Gerste,
451.138""Hafer,
72""Hirse,
926""Heide;

Zehent im Jahreswerte von 161.597 fl. C. M.;

an fixen Geldleistungen: 373.741 fl. C. M.

Das ermittelte Grundentlastungskapital betrug: 73,555.370 fl. C. M.[351]

Schwierigkeiten ergab nur die Frage: wer das Grundentlastungskapital aufzubringen habe? Das Reichsgesetz vom 7. September 1848 hatte nämlich die vom Staat im Patent vom 17. April 1848 für Galizien übernommene Verpflichtung zur Entschädigung der Dominien aus Staatsmitteln nicht sanktioniert. Vierthalb Jahrzehnte stritten dann Staat und Land darüber, wer die Grundentlastungsentschädigung zu zahlen habe. Nur um den öffentlichen Kredit nicht zu erschüttern, einigten sich beide über einen provisorischen Zahlungsmodus[352]. Die endgiltige Entscheidung aber brachte erst das auf Grund des Gesetzes vom 5. Juni 1890 geschlossene Übereinkommen zwischen Staat und Land, mit welchem der erstere einen beträchtlichen Teil der Entschädigung übernahm[353].

Die landwirtschaftlichen Servituten wurden auf Grund des Patentes vom 5. Juli 1853 abgelöst[354]. Das Propinationsrecht wurde durch die Grundentlastung nicht berührt. Seine Ablösung wurde erst später in Angriff genommen. Am 1. Januar 1911 wird das Propinationsrecht im ganzen Lande erloschen sein[355].

Schließlich ist festzuhalten, daß in Galizien das Dominikalland auch nach der Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit nicht der Gemeinde einverleibt wurde, sondern als "Gutsgebiet" ein selbständiger Verwaltungskörper blieb, innerhalb dessen der Gutsherr alle Pflichten und Leistungen der Gemeinde zu erfüllen hat[356].