nach Einsicht und Verlesung der wichtigeren Aktenstücke des bisherigen Verfahrens,
nach Ansicht des vom kgl. Staatsanwalte unterm 14. November 1908 gestellten Antrages:
Die Beschwerde des Beschuldigten Georg Müller gegen den Beschluß des kgl. Amtsgerichts München I vom 23. November 1908 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Gründe:
Der Verleger Georg Müller in München vertreibt die Druckschrift „Ssanin, ein Roman von M. Artzibaschew“, in der von André Villard und S. Bugow hergestellten deutschen Uebersetzung im Wege des Buchhandels.
Auf Antrag des Staatsanwalts hat das kgl. Amtsgericht München I, Abteilung für Strafsachen vom 23. November 1908 auf Grund des § 94 R.-St.-P.-O. durch Beschluß die Beschlagnahme aller Exemplare des Romans Ssanin von M. Artzibaschew in der Villard-Bugowschen Uebersetzung, soweit sie sich im Besitze des Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers befinden, öffentlich ausgelegt oder öffentlich ausgeboten sind, sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen angeordnet mit der Begründung, daß der Roman eine unzüchtige Schrift im Sinne des § 184 Ziffer 1 R.-St.-G.-B. sei.
Der Beschluß wurde am 26. November 1908 bei Georg Müller vollzogen. Mit Schriftsatz vom 27. pr. 28. November 1908 legte Rechtsanwalt Dr. W. Rosenthal in München namens des Georg Müller auf Grund dessen schriftlicher Vollmacht gegen diesen Beschluß Beschwerde ein mit dem Antrage auf Aufhebung des Beschlagnahmebeschlusses mit der Begründung, daß der Roman nicht unzüchtig sei.
Die Beschwerde ist an sich statthaft und formell nicht zu beanstanden, sachlich aber nicht gerechtfertigt.
Nach § 94 ff. St.-P.-O. können Gegenstände, welche als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder der Einziehung unterliegen, durch den Richter mit Beschlag belegt werden.
Nach § 40 ff. St.-G.-B. können, wenn der Inhalt einer Schrift strafbar ist, in der Regel alle Exemplare der Schrift, sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar gemacht, also zu diesem Zweck eingezogen werden, selbst, wenn die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar ist.