Es fragt sich also lediglich, ob der Inhalt der deutschen Uebersetzung des Romans Ssanin von M. Artzibaschew strafbar ist.

Diese Frage wird vom Beschwerdegericht in Uebereinstimmung mit dem angefochtenen Beschlusse bejaht.

Nach § 184 Ziffer 1 R.-St.-G.-B. wird nämlich bestraft, wer unzüchtige Schriften feilhält, verkauft oder sonst verbreitet.

Der Roman Ssanin stellt nun nach dem Inhalte der deutschen Uebersetzung in der Tat eine unzüchtige Schrift dar. Die ausgesprochene Tendenz des Romans ist die Darlegung, daß uneingeschränkter Geschlechtsgenuß das einzige erstrebenswerte Ziel des Menschen sei. Demgemäß finden sich im Roman eine Anzahl von Stellen, z. B. Seite [88]/[90], [94], [196]/[197], [211]/[213], [231]/[233], [236], [248], [311], [316]/[318], [419]/[421], [430], [439]/[443], [470]/[473], welche teils den Geschlechtsverkehr selbst, teils die Vorbereitungen dazu und dessen Folgen und deren Beseitigung schildern oder erörtern, teils mit Beziehung auf den Geschlechtsverkehr Körperteile schildern, immer aber nach dem Gegenstande und der Art der Darstellung geeignet sind, Lüsternheit zu erwecken. Diese Eigenschaft tritt so stark hervor, daß nach einer Behauptung des Vorworts des Uebersetzers und nach Notizen der öffentlichen Blätter die Lektüre des Romans in Rußland zu geschlechtlichen Ausschweifungen, namentlich bei jugendlichen Lesern Anlaß gegeben hat.

Hiernach ist der Roman in der deutschen Uebersetzung nach seinem Gesamtcharakter und nach einzelnen Stellen geeignet, das normale im deutschen Volk herrschende Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung gröblich zu verletzen. Der Inhalt des Romans ist also unzüchtig. Daran ändert die künstlerische, wissenschaftliche oder geschichtliche Bedeutung, die dem Roman von manchen zugesprochen wird, nichts, sie ist nicht so erheblich, daß durch sie der unzüchtige Charakter in den Hintergrund gedrängt würde.

An dieser Beurteilung des Romans ändern auch die teils vom Beschwerdeführer, teils von anderer Seite vorgelegten öffentlichen Kritiken nichts; sie sind trotz vielfacher Abweichungen im wesentlichen darüber einig, daß die literarische Bedeutung des Romanes keine außergewöhnliche ist, daß die dort vertretene Auffassung geschlechtlicher Sittlichkeit mit der in Deutschland herrschenden, sittlichen Auffassung in grobem Widerspruch steht; ein Teil dieser Kritiken spricht sich überdies mehr oder weniger offen auch über die sittlichen Eigenschaften des Romans verurteilend aus; wenn einige der Kritiken bestreiten, daß der Roman unsittlich oder pornographisch sei, so mag dies auf einer Verkennung der Begriffe oder auf anderen besonderen Gründen beruhen, ist aber jedenfalls für die allgemeine Beurteilung nicht entscheidend.

Der Roman Ssanin stellt daher in seiner Villard-Bugowschen deutschen Uebersetzung eine unzüchtige Schrift im Sinne des § 184 Ziffer 1 St.-G.-B. dar. Das Amtsgericht hat also nach § 40 ff. R.-St.-G.-B., 94 ff. R.-St.-P.-O. mit Recht die Beschlagnahme angeordnet.

Die Beschwerde des von der Beschlagnahme betroffenen Verlegers ist daher unbegründet und zurückzuweisen.

Die Kosten treffen nach § 505 St.-P.-O. den Beschwerdeführer.

(L. S.)