gez.
Dobeneck, Dr. Heuser, Maier.
4. Freigabebeschluß des Landgerichts.
Ziffer des Anz.-Verz. VII, 610/08. Beglaubigte Abschrift.
Die 4. Strafkammer des Kgl. Landgerichts München I hat am 16. März 1909, vormittags 10 Uhr, versammelt in geheimer Sitzung, wobei zugegen waren:
der Vorsitzende kgl. Ldgr.-Direktor Hezner
die Landgerichtsräte Dr. Heuser Cl. und Graf in der Untersuchungssache gegen Müller Georg, Verleger in München, wegen Vergehens wider die Sittlichkeit nach § 184 I R.-St.-G.-B.
nach Einsicht und Verlesung der wichtigeren Aktenstücke des bisherigen Verfahrens
nach Ansicht des vom kgl. Staatsanwalt unterm 12. Februar 1909 gestellten Antrags den Beschuldigten außer Verfolgung zu setzen, beschlossen:
1. Der Angeschuldigte Georg Müller wird wegen eines Vergehens wider die Sittlichkeit nach § 184 Abs. 1 Z. 1 D. R.-St.-G.-B. außer Verfolgung gesetzt.
2. Der Beschlagnahmebeschluß des kgl. Amtsgerichts München I Abteilung für Strafsachen vom 23. November 1908 wird aufgehoben.