3. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
Der gesetzliche Tatbestand des § 184 Abs. 1 Z. 1 D. R.-St.-G.-B. erfordert nach der objektiven Seite, daß die Schrift in ihrer gegenständlichen Erscheinung und dem daraus sich ergebenden geistigen Inhalte geeignet ist, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl — nicht das abgestumpfte gewisser Personenkreise — in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen. Trifft dies zu, dann ist die Schrift als unzüchtig zu erachten. Ob sie geeignet oder darauf berechnet ist, im Leser wollüstige Empfindungen zu erregen, ist belanglos, ebenso auch, zu welchen Zwecken die Schrift nach dem bloßen inneren Wollen des Verfassers dienen soll. Vgl. E. d. R. G. i. St. S. Einziehung von Anekdoten. Urteil vom 9. Dezember 1907, dann Bd. 31 S. 260, 4 S. 87, 24 S. 365, 27 S. 114.
Maßgebend ist also auch nicht die Anschauung und individuelle Empfindung einer einzelnen Person, insbesondere auch nicht die Besorgnis für die sittliche Integrität der Jugend.
Vor Eröffnung der Voruntersuchung hat sich nur ein Sachverständiger, Professor Dr. Voll, über den Roman Ssanin gutachtlich geäußert. Sein Gutachten läuft darauf hinaus, daß wohl das Werk als unzüchtig zu erachten ist, daß aber die bona fides des Verlegers, er sei sich des unzüchtigen Charakters der Schrift nicht bewußt geworden, nicht bezweifelt werden könne. Mit Durchführung der Voruntersuchung haben sich sechs weitere Sachverständige über den Charakter des Buches geäußert. Darunter haben mehrere namhafte Kenner der Literatur sich dafür ausgesprochen, daß es sich nicht um eine unzüchtige Schrift, dagegen um ein dichterisches Werk von hohem kulturgeschichtlichem und auch literarischem Wert handelt. Hierzu äußert sich Professor Dr. Munker wörtlich: „Was der Verfasser an solchen Stellen (den beanstandeten) erzählt, das scheint mir meistens zur Charakteristik der Menschen und Zustände, um die es sich handelt, künstlerisch und psychologisch geradezu notwendig; wie er es aber erzählt, das beweist durchaus den vornehmen Schriftsteller, der rein sachlich, objektiv episch darstellt und von jeder Lüsternheit weit entfernt ist.“ Von den übrigen Sachverständigen haben sich Wilhelm Weigand, Prof. Dr. Schneegans und Ludwig Ganghofer ohne Einschränkung dahin ausgesprochen, daß der Roman Ssanin nicht als unzüchtig zu erachten sei. Prof. Dr. Brunner erachtet ihn nur mit dem Vorworte, nicht aber für sich unzüchtig, während Oberstudienrat Dr. Nicklas den Roman, in der Hauptsache wohl von der durchaus zu billigenden Ansicht geleitet, daß „Ssanin“ für die heranwachsende Jugend eine keineswegs geeignete, in unreifen Köpfen nur Verwirrung erzeugende Lektüre ist, für unzüchtig hält.
Angesichts der den unzüchtigen Charakter der Schrift verneinenden Gutachten der Sachverständigen, denen sich das Gericht nach sorgfältiger Prüfung des Werkes auf seinen gesamten Inhalt und den sich daraus ergebenden Gesamtcharakter, den seines literarischen und kulturgeschichtlichen Wertes angeschlossen hat, kann nicht davon gesprochen werden, daß der Roman Ssanin eine unzüchtige Schrift im Sinne des § 184 des St.-G.-B. nach der eingangs gegebenen Begriffserklärung ist. Fehlt es aber schon an einem strafbaren Tatbestande in objektiver Hinsicht, so entfällt ohne weiteres die Prüfung nach der subjektiven Seite, und es bedarf also der Einwand des Angeschuldigten, er sei sich des unzüchtigen Charakters des Werkes nicht bewußt gewesen, keinerlei Erörterung.
Hiernach erübrigte nur dem Antrage des Staatsanwalts, den Angeschuldigten wegen eines Vergehens nach § 184 Abs. I Ziffer 1 des R.-St.-G.-B. außer Verfolgung zu setzen, stattzugeben, wie geschehen.
Mangels strafbaren Tatbestandes aus § 184 war auch der Beschlagnahmebeschluß des k. Amtsgericht München I Abt. f. St.-S. vom 23. November 1908 aufzuheben.
Die Kosten des Strafverfahrens fallen der k. Staatskasse zur Last. R.-St.-P.-O. §§ 202, 99, 496, 499.
L. S.