»Es sind auch wegen allerhand seltsamen Gebärden und Zeremonien solchen Trünken eigene Namen gegeben worden; dergleichen ist der Trunk, den man nennet Curl, Murl, Puff, welcher viel seltsame Schnacken und Possen in seinem Umgang verursachet; der lateinische Trunk, welcher viermal muß getrunken werden; desgleichen das Rößlein verkaufen, den Unbekannten bringen; item fine Tuck, fine Schmuck, fine Bartwisch

Den Willkommentrunk ist jeder unweigerlich zu erwidern gezwungen, auch wenn er ihm aus einer »weitbäuchigen Ampel« vorgetrunken wird oder er »sich gleichsam darüber entsetzt und wegen der greulichen, ungeheueren Last des Guckucks (Becher) erblasset.«

Außer diesem Guckuck gab es noch andere Gefäße, von denen man gern wieder einmal den Staub abwischte, z. B. »das römische Reich, dessen Kraft und Gewalt so groß und mächtig ist, daß es wohl auch den allerstärkesten Herkulum oder Sauff-Ritter dürffte ein Bein stellen, und wider Gottes Boden darniederwerffen. Und auff solche Manier pflegen sonderlich in Niedersachsen auch wohl ihrer viere zu trinken aus einer Kanne, die da entweder mit Bier oder Wein gefüllt ist, auff folgende Weise, daß die ersten drey jeder einen Trunk thut, der vierte aber muß das andere alles, was noch hinterstellig, exsicuiren und austrocknen. Und diese liebliche Kurtzweil nennen sie ›den Fuchs schlepfen‹«[316].

Die angeführten Trünke müssen in einem Atem erledigt werden, mit Ausnahme des »Römischen Reich« und das »Fuchs schlepfen«, die halb und geteilt vorgenommen werden dürfen. –

Bei Rundgesängen braucht nur der mit zu singen, der die Lieder kennt. Stillschweigen ist keine Verletzung des Komments.

Am Biertisch sollen keine gelehrten Dispute angeregt werden; es darf nicht gezankt, keine Fenster und Ofen eingeschlagen, Möbel zertrümmert werden, hingegen ist dies alles gestattet, wenn Schoristen den Pennälen die »Ehre« ihres Besuches zu teil werden lassen, die nicht mucksen dürfen, auch wenn »einem Pennalen ein Aug ausgeschlagen würde

Den Überschuß von Getränk auf alle mögliche Art von sich zu geben, wird nur dann verurteilt, wenn Jungfrauen dem Gelage beiwohnen, sonst ist es nach dem Grundsatze: »naturalia non sunt turpia« nicht weiter rügenswert. Nachdem sich der Autor lang und breit in zum Teil recht pikanter Weise über das Verhältnis zwischen Studiosus und Jungfrau ergeht, kommt er zum Schluß. Er widerrät darin, trunkene Zechbrüder bei sich schlafen zu lassen, da sie am nächsten Morgen das Gelage wieder fortsetzen würden, was mindestens mit großen Unkosten verbunden sei.

Der Tenor des ganzen Elaborats geht dahin, daß Trinken recht gut, nicht Saufen aber besser sei, denn »ist gut Glück, wann man etwan den dritten Tag erst wiederum über die Bücher sitzt und studiret. Mag sich derhalben wohl keiner zu derartigen Saufgelagen verfügen oder zu denselben einberufen lassen, wann er nicht auf das wenigste ein paar Tag mit einhalten und zubringen will!« – – –

Damit schließt das ehrwürdige Zech- und Saufrecht« und auch mein Buch.

Es wäre zwar noch viel zu sagen, so über das Zechrecht gewisser Städte, wie z. B. des märkischen Lippehne, das der Gelehrte Oelrichs im »Jus Lippenense« tiefsinnig gehaltvoll bearbeitete, über die Trinkerpoesie, die von den »Carmina burana«,[317], jener feucht-fröhlichen Handschrift des dreizehnten Jahrhunderts an die deutsche Literaturgeschichte bis zur Gegenwart durchzieht, von schriftlichem Zutrinken[318], dann von Trinkgefäßen aus den köstlichsten Stoffen und kunstvollster Arbeit, wenn ich nicht fürchten müßte, die Geduld meiner Leser ohnehin schon erschöpft zu haben.