II. Wo man trank!


1. Wirtshäuser und Herbergen.

Im Wirtshaus ist gut leben,
Wenn kömmt der heurig Wein.

Des Knaben Wunderhorn.

Die Wirtshäuser sind ein Zeichen der Civilisation. »Böse«, wilde Menschen haben zwar Lieder, wenn auch Seume das Gegenteil behauptet – denn sogar die Räuber sangen z. B. »Ein freies Leben führen wir« und Rinaldo Rinaldini sein »In des Waldes tiefsten Gründen«, – aber sie besitzen keine Kneipen. Die Innerafrikaner, die Australneger, die Indianer und die Malaien kennen ebensowenig die Institution der Gasthäuser, wie sie dem Urgermanen bekannt war. Der Gaugenosse trank in seinem eigenen Hause, bei der Sippe, bei Freunden oder sonst irgendwo, aber immer gratis. Hatte er es dazu, dann entschädigte er sich durch eine Gegeneinladung, aber als Schmach wäre es ihm erschienen, das Genossene bezahlen zu sollen oder Zahlung dafür zu heischen. Die Gastfreundschaft war allgemein und schrankenlos. »Kein zweites Volk gibt es, das für Gastmähler und Bewirtung eifriger besorgt wäre. Irgend einem Sterblichen ein Obdach zu verweigern, gilt als Frevel. Jeder bewirtet nach Vermögen den Gast mit einem Festmahl. Ist der Vorrat erschöpft, so führt der, der soeben noch Wirt war, den Gast an eine andere gastliche Stätte. In das nächstbeste Haus treten sie dann ein, auch wenn sie nicht geladen sind. Mit gleicher Freundlichkeit werden sie aufgenommen.«[147] Die Gastfreundschaft war und blieb noch lange eine geheiligte Sitte, der sich in späterer Zeit sogar die Gesetze annahmen. Mit strengen Strafen bedrohen die Kapitularien Karls des Großen jeden, der Bewirtung und Obdach versagte. Jedermann, der König selbst, war verpflichtet, den im Hausfrieden weilenden Gast als ein von Gott gesandtes Geschöpf zu behandeln und zu ehren.

Selbst dem Feinde wurde Speise und Trank nicht versagt, ja sogar durch Diener entgegengebracht. Die Entstehung der Kneipen fällt mit dem Gebrauch zusammen, den Überschuß an selbstgebrautem Bier oder Wein eigener Fechsung im Tausch oder gegen Entgelt abzugeben und dies Vorhaben durch Aushang eines Kranzes bekanntzugeben. »Wenn man ein schoeblin ußsteckt, daz ist ein zeichen, das man bier da feil hat«, sagt Geiler von Kaisersberg[148] und ein ander Mal »… ein Würt, der henckt ein Schild auß vnnd schreibt daran, hie Wein.«

Außer dem Birken-, Weinblätter- oder Reisigbündel kommt auch der Drudenfuß als Wirtszeichen vor, der dem Gottseibeiuns den Eintritt in das Gasthaus verwehren sollte; wie leicht konnte sich nicht der leibhaftige ††† in der Gestalt eines harmlosen Reisenden, selbst eines Mönches über die Schwelle stehlen!