Pflichtschuldig meldete Leodius nach seiner Rückkehr den Vorfall seinem Herrn. Dieser fühlte sich nicht kompetent zu entscheiden, ob sein Gesandter gefehlt und berief eine Generalversammlung der Ordensbrüder ein, die aber einstimmig nicht nur den Sünder freisprachen, sondern der Reihe nach jeder den mitgebrachten Becher leertranken, wohl um sich des gleichen Vergehens wie Leodius schuldig zu machen. Leodius war von diesem liebenswürdigen Opfermut derart gerührt, daß er die erhaltenen sechzig Ringe an die Anwesenden verteilte. Auch dieser Orden vegetierte nur kurze Zeit. – Bis zum Jahre 1600 scheint das Publikum mehr Geschmack am Trinken als an der Enthaltsamkeit gefunden zu haben, denn erst in diesem Jahre ersteht ein neuer Mäßigkeitsverein, als dessen Apostel diesmal ein hessischer Landgraf, Moritz, »ein wackerer gelehrter Herr« (1572–1632) erscheint. Die ersten Mitglieder dieses »Ordens der Mäßigkeit« waren außer dem Stifter noch Johann Georg, Markgraf zu Brandenburg, Ludwig zu Hessen, Friedrich Heinrich von Nassau, Emich, Graf zu Leiningen, Friedrich Magnus und Ludwig, Grafen zu Erbach, Otto, Graf zu Solms, der junge Philipp, Graf zu Solms, Johann, Wild- und Rheingraf, Wilhelm, Freiherr zu Winnenberg und Abraham Burggraff, Herr von Dohna.
Die in vierzehn Abteilungen zusammengefaßten Satzungen ermöglichten es auch dem größten Schlemmer, der Gesellschaft beizutreten. Vor allem war das Mitglied nur während zwei Jahre verpflichtet, sich nicht »vollzusaufen«. Wenn es viel vertragen konnte, so trank es eben bis es glaubte, daß ihn ein Mehr umwerfen würde und ließ es, mit Rücksicht auf die Ordensbrüderschaft, sein. Als gewöhnliches Maß erlaubte man dem Vereinsbruder täglich vierzehn Ordensbecher voll Wein auszutrinken. Die Größe dieser Ordensbecher ist wohlweislich ängstlich verschwiegen. Sollte aber das erlaubte Quantum noch nicht genügen, so war es erlaubt, den Mehrdurst mit Bier, Sauerbrunnen und Met zu stillen. Verboten war es aber, aus den Ordensbechern »gebrannten, welschen, spanischen oder anderen starken gewürzten Wein, Hamburger Bier und Breihan« zu vertilgen. Ferner sollten nicht alle vierzehn Becher bei einer Mahlzeit konsumiert werden, sondern in zwei oder drei »Trunke«. »Ordensverwandte« durften weder zum Trinken nötigen, noch sich zwingen lassen Bescheid zu tun. Für die Übertretung bestanden drei Strafarten. Die erste und leichteste machte auf ein Jahr unfähig einem Ritterspiele beizuwohnen; die zweite untersagte den Genuß allen Weines bis zum Ablauf der zwei Vereinsjahre und nach der letzten hatte der Übeltäter zwei seiner besten Rosse oder dreihundert Taler als Strafe zu entrichten.
Übrigens dämmerte zeitweilig auch in einzelnen Personen die Erkenntnis auf, daß die Völlerei Leib und Seele nicht zuträglich sei, was ja sogar ein Hans von Schweinichen empfand. Diese Einsichtigen legten wohl ein Gelübde ab, sich fortan der Zechereien gänzlich zu enthalten oder sich wenigstens eine gewisse Zeit nicht vollzutrinken. Daß aber solche Leute Dokumente aufsetzten, mit Siegel und Unterschrift versahen, die genau festlegten, was zu trinken erlaubt, was verboten sein sollte, entbehrt eines gewissen Humors nicht. Ein solches Trinkerdokument, und nicht das einzige, das sich in den Archiven erhalten hat, nahm Scheible in sein »Schaltjahr«[257] auf. Es lautet:
Wir hernach Beschriebene, mit Namen Christoph Vitzthumb von Eckstädt und Vespasian von Reynsberg, urkunden und bekennen hiermit männiglich: Nachdem wir eine geraume Zeit und etliche viele Jahre in diesen sowohl als in fremden Landen an hohen Potentaten-, Chur- und fürstlichen Höfen uns des hohen Trunkes ziemlich ergeben, dadurch wir nicht allein Gott den Allmächtigen zum öfteren erzürnet und uns an ihm versündigt, sondern auch an unserm Leib und Gut nicht wenig Schaden erlitten, wir nunmehr finden, zur Erhaltung unserer beiderseitigen Gesundheit und Verhütung allerlei Schadens und Unglücks, welches aus übermäßigem Trunke herrührte, solchen, wo nicht gänzlich abzuschaffen, doch auf ein ziemliches Maß zu moderieren. So ist denn zwischen uns nach wohlbedachtem Rate und um allerhand erheblicher und bedenklicher Ursachen willen endlich dieser Vergleich getroffen und beliebet worden, daß innerhalb von drei Jahren, von Dato dieser Vergleichung angefangen, sich keiner von uns beiden bei Vermeidung unten benannter Strafe mit übermäßigem Trunk in keinerlei Weise oder Wege außerhalb der Fälle, so hernach namhaft gemacht werden, beladen, sondern sich dessen so viel als möglich entäußern soll. Weil aber dennoch an dem, da wir hin und wieder mit ehrlichen Leuten bekannt und deroselben Kundschaft haben, die Gelegenheit kommen möchte, daß wir uns des Trinkens nicht also gänzlich entäußern könnten, so haben wir zwei silberne Flaschen von gleicher Größe und Gestalt verfertigen lassen für die angedeuteten Fälle, wo jechlicher von uns beiden eine solche Flasche voll zu sich nehmen soll und darf. Soll es aber mit dem Trinken aus diesen Flaschen also gehalten werden: Unser jedem soll es freistehn und zugelassen sein, bei ehrlichen Zusammenkünften, da sich's Ehren halber nicht anders schicken will, die hierzu bestimmte Flasche an einem Tage, sei es nun vor- oder nachmittag, zum höchsten dreimal voll Wein auszutrinken, diesselbe Maß aber in keinem Wege zu überschreiten. Jedoch soll dieses nicht so gemeint sein, als ob die Flaschen tagtäglich dreimal ausgetrunken werden müßten, sondern es ist nur also zu verstehen, daß es geschehe, wenn man es bei hohen adeligen oder sonst ehrlichen Leuten nicht wohl umgehen kann. Wenn aber einer von uns beiden nach den festbestimmten ausgetrunkenen drei Flaschen dennoch ein Tränklein Wein noch für sich allein thun will, – welchen er jedoch keinem andern zutrinken soll, – so mag ihm das freistehn und keine Bedeutung haben. Mit Bier aber soll es also von uns gehalten werden: Wäre es der Fall, daß wir nach erledigten drei Flaschen Bier durch jemand zum weiteren Trinken ermuntert würden, so soll, – da vom Biere zuweilen auch Räusche zu fallen pflegen, – unsere Verabredung gleichfalls bestehen, und keiner von uns noch mehr zu sich nehmen, denn was er den Durst zu löschen noch benöthigt. Würde sich aber ereignen, daß Christoph Vitztumb von Eckstädt vor Ausgang der benannten Frist dreier Jahre Kindtaufen halten oder ich, Vespasian von Reynsberg, mich in den Stand der heiligen Ehe begeben und also Verlöbnis oder ehrlich Beilager halten möchte, – welches Alles in dem Willen des Allmächtigen steht, – alsdann soll anbetrachts solcher Umstände diese unsere Obligation wegen des Trinkens drei Tage lang, höchstens aber vier Tage, außer Kraft treten, außerhalb dieser spezifizierten Fälle jedoch in vollen Würden bis zu geendeter Frist bleiben.
Da uns auch ferner an unterschiedlichen Orten nicht geringe Beschwerung und Ungelegenheiten dadurch entstanden, daß wir Bürgschaft für gute Freunde eingegangen, so haben wir gleicherweise hierdurch verabredet, nicht mehr hinfüro auf solchen Handel einzugehen. Nur wenn etwan einer von uns von einem guten Freund angegangen würde, dem es füglich nicht wohl abgeschlagen werden könnte; so soll doch keiner von uns beiden Bürgschaft über 300 Thaler hoch bewilligen; auch, ehe besagte Summe nicht wieder abgezahlet, soll durchaus keine neue Bürgschaft eingegangen werden.
Wofern nun einer von uns diese nothwendige freundliche Vereinigung in einem oder anderem Stücke auch nur im geringsten übertreten wird, so soll der Übertreter dem anderen, so oft es geschieht, eintausend Gulden zur Strafe ohne Widerrede erlegen. Und da sich's schließlich nach dem Willen Gottes zutragen möchte, daß einer von uns beiden während der drei Jahre mit Tode abginge, (was doch Gott gnädig verhüten und abwenden wolle), so soll doch nichts weniger derjenige, so am Leben bleibet, sich der Verpflichtung in allen Punkten und Clauseln, so lange die Endschaft der Frist völlig erreicht ist, erhalten. Diesem Vertrag also beschriebenermaßen fest und unverbrüchlich nachzukommen, uns demselben nicht im geringsten widersetzlich zu machen, vielmehr alles dasjenige, wie obsteht, ehrlich und aufrichtig zu halten, haben wir einander mit Hand und Mund bei unserer adeligen Ehr', Treu und Glauben zugesichert und versprochen, inmaßen wir es hierdurch nochmals kraft dieses Briefes zusagen und versprechen. Ursprünglich sind dieses Briefes zwei eines Lautes gemacht, eigenhändig geschrieben, unsere angeborenen Petschafte wissentlich daran gehängt, von jedem mit eigener Hand unterschrieben. Jechlicher hat einen solchen Brief zu sich genommen. Welches geschehen den ersten Januar Anno nach der gnadenreichen Geburt Christi 1592 zum glücklichen Anfange des heutigen Tages und eingetretenen fröhlichen neuen Jahres. – Christoph Vitzthumb von Eckstädt. – Vespasian von Reynsberg.
In gewissen Ämtern waren die neuangestellten Beamten verpflichtet, die gewöhnlichen Gebote des Anstandes zu befolgen und im Trinken Maß zu halten. So mußte ein gewisser Andreas Röbel, als ihm seitens des Kurfürsten Johann Georg von Brandenburg im Jahre 1577 ein Amt verliehen wurde, ein Schriftstück ausstellen, in dem es unter anderem hieß: »Desgleichen will ich mich des Vollsaufens enthalten, und uff jeder Mahlzeit mit zween ziemblichen Bechern Biers oder Weins die Mahlzeit schließen. Infall ich aber, ohne Ihr Churfürstliche Gnaden erlaubniß dieses vbertretten Vnd ich drunken befunden wurde, Als soll vnd will ich mich, sobaltt ich gefordert werde, in der Kirchen einstellen vnd mir vierzig Streiche weniger einen, von denen, so Ihro Churfürstliche Gnaden dazu verordnen werden, mit der Rutte geben lassen.«
Alle diese Maßregeln halfen natürlich nichts, denn gerade verbotene Früchte schmecken bekanntlich am süßesten und die offene Liebe zum Trunk wurde zu einer heimlichen, »von der niemand nichts weiß«. Gegen das Laster des Trinkens war kein Kraut gewachsen, was schon das Ambraser Liederbuch anerkennt, indem es ein Rezept »wider die Trunkenheit« ganz im Stil der damaligen ärztlichen Verordnungen angibt. Das amüsante Schriftstück lautet:
»Recipe: 1 Mäßlein Entenmilch, 1 Maß Gänsschweiß, 1 Kannen voll Winds, 1 Loth von einer eingemachten Futtertaschen, die drei Jahr im Mist gelegen, Solches alles thu durch einander und temperirs zusammen und seihe es durch ein eichen Brett, das drei oder vier Ellen dick ist, und wenn du es wilt gebrauchen, so geh in eine alte Badstub, die in fehr Jahren nicht geheizt worden ist, und schwitz fein, darnach geh an die Sonn um Weihnachten, wenn sie gar heiß scheinet, und schmiere den Nabel auf dem Rucken, darnach leg dich ein Stund oder zwei nieder und schlaf so lang, bis ich dich aufwecke und laß dich fein warm zudecken mit einem alten Nasengarn, damit der Nabel nicht erkalt, und laß dir den Kopf mit Kräutern reiben, da die Bauern das Korn mit ausdreschen, einmal oder drei. Wo dir aber von abgeschriebenen Recepten das Kopfweh nicht vergehen sollte, so laß dir bei Zeiten den Hals zuknüpfen mit einem geweihten Mönchsgürtel, oder wo du alsbald nicht haben möchtest, nur mit einem Pfennigstrick, daß dir der Schmerz nicht hinab komme in Magen und Bauch. Es kann aber nicht jedermann das Zuknüpfen erleiden, sterben viel davon.«