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Am 28. Juli 1905 nachts gegen 1 Uhr führte ein Ehepaar mit der Schwägerin ihren Hund auf die Straße. Ein angetrunkener Passant ärgerte sich über das Tier und äußerte zu einem in der Nähe stehenden Schutzmann – Beuche hieß das Auge des Gesetzes – daß der Hund ohne Maulkorb sei. Das war nun zwar nicht der Fall, aber pp. Beuche, der wohl die Gelegenheit für günstig hielt, seine „Schneid“ zu beweisen, brüllte den Eigentümer barsch an. Als dieser sich den Ton verbat, packte ihn der Hüter der öffentlichen Ordnung am Genick und stieß ihn vor sich her. Sein Protest dagegen wurde vom Beamten mit Faustschlägen auf den Kopf beantwortet. Sein Hinweis auf einen vom Polizeipräsidenten ausgestellten Jagdschein wurde vom Schutzmann zurückgewiesen mit der Bemerkung, der „Wisch“ genüge ihm nicht, zugleich bekam der Ehemann etliche Fußtritte. Seine Frau, die ihre Entrüstung in Worte kleidete, bekam Faustschläge auf die Brust, die, wie auch beim Ehemann, laut ärztlichen Attestes Spuren hinterließen. Darauf erstattete der Gatte gegen den Schutzmann Beuche Anzeige wegen Körperverletzung.

Soweit ist alles in Ordnung, und wir hätten keinen Grund von den Brutalitäten eines subalternen Rohlings an dieser Stelle Notiz zu nehmen, wenn das Verhalten der Behörde sie nicht in andere Beleuchtung rücken würde.

Die Staatsanwaltschaft lehnte nämlich ein Einschreiten gegen ihr Organ ab und erklärte, daß der Beamte so, wie er gehandelt habe, hätte handeln müssen! Nicht genug damit, drehte sie den Spieß um. Da im Falle des Stattgebens der Anklage die drei Mißhandelten als Zeugen gegen Beuche vereidigt worden wären, war die einfachste und nördlich der Mainlinie auch beliebteste Art dies zu verhüten die, aus Klägern bzw. Zeugen Angeklagte, die bekanntlich nicht schwören können, zu machen. Damit war ihnen die Möglichkeit des Beweises abgeschnitten. Der Gerichtshof glaubte – was er nach der Prozeßlage ja auch bona fide tun konnte – dem als Zeugen vernommenen Schutzmann und verurteilte den Ehemann zu 50 Mark Geldstrafe, die eine Frau wegen versuchter Gefangenenbefreiung zu drei Tagen Gefängnis, die andere wegen des gleichen Reates zu einem Tage. Dabei handelte es sich um angesehene Personen aus dem Kaufmannsstande, die noch niemals mit der Polizei in Konflikt gekommen waren. Das Urteil wurde vom Schöffengericht I Berlin gefällt[71].

Da jedes Volk die Polizei hat, die es verdient, ist dem Vorkommnis Allgemeingültigkeit nicht abzusprechen. Immerhin erscheint es rätlich, noch einige ähnlich gelagerte Fälle, die zeigen, was der Reichsangehörige zu Beginn des 20. Jahrhunderts von Subalternbeamten aushalten muß – das ist das wesentliche – anzuführen. Gleichzeitig sei aber konstatiert, daß wir nicht aus verbohrtem, uns völlig fernliegendem Partikularismus lediglich solche Vorkommnisse aus Norddeutschland registrieren, sondern nur deshalb weil uns aus Süddeutschland kaum ähnliche Fälle bekannt sind. Gewiß gibt es auch dort Rohlinge, aber Gerichte und Öffentlichkeit wissen mit ihnen fertig zu werden.

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Am 21. November 1906 wurde der Töpfer Marin in Zoppot wegen einer Schulstrafe von einer Mark von zwei Schutzleuten, denen er Zahlung anbot, am Bahnhof verhaftet und ins Gefängnis gebracht, aus dem er am nächsten Tage mehr tot als lebendig entlassen wurde. Der Arzt, der Marin zwei Tage später untersuchte, stellte ihm ein Attest aus, wonach er den Mann in einem „geradezu desolaten Zustande“ befunden hatte. Fast der ganze Körper war zerschunden, auch ließ die Untersuchung den Bruch einer oder mehrerer Rippen vermuten. Marin war daraufhin sieben Wochen erwerbsunfähig. Vor Gericht wurde festgestellt, daß die Hüter der öffentlichen Ordnung zusammen mit dem Gefängniswärter Marin, der Zahlung auch im Gefängnis anbot, mit den Füßen und einem derben Stock mißhandelt und in die Rippen getreten hatten. Außerdem nahm man ihm seinen Wochenlohn von 22,70 M. ab. Als Marin sich in der Zelle auf die Pelerine des einen Schutzmannes – Kamin hieß der Kavalier – setzte, schrie dieser ihn an: „Du roter Hund sitzt auf meiner Pelerine“ und schlug ihn mit dem Helm, den er an der Spitze hielt, ins Gesicht.

Marin erstattete Strafanzeige, und die Verhandlung fand vor dem Landgericht in Danzig statt. Der Staatsanwalt stellte zunächst mit großer Energie fest, daß Marin gewerkschaftlich organisiert, also Sozialdemokrat sei. Daraufhin wurden der Gefängniswärter und der Schutzmann zusammen zu einer Geldstrafe von 100 M. wegen Körperverletzung und Beleidigung verurteilt!

Dasselbe Gericht hat einige Tage später einen nicht vorbestraften 19jährigen Lehrling, der in angetrunkenem Zustande einen Arzt und seine Gattin mehrmals anrempelte und beleidigte, dann aber brieflich und vor Gericht seine Tat bereute, zu einem Jahr und einem Monat Gefängnis verurteilt[72].