Risum teneatis amici!
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Frau Marie Feuth, die Gattin eines jungen Architekten, der in unglücklichen Geschäften sein Vermögen verloren hatte und von den Gläubigern hart bedrängt ward, wurde im November 1906 in Berlin mit ihrem Mann auf offener Straße verhaftet und in ein Polizeirevier eingeliefert. Hier wurden beide in eine „Detentionszelle“ eingesperrt, wo sie von 1½ Uhr mittags bis 8 Uhr abends sitzen mußten. Um diese Stunde wurde das Ehepaar in den „grünen Wagen“ verladen und nach dem Polizeipräsidium übergeführt.
Hatten sie den Wagen mit einigen Zuhältern geteilt, so trafen sie dort noch Verbrecher, Dirnen und betrunkene Rowdys. Andern Tags gegen 11 Uhr wurde Frau Feuth in einem überfüllten Wagen voller Zuhälter und Dirnen, die durch Zoten und Handgreiflichkeiten sich die Zeit verkürzten, nach Moabit transportiert, dort zwei Weibern überwiesen, die sie – zum zweiten Male – bis auf die Haut entkleideten. Nach 10 Minuten kam die Oberin. Im Evakostüm mußte die Dame den Raum durchschreiten und mit dem Gesicht gegen die Wand eine ganze Weile stehen, bis alle ihre Sachen ausreichend beschnüffelt und gebucht waren. Dann wurde sie vermessen, bis sie glücklich die Erlaubnis erhielt, sich wieder anzukleiden. Hierauf wurde sie in eine Zelle gesperrt, nach einer halben Stunde wieder herausgelassen, um sich mit schwarzer Schmierseife zu waschen und in einer keineswegs reinen Wanne zu baden. Ihre Leibwäsche wurde ihr genommen und sie erhielt die grobe Anstaltswäsche, ein grobes sackleinenes Hemd und ein Paar für ihre Schuhe viel zu dicke Strümpfe, so daß sie nur mit großen Schmerzen gehen konnte. Beinkleider wurden nicht verabfolgt. Endlich mußte sie sich durch eine Strafgefangene auf Ungeziefer untersuchen lassen!
In die Zelle zurückgeführt, wurde sie in schroffer Weise auf die Obliegenheiten der Zellenreinigung usw. hingewiesen. Abends gab es eine Art von Wassersuppe und ein Stück Brot. Der Raum wimmelte von Ungeziefer, so daß die Dame angekleidet die Nacht über frierend und weinend auf dem Bettrand sitzen blieb, weil sie sich nicht von der Stelle zu rühren wagte. Sie wußte immer noch nicht, aus welchem Grunde sie verhaftet worden war! Auch die Oberin wußte keinen Grund anzugeben!
Frau Feuth blieb im Untersuchungsgefängnis 10 Tage, dann wurde sie entlassen und das Verfahren gegen sie eingestellt. Erst jetzt erfuhr sie den Grund ihrer Verhaftung: wegen des Verdachtes der Beihilfe zum Arrestbruch.
Ihr Mann wurde nach 2½ Monaten von der Anklage der Urkundenfälschung und der Verschleppung von Pfandgegenständen freigesprochen und wegen Arrestbruches zu einem Monat Gefängnis verurteilt, der durch die Untersuchungshaft verbüßt war.
Mit diesem „Arrestbruch“ hatte es aber auch seine besondere Bewandtnis. Der Verteidiger hatte Herrn Feuth gesagt, er würde auch von dieser Anklage freigesprochen werden, müsse aber noch lange in Untersuchungshaft sitzen, denn bevor das Aktenmaterial geprüft sei, vergingen Monate. Daraufhin entschloß sich Herr Feuth, sich ohne Widerspruch wegen dieses Anklagepunktes verurteilen zu lassen, um nur die Freiheit wiederzugewinnen! Seine Frau saß nämlich mit 85 Pfennigen an diesem Tage auf dem Berliner Pflaster!
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Solche und ähnliche Fälle sind so zahlreich und wir könnten deren eine solche Reihe anführen, daß wir sie als typischen Mißstand unseres Rechtswesens bezeichnen können.