Einem Schulamtskandidaten wurde, weil er konfessionslos ist, vom sächsischen Kultusminister nicht gestattet, an einem Leipziger Gymnasium sein Probejahr abzudienen. Da er sich darüber beim Landtag beschwerte, wurde in der Verhandlung vom 12. Januar 1909 von der Deputation beantragt, die Beschwerde der Regierung zur Erwägung zu überweisen, da es eine Rechtsbeugung sei, wollte der Landtag den Mann hindern, das Probejahr abzuleisten, um fertiger Lehrer zu werden. Der sächsische Kultusminister Dr. Beck bezeichnete dagegen das Vorgehen des Kandidaten als einen Vorstoß der religionslosen Kandidaten und Studenten, die Bresche in die bisherige Ordnung der Dinge legen wollten. Durch das Eintreten der konservativen Mehrheit für den Minister wurde die Beschwerde verworfen. Man scheint also in Sachsen zum Jugenderzieher lieber einen Heuchler zu wählen, der Mitläufer einer Konfession ist, als einen Mann mit dem Mute seiner Überzeugung. Ein analoger Fall kam im Frühjahr 1910 im bayerischen Landtag zur Sprache. Ein hoher Staatsbeamter hat dem Professor Sickenberger die allerdings bestrittene Äußerung gegenüber getan, Personen, die mit ihrer Kirche zerfallen seien, wären der Regierung „suspekt“. Sickenberger, früher Lyzeal-, also nach der offiziellen Version Hochschulprofessor, erhielt tatsächlich die nachgesuchte Anstellung als Gymnasialprofessor nicht. Da gegenwärtig überall in Deutschland das Bekenntnis zum christlichen, eventuell auch zum jüdischen Glauben, Voraussetzung zum Eintritt in den Staatsdienst ist, können allerdings die laut Konfessionsstatistik auf die einzelnen Kirchen entfallenden hohen Zahlen von „Gläubigen“ nicht Wunder nehmen.
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Am 26. März 1907 wurde von dem Prediger einer freien evangelischen Gemeinde in Hohensolms bei Wetzlar auf dem Friedhofe ein Mitglied der freien Gemeinde beerdigt. Die Ortspolizei belegte den Prediger Heck und den Schwiegersohn des Verstorbenen mit 15 Mark Strafe, die vom Schöffengericht in Wetzlar bestätigt wurde. Und zwar erfolgte die Verurteilung, weil die Beerdigung eine „außergewöhnliche“ gewesen sei, da noch kein Dissident bisher auf dem protestantischen Friedhof bestattet worden war[96]!
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Während in Preußen jeder Kegelklub anstandslos die Eintragung ins Vereinsregister und dadurch die Rechte einer juristischen Person erlangt, erhalten freireligiöse Gemeinden ausnahmslos diese Erlaubnis zur Eintragung nicht. Die Polizei macht in ihrer notorischen abgrundtiefen Weisheit stets Einwendungen. So kommt es, daß die Magdeburger freireligiöse Gemeinde ihren juristischen Sitz in – Offenbach in Hessen hat! Als sie nun auch ihre Grundstücke auf ihren Namen in das Grundbuch eintragen lassen wollte, verweigerte dies der Grundbuchrichter mit der Begründung, daß zur Übertragung und Annahme eines Vermögens von über 5000 Mark die landesherrliche Genehmigung nötig sei. Das entsprechende Gesuch an den König wurde rundweg ohne Angabe von Gründen abgelehnt. Somit ist die freireligiöse Gemeinde in Magdeburg nicht imstande, in den Besitz ihres Eigentumes zu gelangen! Es ist eine Wonne, in einem aufgeklärten, paritätischen Rechtsstaate zu leben[97]!
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Zwischen dem Lehrer und Küster Rehm und dem Pastor Hübener in Pampow bestanden seit dem Jahre 1898 Differenzen. Als ersterer beim Pastor das Abendmahl nehmen wollte, dieser aber die Bedingung daran knüpfte, ihm Abbitte zu leisten, ging er zum Abendmahl nach Schwerin. Darauf Anzeige des Pastors beim Konsistorium, das – in echt christlicher Milde und treu den Grundsätzen der evangelischen „Freiheit“ – Rehm zur Strafversetzung verurteilte, weil er die Parochialrechte seines Geistlichen verletzt hätte. Dazu hatte das Konsistorium nun gerade so wenig das Recht, wie der Pastor zur Abendmahlsverweigerung, weshalb das Obere Kirchengericht auf die eingelegte Berufung hin Rehm wegen Verletzung seiner Amtspflicht zu 30 Mark Strafe verurteilte! Er hatte nämlich gegen seine Amtspflicht dadurch verstoßen, daß er sich und die Seinen vom Gange nach Schwerin nicht zurückgehalten hätte! Als Rehms Rechtsbeistand dieses Urteil mit Rehms Einwilligung der „Mecklenburger Schulzeitung“ zum Abdruck übergab, verurteilte das Konsistorium den Lehrer zur Suspension von seiner Lehrerstelle auf die Dauer eines Jahres. Es mag ja zugegeben werden, daß es für das Konsistorium sehr peinlich war, urbi et orbi diesen nicht eben salomonischen Spruch zu unterbreiten, immerhin hatte es offenbar seine Befugnisse wieder überschritten, als es als geistliches Gericht einen Lehrer verurteilte. Das erkannte auch das Obere Kirchengericht an, indem es die Strafe dahin umänderte, daß Rehm nur auf ein Jahr vom Küsteramt suspendiert wurde. Aber die weltliche Behörde war päpstlicher als der Papst: die Unterrichtsabteilung des Ministeriums erklärte sich mit dem konsistorialen System solidarisch, indem sie – allerdings unter Belassung von Einkommen und Wohnung – auf die dienstliche Tätigkeit Rehms für die Dauer eines Jahres verzichtete.
Aber es wurde noch besser: Im Kulturstaate Mecklenburg existiert nach § 486 L. G. G. E. V. der Beichtzwang!! Da Rehm – mit einigem Grunde – in Pastor Hübener seinen Feind erblickte, beantragte sein Rechtsbeistand für ihn Befreiung vom Beichtzwang, wurde aber abgewiesen. Denn: „eine Dispensation eines Küsters vom Parochialzwang kann nicht erfolgen, sie würde ein dauerndes Ärgernis für die Gemeinde sein“. Der Lehrer muß also nach wie vor bei seinem persönlichen Feinde beichten! Ein Kulturidyll aus dem Deutschland des 20. Jahrhunderts!
Doch in Mecklenburg beruhigte man sich damit keineswegs. Am 23. Oktober 1905 erschien der Entwurf einer Verordnung betr. die Dienstverhältnisse der seminaristischen Lehrer usw. Der § 61 dieses Kulturdokumentes lautet:
„Ist mit einem Schulamt ein Kirchenamt verbunden, so hat die Dienstentlassung aus dem Schulamte von Rechts wegen die Folge, daß der Lehrer auch aus dem Kirchenamt ausscheidet. Ist mit einem Kirchenamt ein Schulamt verbunden, so hat die Dienstentlassung aus dem Kirchenamt von Rechts wegen die Folge, daß der Lehrer auch aus dem Schulamte ausscheidet!“ Das nennt man evangelische Freiheit! Denn daß ein Gewissenszwang in Deutschland vom Staate ausgeübt wird, und zwar im 20. Jahrhundert, wird doch nicht wohl jemand zu behaupten wagen[98]!