Nicht geringe Unbequemlichkeiten hatte nach Thietmar von Merseburg ein Ehebruch bei den Slawen in der heutigen Lausitz im Gefolge.

„Wenn unter ihnen einer sich erfrecht fremde Ehefrauen zu mißbrauchen oder Hurerei zu treiben, so muß er sofort folgende Strafe erdulden: Er wird auf die Marktbrücke geführt und ihm durch den Hodensack ein Nagel geschlagen; dann legt man ein Schermesser neben ihn hin und läßt ihm die harte Wahl, dort auf dem Platz sich zu verbluten, oder sich durch Ablösung jener Teile zu befreien“. Der ertappten Frau ging es nicht viel besser. „Wenn eine Buhlerin ertappt wurde, dann wurde sie mit der entehrenden und erbärmlichen Strafe belegt, an ihren Genitalien ringsum beschnitten zu werden. Dieses Präputium – wenn man den Ausdruck dafür gebrauchen kann – wurde an ihrer Haustüre aufgehängt, damit der Blick des Eintretenden darauf falle und er in Zukunft um so mehr bedacht und vorsichtig wäre.“ Zur Zeit der Väter, sagt Thietmar, wurde die Frau enthauptet.[130]

Eine ähnliche Geschichte erzählt der Chronist Matthäus Parisiensis, Mönch von St. Alban in England: Johannes Brito ertappte 1248 einen vornehmen Ritter namens Godefridus de Millers bei seiner Tochter, schlug ihn, hing ihn mit gespreizten Beinen an die Balken, machte ihn zum Kapaun und warf ihn halbtot hinaus. Dafür wurde er – zumal er es einem sehr galanten Geistlichen gerade so machte – auf ewig verbannt. Der König aber bestimmt, und das gibt diesem Falle seine kulturhistorische Bedeutung: hinfort sei diese Verstümmelung verboten, es sei denn als Vergeltung für den Ehebruch der eigenen Frau!

Das Mainzer Stadtrecht befiehlt als Strafe für Juden, die sich mit Christenfrauen fleischlich vergingen: „da sol man dem Juden sein Ding abesniden und ein Aug ausstechen“. Übrigens ließ noch im Jahre 1545 ein Edelmann in der Wetterau seinen Schalksknecht kastrieren[131].

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Zahlreich sind die Fälle, in denen der Mann die im Ehebruch ertappte Frau tötet. Aus Brantôme geht hervor, daß das im Frankreich des 16. Jahrhunderts gar keine Seltenheit war.[132] Auch in Deutschland war es in dieser Zeit noch gesetzlich zulässig. Z. B. heißt es im Frankenhauser Stat. von 1558: „Ob einer einen Andern bei seinem elichen Weibe nackend und bloß in einem Bette hete befunden und in zorniger weise zufiele und den selbigen tod schlüge, der ist unstreflich“.[133] In der Zimmerischen Chronik (II, S. 523 f.) wird von einem Kaufmann erzählt, der seinen Schreiber mit seiner Frau im Bade findet – merkwürdigerweise scheint die Badewanne damals bei galanten Tete-a-tetes sich besonderer Bevorzugung erfreut zu haben – und ihn tot schlägt: „Die obrigkait nam sich der sachen weiter nit an, dieweil der schreiber an der thatt ergriffen“. Das war in Konstanz. „Solch strigeln im badt biß auf den todt ist bei wenig jaren davor ain pfaffen zu Zürich auch begegnet, der ist auch dermaßen von aim burger daselb im badt beim weib ergriffen worden“. Sehr ergötzlich ist die Geschichte, die sich 1532 in Oberndorf zutrug (ebenda III, S. 65 ff.), wo ein ertappter Pfaffe mit zusammengebundenen Vieren zum Fenster hinausgehängt wird. Merkwürdigerweise wird in der Regel die Frau wieder in Gnaden aufgenommen.

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Besonders Fürstlichkeiten mußten oft Damen heiraten, die sie nie gesehen hatten. Um nun nicht mit einem Scheusal hereinzufallen, schickten sie Gesandte oder ihren Hofmaler auf die Brautwerbung. Als 1161 der griechische Kaiser Manuel um Milisendis, Schwester des Grafen von Tripolis, werben läßt, müssen die Gesandten sich genau nach ihrer Körperbeschaffenheit erkundigen oder, wie es in der altfranzösischen Übersetzung dieser Stelle heißt: sie wollten sie oft reden hören und ließen sie ganz entkleidet vor sich hin und her gehen.

Noch im 18. Jahrhundert wurde in Frankreich jede Verlobte eines Prinzen vor der Verheiratung durch seine weiblichen Anverwandten einer körperlichen Untersuchung unterzogen.[134]