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Das Jus primae noctis ist dokumentarisch nachweisbar bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts. Ein Gesetz vom Jahre 1538 im Kanton Zürich lautet: „Ouch hand die burger die rechtung, wer der ist, der uf den gütern, die in den Kelnhof gehörend, die erste nacht bi sinem wibe ligen wil, die er nüwlich zu der ee genommen hat, der sol den obgenanten burger vogt dieselben ersten nacht bi demselben sinen wibe lassen ligen.“ Der Bräutigam hatte allerdings das Recht, mit Geld seine Braut freizukaufen. Auch die hohe grundbesitzende Geistlichkeit beanspruchte das jus primae noctis, wohl allerdings mehr als weiteres Mittel, die Untergebenen zu schröpfen, als um das Recht auszuüben. Nach dem Lagerbuche des schwäbischen Klosters Adelberg vom Jahre 1496 mußten die zu Bortlingen sitzenden Leibeigenen das Recht dadurch ablösen, daß der Bräutigam eine Scheibe Holz, die Braut ein Pfund sieben Schillinge Heller oder eine Pfanne, „daß sie mit dem Hinteren darein sitzen kann oder mag“, darbrachten. Der Maßstab, den die geistlichen Herren anzulegen beliebten, spricht Bände! Anderwärts konnten die Bräute sich loskaufen, indem sie dem Grundherrn so viel Käse oder Butter entrichteten „als dick und schwer ihr Hinterteil war“[137].
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Sehr verständig, wenn auch für uns befremdend genug, ist Luthers Ansicht, die er im Traktat „Vom ehelichen Leben“ niederlegt: „Wenn ein tüchtig Weib zur Ehe einen untüchtigen Mann überkäme und könnte doch keinen anderen öffentlich nehmen und wollte auch nicht gern wider Ehre tun, soll sie zu ihrem Mann also sagen: Siehe lieber Mann, du kannst mein nicht schuldig werden und hast mich und meinen jungen Leib betrogen, dazu in Gefahr der Ehre und Seligkeit bracht, und ist für Gott keine Ehe zwischen uns beiden, vergönne mir, daß ich mit deinem Bruder oder nächsten Freund eine heimliche Ehe habe und du den Namen habst, auf daß dein Gut nicht an fremde Erben komme, und laß dich wiederum williglich betrügen durch mich, wie du mich ohne deinen Willen betrogen hast.“ Der Mann hat nach Luther die Pflicht, diese Bitte zu erfüllen; will er nicht, so darf er nicht böse sein, wenn die Frau von ihm läuft[138].
Das Recht der Frau auf die ehelichen Freuden war gesetzlich garantiert. Besonders in Westfalen war man augenscheinlich sehr besorgt, daß die bessere Hälfte nicht zu kurz käme. In erster Linie muß der Nachbar des untauglichen Ehemannes aushelfen. In der Landfeste von Hattingen heißt es: „Da ein Mann wäre, der seinem rechten Weibe ihr frauliches Recht nicht tun könne, so soll er sie sachte auf den Rücken nehmen und tragen über neun Zäune und setze sie dort vorsichtig nieder, ohne Stoßen, Schlagen, Werfen und ohne bösen Worte, rufe alsdann seine Nachbarn an, daß sie ihm seines Weibes Not wehren helfen. Und wenn dann seine Nachbarn das nicht tun wollen oder können, so soll er sie senden auf die nächste Kirchweih in der Nähe, und daß sie dort ‚sich seiwerlich zumache und zehrung habe‘, hänge er ihr einen mit Geld gespickten Beutel auf die Seite. Kommt sie von dorther wieder ungeholfen, dann helfe ihr der Teufel.“
War der Frau glücklich „geholfen“ worden, dann – so bestimmt das Benker Heidenrecht (III, 42) „soll er sie wieder nehmen, sie wieder tragen nach Haus und setzen sie sacht nieder und ihr ein gebratenes Huhn und eine Kanne Wein vorstellen[139].“
Nach dem Bochumer Landrecht (III, 70) mußte der Mann die Frau über die Zäune tragen, dort fünf Stunden lang um Hilfe rufen, nützte das nicht, dann sollte er sie im neuen Kleid mit Geld versehen auf einen Jahrmarkt schicken. Blieb auch das erfolglos, dann mögen ihr „thausend düffel“ helfen.
So fremdartig uns diese Bestimmungen anmuten, so sind sie es doch mehr wegen ihres Symbolismus als wegen des Grundgedankens, der unendlich viel verständiger ist, als der in unserer Gesetzgebung, der Impotenz zwar als Scheidungsgrund gelten läßt, aber dem geschädigten Ehegatten kein Vorrecht einräumt. In Österreich gar mit seiner hochwohlweisen Ehegesetzgebung kann sich zwar die Ehefrau scheiden lassen, aber heiraten darf sie nicht mehr, so lange der Mann lebt. Allerdings hat sich das Leben seit je über diese papierne Feigenblattmoral hinweggesetzt.
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Nach dem heute in Österreich gültigen Eherecht sind aber nicht nur die katholischen Ehegatten bis zum Tode aneinander gebunden, sondern es wird auch das Band der Ehe für ganz ebenso unauflösbar erklärt, „wenn auch nur ein Teil schon zur Zeit der geschlossenen Ehe der katholischen Religion zugetan war“. Also auch der akatholische Teil muß die Folgen einer Ehe mit einem Katholiken sein ganzes Leben lang tragen! Dieser im § 111 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgehaltene Grundsatz wurde durch Einwirkung des österreichischen Episkopates in den Jahren 1814 und 1835 noch weiter verschärft, indem auch nicht nur getrennten Akatholiken die Ehe mit Katholiken untersagt wurde, sondern auch für sie selbst, falls sie etwa vor oder nach der Trennung ihrer akatholischen Ehe zum Katholizismus übertraten, sogar das Band ihrer bereits getrennten Ehe dergestalt wieder wirksam wurde, daß ihnen bei Lebzeiten des früheren Ehegatten jede Wiederverheiratung untersagt wird.