Mehr als das: der oberste österreichische Gerichtshof nimmt den nach Wahrmund ungesetzlichen Standpunkt ein, daß selbst die im Auslande geschlossenen Ehen akatholischer Ausländer wegen angeblichen Ehehindernisses des Katholizismus ex officio für ungültig erklärt werden müssen, wenn ein oder der andere Eheteil vordem einmal Katholik gewesen war!

Das Merkwürdigste dabei ist, daß Christus, wie Wahrmund nachweist, sowenig wie die ganze Antike, von einer unbedingten Unauflöslichkeit der Ehe etwas wußte[140].

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Um die furchtbaren Menschenverluste des Dreißigjährigen Krieges besser ausgleichen zu können, wurde u. a. am 14. Februar 1650 vom fränkischen Kreistag in Nürnberg folgender Beschluß gefaßt: „.. (es) seinds auff Deliberation und Berathschlagung folgende 3 Mittel vor die bequemste und beyträglichste erachtet und allerseits beliebt worden. 1. Sollen hinfüro innerhalb den nechsten 10 Jahren von Junger mannschaft oder Mannßpersonen, so noch unter 60 Jahren sein, in die Klöster ufzunemmen verbotten, vor das 2te denen Letzigen Priestern, Pfarrherrn, so nicht ordersleuth, oder auff den Stifftern Canonicaten sich Ehelich zu verheyrathen; 3. Jedem Mannßpersonen 2 Weiber zu heyrathen erlaubt sein: dabey doch alle und jede Mannßperson ernstlich erinnert, auch auf den Kanzeln öffters ermahnth werden sollen, sich dergestalten hierinnen zu verhalten und vorzusehen, daß er sich völlig und gebürender Discretion und versorg befleiße, damit Er als ein Ehrlicher Mann, der ihn 2 Weiber zu nemmen getraut, beede Ehefrauen nicht allein nothwendig versorge, sondern auch under ihm allen Unwillen verhüette“[141].

Im 138. Band der Preußischen Jahrbücher macht unter dem Pseudonym eines Professor Dr. Robert Hoeniger ein allzu bescheidener Forscher eine großartige Entdeckung! Der Geist treibt ihn zu „beweisen“, daß die bekannten Plünderungsszenen Callots aus dem 30jährigen Kriege ebenso, wie die Beschreibung einer Plünderung in Grimmelshausens Simplicissimus nicht etwa so zu verstehen seien, daß bei jeder Plünderung gleichzeitig im selben Zimmer geraubt, gestohlen, genotzüchtigt, gemordet, brandgelegt usw. worden sei – wie wir ahnungslosen Gemüter bisher glaubten – sondern daß hier zusammengezogen sei, was sich an verschiedenen Orten begeben habe. Daraus folgert er, daß der Dreißigjährige Krieg gar nicht so schlimm war. Obige Notiz erklärt er, allerdings ohne Beweis für – einen Witz! Dieser tiefbohrende Forscher hat auch endlich die „Kultur-Kuriosa“ richtig erkannt (S. 418 Anm.) als „kritiklose Sammlung alles Unrats und Unflats“. Dafür sei ihm hiermit die Unsterblichkeit der Fliege im Bernstein verliehen. Leider kann ich für den modernen Kopernikus augenblicklich nicht mehr tun.

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Es war im hohen Mittelalter Sitte, daß nach der Hochzeit das Brautpaar mit den Gästen ins Badehaus ging, um ein gemeinsames Brautbad zu nehmen, wobei die Geschlechter nicht getrennt waren. Wie es dabei noch nach der so sittlich wirkenden Gegenreformation zuging, lehrt das Zittauer Ratsedikt von 1616: „Als denn vormals dy jungen Gesellen nach dem bade widir (wider) gute sitten in badekappin und barschenckicht (mit bloßen Schenkeln) getanzt haben, wil der Rath das fortureh (hinfort) kein mans bild in badekappin oder barschinckicht tanzen solle“[142].

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Daß die Kirche, trotz des sakramentalen Charakters der Ehe und ihrer prätendierten Unauflöslichkeit bei Personen, die mächtig genug waren, vom Prinzip abstand, daß andrerseits zu allen Zeiten, auch im frühen Mittelalter gegenüber seiner unbeschreiblichen Angst vor den Höllenstrafen die gewissen Freuden des Diesseits nicht selten siegten, mag nach der einen oder andren Seite hin, aus folgenden Fällen hervorgehen:

Lothar II. verstieß 860 seine Gemahlin Theutberga, um seine Geliebte Waldrada zu ehelichen.