Einen Gedanken, der anläßlich des Harden-Moltkeprozesses oft genug ausgesprochen wurde, äußert bereits Jacques de Vitry († etwa 1240) gelegentlich seiner Schilderung des Treibens in Paris: „Eine einfache Unzucht hielten sie für keine Sünde; öffentliche Dirnen schleppten überall auf den Gassen und Straßen die vorübergehenden Geistlichen in ihre Bordelle. Und wenn diese etwa einzutreten sich weigerten, so riefen sie gleich den Schimpfnamen ‚Sodomit‘ hinter ihnen her. Denn dies ekelhafte und abscheuliche Laster hatte wie ein unheilbarer Aussatz oder ein verderbliches Gift in dem Grade die Stadt ergriffen, daß es für anständig galt, sich eine oder mehrere Mätressen zu halten. Ja, in ein und demselben Hause waren oben die Schulzimmer, unten die Behausungen der Dirnen; im oberen Geschoß lasen die Magister, im unteren trieben die Dirnen ihr schmähliches Gewerbe“[153].
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Wer zur Ritterzeit ein Weib mit Gewalt sich zu Willen machte, wurde mit dem Tode bestraft, in England gar geblendet und entmannt. König Adolf von Nassau wurde unter anderem abgesetzt, weil er sich derartige Gewalttaten, die recht häufig waren, hatte zuschulden kommen lassen. In diesem Punkte waren eben die Untertanen immer kitzlich, und Machiavelli, sonst gewiß nicht schüchtern, ermahnt deshalb im Principe ausdrücklich den Landesherren, sich etwas zu menagieren.
Mag die Höhe der Strafe bei Gewalttaten auch befremden, die Tatsache der schweren Sühne ist gewiß kein Kuriosum, wohl aber sind es die Ausnahmen; im Kriege gefangene Weiber, ja, reisende Damen, deren Ritter man im ehrlichen Kampfe besiegt hatte, durfte man mit Gewalt sich gefügig machen, wenn es auch nicht für sehr chevaleresque galt[154].
Die Geliebte des Ritters (Amie) ist geradezu gesetzlich anerkannt; sie genoß alle möglichen Ehren, begleitete ihren Freund auf Turniere und wurde von anderen Frauen keineswegs geringschätzig behandelt. Ihr gegenüber durfte der Liebhaber nicht Gewalt anwenden[155].
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Während das ganze Mittelalter hindurch ein außerehelicher Verkehr für ganz und gar nicht unsittlich galt, ging zur Ritterzeit das Edelfräulein, das vor der Ehe Kinder hat oder sich gegen die Keuschheitstugend vergeht, jedes Anspruchs auf ihr Erbteil verlustig. Wenigstens nach den Establissements de Saint Louis, livre I, chap. XII, wo es heißt: „Gentisfame, quand elle a eu enfans, ains que’elle soit mariagée, ou quand elle se faitdepuceler, elle perd son heritage par droit, quand elle en est prouvée“[156].
Was die Folgen betrifft, so scheint man allerdings bereits im 11. Jahrhundert dagegen Vorkehrungen getroffen zu haben. Wenigstens wird von der Gräfin Clementia von Flandern berichtet, sie habe, als sie binnen drei Jahren ihrem Manne drei Söhne geboren hatte, aus Furcht, sie würden um das Land in Streit geraten, „durch Frauenkünste“ bewirkt, daß sie nicht mehr Mutter wurde. Natürlich wurde sie dafür von Gott dadurch bestraft, daß ihr alle Söhne lange vor ihrem Tode entrissen wurden[157].
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