„Sie haben in Paris ein Hôtel-Dieu, wo ewige Ansteckung herrscht, wo sich die Kranken, der eine auf den andern gehäuft, gegenseitig Pest und Tod aufhängen. Sie haben in den kleinen Sackgassen Schlächtereien, die im Sommer einen Kadavergeruch verbreiten, der imstande ist, ein ganzes Stadtviertel zu vergiften. Die Ausdünstungen der Toten töten in euren Kirchen die Lebenden, und die Beinhäuser des ‚Innocents‘ sind noch ein Zeugnis von Barbarei, das uns weit unter Hottentotten und Neger stellt.“
Die Ausdünstungen des Friedhofes steigerten sich so, daß am Ende des Jahres 1779 in einem benachbarten Hause das Licht im Keller erlosch. Die Beschreibung der weiteren Details ist zu ekelhaft, um hier wiedergegeben zu werden[229].
Elfter Abschnitt
Ehre
Wie das Kind den Stuhl schlägt, an dem es sich stieß, statt seiner eigenen Ungeschicklichkeit gram zu sein, so suchte das Mittelalter seinen ganzen Haß gegen die doch selbst gewollte Blutgerichtsbarkeit und Grausamkeit am Henker auszulassen. Damit jeder ihm schon von weitem ausweichen konnte, wurde im Jahre 1543 dem Scharfrichter vorgeschrieben, in der Öffentlichkeit mit rot-weiß-grünen Lappen am Rockärmel und Mantelarmloch zu erscheinen. Der Henker mußte außerhalb der Stadtmauern wohnen, die Erwerbung des Bürgerrechtes war ihm versagt, betrat er selbst eine Herberge, so bekam er Speise und Trank abseits von den anderen Gästen am „Henkertischchen“ gereicht, wobei er auf einem nur dreibeinigen Stuhle sitzen mußte. Zum Unterschied von den anderen war sein Krug henkellos, eingegossen wurde ihm rückwärts über die Hand. Wohl in Erinnerung an diesen Brauch gilt es heute noch am Rhein als Unhöflichkeit, wenn der Gastgeber einem Gast über die Hand eingießen wollte. Zahlte der Henker, so mußte er die Münze ablegen, worauf der Empfänger darüber wegstrich oder darüber hinblies, bevor er sie einsteckte. Auch in der Kirche hatte er einen von den „ehrlichen Leuten“ strenge geschiedenen Platz. Wie es dem Henker erging, so auch dem Schinder oder Abdecker. Bemerkenswert ist die große Ähnlichkeit der die Verachtung ausdrückenden Gebräuche im Abendlande mit den in Indien den Parias gegenüber üblichen.
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Die Frauen der Stadt Husum hatten noch am Ende des 17. Jahrhunderts der vom Rate besoldeten Wehe- und Bademutter verboten, der Ehefrau des Henkers oder Schinderknechtes in Kindsnöten beizustehen! Da drohte der Rat, „wofern sich nicht binnen 24 Stunden eine Frau fände, die der Bewußten beispränge, so werde E. E. Rat überall keine Bademütter weiter dulden, sondern dafür sorgen, daß künftighin Mannspersonen des Barbieramtes den Frauen die benötigte Hülfe leisten sollten“. Aber auch diese Drohung nützte den frommen Christinnen gegenüber nicht viel. Als sich endlich ein armes altes Weib zu diesem Liebeswerk fand, mußte sie selbst im Tode dafür büßen! Die rachsüchtigen Frauen entzogen ihr jede Pflege und Guttat und ließen selbst ihre Leiche tagelang unbesorgt, bis der Rat endlich den Nachtwächter zu ihrer Bestattung bewegen konnte.
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Da das Angebot an Scharfrichtern sehr gering war, half sich der Rat bisweilen, indem er einen zum Tode Verurteilten das Leben schenkte unter der Bedingung, Henker zu werden. Ein aus einer anderen Stadt erbetener Scharfrichter schnitt dann dem Gewählten in offener Zeremonie zum Zeichen des Standeswechsels beide Ohren ab!