Gegen aufgefundene Leichen, selbst wenn es sich um Ermordete handelte, verfuhr man ganz ähnlich wie gegen Selbstmörder, und zwar aus religiösen Bedenken. Wußte man doch nicht bestimmt, ob der Tote ein Christ, und wenn schon, ob er auch ein frommer Christ gewesen sei, auch war die Möglichkeit, es handle sich doch um Selbstmord, nicht ausgeschlossen! Deshalb mußte die Erlaubnis des Pfarrers zu einem ehrlichen Begräbnis eingeholt werden[231].
Erst 1497 kam man in Frankfurt auf den Gedanken, dem zum Tode Verurteilten den Selbstmord durch eine Art von Zwangsjacke unmöglich zu machen. Man band den Delinquenten nämlich in einem besonders konstruierten Stuhl fest[232]. Daß man bis dahin dem armen Sünder, der unter Umständen zu einem höchst qualvollen Tode verurteilt war, nicht jede Möglichkeit der Selbstentleibung nahm, dürfte wohl darin seinen Grund haben, daß nur wenige es versuchten, sich dem Nachrichter durch eine so schimpfliche Todesart zu entziehen.
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„Die Zünfte müssen so rein sein, als wären sie von den Tauben gelesen.“ Dieser schöne Grundgedanke wurde gehandhabt wie folgt:
Die bloße Tatsache, daß ein Zunftgenosse einen Hund auf irgendwelche Weise tötete, hatte zur Folge, daß ihm das Handwerk gelegt wurde, d. h. daß er und eventuell seine Familie brotlos gemacht wurden. Man betrachtete den Totschlag eines Hundes als Eingriff in das verachtete Gewerbe des Scharfrichters.
Im Mittelalter wurden Adelige zur Strafe des Hundetragens verurteilt, und Widukind erzählt, daß die Übersendung eines räudigen oder verstümmelten Hundes als Absage an den Feind galt.
Erst durch den § 23 des Reichsschlusses vom 16. August 1731 wurde die Bestimmung, den Totschläger eines Hundes aus der Zunft auszuschließen, beseitigt[233].
Im Jahre 1690 wurde dem jüngsten Sohne eines ehelich geborenen Bauern, der das Schneiderhandwerk erlernen wollte, die Aufnahme in die Bunzlauer Schneiderzunft versagt, weil – seine Großmutter vor 50 Jahren, als sie noch unverheiratet war, mit ihrem Dienstherrn ein Kind hatte!
Im Jahre 1656 legte die Tuchmacherzunft in Grünberg einem Lehrling das Handwerk, weil seine Mutter im Dreißigjährigen Kriege von einem Reiter genotzüchtigt worden war, wiewohl der Rat feststellte, daß gegen die Frau nichts Ehrenrühriges vorlag.