§ 45. „Die ganze Leitung der öffentlichen Schulen, in denen die Jugend eines christlichen Staates erzogen wird, nur die bischöflichen Seminarien in einiger Beziehung ausgenommen, kann und muß der Staatsgewalt zugewiesen werden, und zwar so, daß keiner anderen Autorität irgendein Recht, sich in die Schulzucht, in die Ordnung der Studien, in die Verleihung der Grade und die Wahl oder Approbation der Lehrer zu mischen, zuerkannt werden kann.“ Also geistliche Schulaufsicht und Aufsicht über die Universitäten wird heute noch gefordert!
§ 53. „... die staatliche Regierung kann sogar allen Hilfe leisten, welche den gewählten Ordensstand verlassen und die feierlichen Gelübde brechen wollen.“
§ 74. „Ehesachen und Verlobungen gehören ihrer Natur nach vor das weltliche Gericht.“
§ 77. „In unserer Zeit ist es nicht mehr nützlich, daß die katholische Religion unter Ausschluß aller anderen Kulte als einzige Staatsreligion gelte.“
§ 78. „Es ist daher zu loben, daß in gewissen katholischen Ländern gesetzlich verordnet ist, daß den Einwanderern die öffentliche Ausübung ihres Kultus, welcher er auch sei, gestattet sein solle.“ Also heute noch fordert das Papsttum vom Staate, daß er zwar die Erziehung der eigenen Jugend nicht leiten darf, aber allen Andersgläubigen Religionsfreiheit versagt[261].
Die Sätze 19, 23, 24 und 27 dieses Syllabus beweisen das Verlangen auch heute noch, die Ketzer zu vernichten. Im kanonischen Recht besteht noch Todesstrafe für Häresie, wie auch jeder Bischof dem Papst schwören muß, die Ketzer zu verfolgen.[262]
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Ein Kulturkuriosum ersten Ranges ist der Syllabus Pius X. vom 4. Juli 1907, ein noch größeres, daß es sogar gebildete Menschen gibt, die sich darum kümmern! Durch diese zwar nicht „unfehlbare“, aber doch durch die gewaltige Autorität des Papsttums gestützte Entscheidung wird die Kirche als höchste Instanz bei Entscheidung wissenschaftlicher Fragen, selbst solcher rein profaner Art, proklamiert. Nach § 7 kann die Kirche, wenn sie „Irrtümer“ verwirft, sogar die innere Zustimmung von den Gläubigen verlangen, also nicht nur äußeren Gehorsam. Die ganze moderne Bibelwissenschaft wird verdammt, besonders aber im § 11 ausdrücklich konstatiert, daß die göttliche Inspiration sich in der Weise über die gesamte heilige Schrift erstreckt, daß sie alle ihre einzelnen Teile vor jedem Irrtum bewahrt! Der folgende § verbietet ausdrücklich, die Bibel so auszulegen wie andere Bücher menschlichen Ursprungs.
Die §§ 20–26 verurteilen die wissenschaftlich festgestellte Diskrepanz zwischen den historischen Tatsachen und den kirchlichen Dogmen, die folgenden die Ergebnisse der historisch-kritischen Forschung über die Person Christi. Endlich wird die genetische Entwicklung des Sakramentenwesens verworfen, z. B. im § 44 behauptet, daß schon die Apostel das Sakrament der Firmung anwandten, desgleichen die der kirchlichen Verfassung und Verwaltung, sowie die der Lehre. Den Schluß aber bildet die Konstatierung, daß die bisherigen theologischen Lehren und Anschauungen nicht revisionsbedürftig seien.
Wer unbefangen den Syllabus liest, wird mit fast allem einverstanden sein, bis er erfährt, daß vor jedem ein „verdammt wird die Behauptung“ zu denken ist.