So dachte man wohl auch, daß ein so unehrenvoller Kongreß die Klagen der Frauen mäßigen würde. Aber im Gegenteil (wie das Jahrhundert ja unglücklich ist), sie fühlten sich durch dieses Mittel gestärkt, und von Beginn ihres Scheidungsprozesses an fordern sie selbst den Kongreß, da sie alle wissen, daß sie damit ein unzweifelhaftes Mittel besitzen, den Prozeß zu gewinnen. Denn welche Sicherheit jeder Mann sich auch zutrauen mag (wenn er nicht ebenso brutal und schamlos ist wie ein Hund), er wird einräumen, wenn er für sich und ohne Leidenschaft es gut betrachtet, daß es nicht in seiner Gewalt liegt, den Beweis für seine Fähigkeit, die Ehe zu vollziehen, zu erbringen in Gegenwart des Gerichtshofes, den man verehrt, angesichts der Ärzte, Chirurgen und Matronen, die man fürchtet und mit einer Frau, die man für seine Feindin hält, da eingestandenermaßen solche Akte Selbstsicherheit, Heimlichkeit und Freundschaft erfordern.«[217]
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Nach einem handschriftlichen Amtsbericht vom 8. März 1666 ging es den Pantoffelhelden in der Gegend von Mainz recht schlecht. »Es ist ein alter Gebrauch hierumb in der Nachbarschaft, falß etwan ein Frauw ihren Mann schlagen sollte, daß alle des Fleckens oder Dorffs, worin das Factum geschehen, angrenzende Gemärker sichs annehmen; doch würdt die sach vff den letzten Faßnachttag oder Eschermittwoch als ein recht Faßnachtspiehl versparet, da denn alle Gemärker, nachdem sie sich 8 oder 14 Tag zuvor angemeldet, Jung und Alt, so Lust dazu haben, sich versammeln, mit Trommen, Pfeiff und fliegenten Fahnen zu Pferd und zu Fuß dem Orth zuziehen, wo das Factum geschehen, vor dem Flecken sich anmelden, und etliche aus ihren mittlen zu dem schulthesen schicken, welche ihre Anklag wieder den geschlagenen Mann thun, auch zugleich ihre Zeugen, so sie deswegen haben, vorstellen, nachdem nuhn selbige abgehöret, und ausfündig gemacht worden, daß die Frau den Mann geschlagen, würdt ihnen der Einzug in den Flecken gegönnt, da sie dann also baldt sich alle sambdt vor des geschlagenen mans Hauß versammeln, das Hauß umbringen, undt fallß der Mann sich mit ihnen nicht vergleichet undt abfindet, schlagen sie Leitern ahn, steigen auf das Dach, hauwen ihme die Fürst ein undt reißen das Dach bis vff die vierte Latt von oben ahn ab, vergleicht er sich aber, so ziehen sie wieder ohne Verletzung des Hauses ab, falß aber der Beweiß nicht kann geführt werden, müssen sie unverrichteter sach wieder abziehen.«
Im ehemaligen Fürstentum Fulda war es ebenso. Wenn ein Mann überwiesen wird, von seiner Frau Schläge bekommen zu haben, so hat das Hofmarschallamt das Recht, die Sache zu untersuchen. Ist die Anklage begründet, dann wird dem Geschlagenen durch Diener in fürstlicher Livree das Dach seines Wohnhauses abgedeckt. Noch im Jahre 1768 oder 1769 ist eine solche Exekution vollzogen worden (Journal von und für Teutschland. 1784. 1. Th., S. 136), ja, noch 1795 soll dieser Brauch geübt worden sein.[218]
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Höchst sonderbar war die Gerechtsame der Familie von Frankenstein bei Darmstadt, die von dieser Stadt jährlich 12 Malter Korn erhielt, um dafür, wenn die Darmstädter es verlangten, durch einen besonderen Boten einen Esel zu schicken, auf dem die schlagfertige Frau durch die Stadt reiten mußte. Der letzte derartige Fall wird vom Jahre 1536 erwähnt.
Eine ähnliche Sitte bestand in Frankreich. Dort mußte der Mann, der sich von seiner besseren Hälfte schlagen ließ, zur Schande auf einem Esel reiten, und zwar rittlings, den Schwanz in den Händen haltend. Wenn der Pantoffelheld sich durch die Flucht dieser Strafe entzog, dann mußte der nächste Nachbar für ihn herhalten.
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In den Statuten des schwarzburgischen Städtchens Blankenburg vom Jahre 1594 heißt es § 14: »Welch Weib ihren Ehemann rauft oder schlägt, die soll nach Befinden und Umständen der Sachen mit Geld oder Gefängnis bestraft werden, oder da sie des Vermögens, soll sie der Rathsdiener zum Kleide wüllen Gewandt geben.« § 15 lautet: »Da aber ein Exempel vorgefunden werden sollte, daß ein Mann so weibisch, daß er sich von seinem Weibe raufen, schlagen und schelten ließe, und solches gebührlicher Weise nicht eifert oder klagt, der soll des Raths beide Stadtknechte mit Wüllengewandt kleiden, oder da ers nicht vermag, mit Gefängnis oder sonst willkürlich gestraft, und ihme hierüber das Dach auf seinem Hauße aufgehoben werden.«
Eine ähnliche, später außer Kraft gesetzte Verordnung stand auch in den rudolstädtischen Statuten.