Uns braucht es nicht zu kümmern, ob es kodifiziertes oder Gewohnheitsrecht war, ob der König um seine Einwilligung zur Begnadigung angegangen werden mußte und er sie dann verweigern durfte oder nicht. Uns genügt die Tatsache, daß so und so oft der gewiß schöne Brauch gehandhabt wurde. Im Jahre 1579 wurde Martin Hugert vom Kurfürsten August von Sachsen begnadigt, weil »auff demütiges Suppliciren Ursulen, Mich. Langen Tochter, gnädigst bewilligt, dem heiligen Ehestand zu ehren, ime Gnade wiederfahren lassen..., doch daß ime gemeldete Supplicantin ehelich getrauet werde, ehe sie das Land verlassen.« In einem andern Falle unter Kurfürst Johann Georg I. (1606) gaben die Richter, nicht der Landesfürst, das Urteil ab, daß der zum Tode verurteilte Peter Mebuß des Gefängnisses ledig sei, da sich eine Magd erbot, ihn zu heiraten.

Noch im Jahre 1725 ereignete sich ein solcher Fall, und zwar umgekehrt, indem der Mann die Frau durch Ehe befreite. Ein Gerbergeselle Weber von Mölig in Schwaben trat vor das Gericht mit der Erklärung, wenn der zum Tode verurteilten Anna Maria Inderbitzi (Schwyz) das Leben geschenkt und sie von Henkershand verschont werde, wolle er sie ehelichen. Er habe sie zwar weder gesehen noch gesprochen, sein Entschluß rühre lediglich aus christlichem Mitleid her, auch habe sein Großvater eine solche Weibsperson durch Heirat am Leben erhalten und Glück und Segen gehabt. Das Gericht erkannte nach reiflicher Überlegung: »Es sollen beide Personen vorgeführt werden und für den Fall der Einwilligung soll der Anna Maria die Strafe erlassen werden.« Die Verlobung fand statt in Gegenwart des Pfarrers und zweier Kapuziner, nach vierzehn Tagen die Hochzeit. (E. Osenbrüggen, »Neue kulturhistorische Bilder aus der Schweiz«, 1864, S. 51.)

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Der leitende Gedanke war natürlich der, daß ein Mensch nicht völlig verdorben sein könne, wenn er noch jemanden findet, der mit ihm die Ehe wagt. Und schließlich war das Risiko des Heiratenden ja viel größer als das des begnadigenden Staates.

Das Andenken an dieses Jungfrauenrecht ist heute noch im Volke nicht ganz erloschen. Als im Jahre 1834 zu Schönfeld bei Dresden zwei Raubmörder hingerichtet werden sollten, fragte eine Frauensperson beim Pfarrer an, ob wohl ein Unverheirateter unter diesen Verbrechern dadurch zu befreien sei, daß sie ihn zur Ehe begehre.[219]

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Eine sehr merkwürdige Sitte wird uns aus dem 18. Jahrhundert aus Litauen berichtet: »Die Litthauer sind überaus ängstlich und vorsichtig, daß ihr Ehestand nicht unfruchtbar und ohne Segen seyn möge; daher sie lieber eine Hure mit zwei und mehr unehrlichen Kindern heyraten, als eine Jungfer.« Das ist ja nicht so sonderbar, da ja unsere Bauern, für die Kinder Lebensbedingung sind und die unfehlbar auf die Gant kommen, wenn sie statt der Söhne bezahlte Arbeiter haben müssen, genau so verfahren. Allerdings meist so, daß sie diejenige Dirn heiraten, mit der sie selbst Kinder haben. Um so befremdender ist die Fortsetzung des Berichtes: »Die Weiber sollen mit gutem Willen der Männer Coadjutores Connubii oder Neben-Beyschläffer halten; denen Männern aber wird es für eine Unehre gehalten, wenn sie Concubinen haben.« Vielleicht trat nur dann die Freiheit, einen Liebhaber zu nehmen, in Kraft, wenn Verdacht bestand, daß die Kinderlosigkeit auf Verschulden des Mannes zurückzuführen sei.[220]

Elfter Abschnitt
Rechtspflege

Nicht nur daß Tiere von weltlichen und kirchlichen Behörden bestraft wurden, kam im Mittelalter vor – die beiden letzten derartigen französischen Fälle ereigneten sich noch 1793, ja 1845! – man verhandelte auch mit ihnen. Um 1500 wurde in der Diözese Lausanne ein außerordentlicher Tierprozeß in Gestalt eines bedingten Mandatsprozesses eingeführt. Der bischöfliche Official erläßt auf die Supplik der geschädigten Grundbesitzer den Ausweisungsbefehl an die verklagten Tiere unter Exorcismen und Androhung der Malediktion sowie unter dem Angebot, den Verklagten einen Kurator oder Defensor stellen zu wollen, falls jemand den Befehl anzufechten gedenke. Damit verbindet er unter Androhung der Exkommunikation den Befehl, daß die Tiere während der späteren Verhandlungen sich jeder weiteren Ausbreitung zu enthalten haben.