Das erste Verfahren schließt mit einem Urteil ab, das die verklagten Tiere ausweist. Es handelt sich hier ausschließlich um sogenanntes Ungeziefer, wenigstens niemals um Haustiere oder bestimmte einzelne Tiere. Also um Mäuse, Ratten, Maulwürfe, Insekten, Raupen, Engerlinge, Schnecken, Blutegel, Schlangen, Kröten. Allerdings wurde es in Canada auch gegen wilde Tauben, in Südfrankreich schon viel früher gegen Störche, in Deutschland gegen Sperlinge, am Genfer See gegen Aale angewandt, wenn sie in ungezählten Mengen auftraten und gemeinschädlich geworden waren. Im Ausweisungsbefehl wurde in der Regel eine Frist bestimmt, innerhalb der die Tiere ihren Abzug bewerkstelligen sollen. Gelegentlich hat man dies so ins einzelne durchgebildet, daß man den ausgewiesenen Tieren bis zum Ablauf der Frist freies Geleit zusicherte. Ziemlich weitverbreitet war auch – wenigstens seit dem Spätmittelalter – der Brauch, mit der Ausweisung eine Verweisung zu verbinden, sei es, daß man den Tieren aufgab, sich an einen nicht näher bezeichneten Ort zurückzuziehen, wo sie niemandem mehr würden schaden können, sei es, daß man zu diesem Behuf einen Ort benannte. Bald verurteilte man sie »ins Meer«, bald verbannte man sie auf eine entlegene Insel, oder man räumte ihnen gar einen freien Bezirk in der Gemeinde ein mit der Auflage, die außerhalb desselben gelegenen Grundstücke zu verschonen. So noch 1713 im Urteil von Piedade-no-Maranhao. Dies hat mitunter zu einem förmlichen Vergleichsangebot der Klagspartei an den Offizialvertreter der verklagten Tiere geführt, wonach diesen vertragsmäßig ein solches Grundstück überlassen werden sollte. Die mancherlei Vorbehalte und Klauseln, womit man einen solchen Vergleich ausstattete, zeigen, wie ernsthaft der Vertrag der Menschen mit den Tieren gemeint war.[221]
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Prozesse gegen Tiere sind erst seit dem 15. Jahrhundert deutlich nachweisbar, während Malediktionen und Exkommunikationen viel älter sind. Der letzte Tierprozeß in der vollen Form hat sich vor einem weltlichen Gericht abgespielt, und zwar 1733 vor dem von Bouranton. Aber noch ein Jahrhundert lang haben im Norden die Erinnerungen an die Tierprozesse fortgedauert. Noch um 1805 oder 1806 haben die Bauern auf Lyö in der Herrschaft Holstenshus einen solchen Prozeß wenigstens angefangen.
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Lautete in einem Tierprozeß (gegen Haustiere) das Urteil auf Tötung, dann war auch die Todesart bestimmt. Das Tier wurde demnach als Verbrecher angesehen, dem ein verbrecherischer Wille zugeschrieben wurde. Pour la cruauté et férocité commise (1567) verurteilt das Gericht, d. h. graduierte oder doch geschulte Juristen, den Übeltäter. Am meisten üblich war es, das Tier durch Hängen zu töten oder es zu erdrosseln, und nachher aufzuhängen oder doch zu schleifen. In gewissen Gegenden scheint man aber das Lebendigbegraben oder das Steinigen, das Verbrennen oder das Enthaupten vorgezogen zu haben. Erst seit dem 17. Jahrhundert kommt es ab, die Todesart im Urteil zu bestimmen. Das Gericht überläßt ihre Auswahl hinfort dem Gerichtsherrn oder dessen Vollzugsbeamten.
Der Vollzug des Urteils geschah öffentlich unter dem Geläute der Glocken. Stets obliegt dem Diener der öffentlichen Gewalt, dem Nach- oder Scharfrichter, der Vollzug. Die Richtstatt ist der gesetzliche Hinrichtungsort. Hatte das Urteil auf Hängen gelautet, so geschah das am Baum oder am Galgen. Ein Wandbild in der Kirche Sainte-Trinité zu Falaise zeigt das Tier sogar in Menschenkleidern. Man hatte auch sorgsam darauf zu achten, daß durch den Strafvollzug der Inhaber der hohen Gerichtsbarkeit nicht in seinen Rechten gekränkt wird. In dieser Hinsicht hat das Verfahren mehrmals zu Beschwerden und Streitigkeiten Anlaß gegeben. Noch 1572 liefern, um dergleichen zu vermeiden, die von Moyen-Moutier ein dort zum Strang verurteiltes Schwein an den Probst von Saint-Dizenz als den vollzugsberechtigten Herrn unter altherkömmlichen Formen aus, indem sie das Tier bis zum Steinkreuz le Tembroix führen, wo der Probst, dreimal angerufen, alle »Verbrecher« (criminaly) in Empfang zu nehmen hat.
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Die Glocke von S. Marco in Florenz, La Piagnola genannt, läutete am 8. April 1498 Sturm, als die Gegner Savonarolas das Kloster in der Nacht belagerten und erstürmten und den Propheten ins Gefängnis führten. Dieses Rufen verzieh man der Glocke nicht. Am 29. Juni 1498 beschloß der Große Rat von Florenz, daß die Glocke von S. Marco zu bestrafen sei. Am folgenden Tage riß das Volk sie vom Turm herunter, ließ sie von Eseln durch die Straßen der Stadt schleifen, und der Henker folgte ihr und peitschte sie. Dann wurde sie aus der Stadt verbannt. Auf dem Campanile von S. Salvatore al Monte blieb sie elf Jahre im Exil, bis sie am 9. Juni 1509 wieder auf den Glockenturm von S. Marco heraufgezogen wurde.
Die Glocke, ein Werk Donatellos und Michelozzos, befindet sich seit 1908 im Museo di S. Marco, wo man sich von den damals erlittenen Mißhandlungen überzeugen kann.[222]