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Dafür, daß die Frauenemanzipation nicht zu Übergriffen führte, war im Gesetz in weniger ritterlicher als wirksamer Weise gesorgt: »Wenn ein böses schnödes Weib auf freier Straße einen Bürger oder Bürgerkinder mit ehrenrührigen Worten anfährt, so darf er das Weib dreimal vermahnen, solche Worte heel zu halten, und wenn es auch das drittemal fruchtlos, seine Faust nehmen, dem Weibe an den Hals schlagen, sie in die Gosse werfen, mit Füßen vor den Hintern stoßen und dann gehen ohne Strafe.«[223]

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Daneben findet sich eine Ritterlichkeit, die unsere Gesetzgebung vermissen läßt: Die Schwangere genießt das Vorrecht, ihre Gelüste zu befriedigen, ebenso darf ohne weiteres für eine Kindbetterin Wein und Brot entwendet werden. Ja, mehr als das. Im Weistum von Galgenscheid (Untermosel) von 1460 heißt es, nachdem das Jagen verboten: »is enwere dan, das eyne frawe swanger ginge mit eyme kinde und des wiltz gelustet, die mag eynen man oder knechte usschicken, des wiltz so viel griffen und sahen, das sie iren gelosten gebussen moge ungeverlichen.«[224]

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Bekannt ist das Verbrennen und Hängen in Effigie. Aber daß man auch in Effigie gerädert werden konnte – für den Delinquenten entschieden wesentlich dem Verfahren in natura vorzuziehen –, berichtet Felix Platter im Jahre 1554.[225]

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Die Gespenster mischten sich früher in so mancherlei Angelegenheiten des Lebens, daß die Juristen nicht umhin zu können glaubten, ihre Rechte zu bestimmen. Der berühmte Rechtslehrer Johann Samuel Stryck verfaßte darüber eine 1700 zu Halle erschienene umfangreiche Dissertation (De jure spectrorum. Halle 1700. recusa ib. 1738), in der er sich so eingehend mit der Materie befaßte, daß das Gespensterrecht es sicher zum Range einer selbständigen Wissenschaft, wie Handels- oder Wechselrecht, gebracht hätte, wenn die Aufklärung nicht schnöderweise das schöne System über den Haufen geworfen hätte.

Nach einer Einleitung, in der die verschiedenen Sorten von Gespenstern, als da sind Kobolde, Nixen, Feldgeister, Bergmännchen etc. dem Leser vorgestellt werden, kommen in schönster systematischer Ordnung die durch dieselben entstehenden Rechtsfälle an die Reihe. Der Hexenhammer hatte ja auch mehr als zwei Jahrhunderte früher diese Materie behandelt. Man sieht daraus wieder einmal, wie sehr die weltlichen Wissenschaften den geistlichen nachhinken.

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