Doch ad rem! Es gibt bekanntlich Personen, die von Gespenstern sehr geplagt werden. Was ist nun zu tun, wenn ein Ehegatte die Beobachtung macht, daß sein Gespons zu dieser Sorte gehört? Stryck gestattet aus diesem Grunde zwar die Auflösung eines Verlöbnisses, nicht aber die Ehescheidung. Der Mann muß dann eben den Spuk als Hauskreuz ansehen und es zusammen mit seinem angetrauten mit Würde tragen.
Da ein Haus, in dem die Geister spukten, nahezu wertlos war, findet es Stryck nur gerecht, wenn gegen den Verkäufer, der damit den Käufer betrog, Klage erhoben wird. Natürlich wird dadurch auch ein Mietkontrakt hinfällig. Wenn der Spuk aber so harmlos ist, daß die Geister nur in den abgelegensten Teilen des Hauses an die Türen klopfen oder ein wenig heulen, dann darf man deshalb nicht gleich die Flinte ins Korn werfen und ausziehen. Auch ist der Vermieter nicht zum Nachgeben verpflichtet, wenn er beweisen kann, daß bisher sein Haus von Geistern rein war und erst seit der Vermietung, weil die neue Partei mit Hexen und Zauberern in Feindschaft lebe, von ihnen zum Tummelplatz auserkoren wurde. Natürlich hat der Hausherr das Recht auf Injurienklage, wenn ein Verleumder sein Haus für nicht geheuer bezeichnet.
Wenn der Teufel jemand zu Verbrechen bewegt, so ist der Delinquent darum nicht jeder Strafe ledig, aber unter gewissen Umständen ist es doch billig, sie zu mildern, z. B. wenn der Delinquent anführen kann, der Teufel habe gedroht, ihn zu ersticken oder den Hals umzudrehen.
Augenscheinlich hatte Stryck die Materie nicht gründlich genug behandelt, denn der Rechtsgelehrte Karl Friedrich Romanus in Leipzig sah sich 1703 gezwungen, die Frage, ob wegen Gespenstern der Mietkontrakt aufgehoben werden könne, mit großem Aufwand von Gelehrsamkeit und Spitzfindigkeit nochmals zu behandeln. (Schediasma polemicum expendens quaestionem an dentur spectra, magi et sagae. Lips. 1703.) Da er die Gespensterfurcht durch hundert Zitate beweist, so steht für ihn fest, daß selbst die manierlichsten Geister den Mieter zur Auflösung des Kontraktes berechtigen. Thomasius war allerdings anderer Ansicht (De non rescindendo contractu conductionis ob metum spectrorum. Halle 1711 recusa ib. 1721. Deutsche Halle 1711), doch der bedeutende Mann stand dem Geisterglauben überhaupt recht skeptisch gegenüber. Dieser Stryck nun ging den Theologen in der »Gläubigkeit« nicht weit genug und mußte sich deshalb mit einer Menge Gegner herumschlagen.[226]
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Friedrich der Große hob bekanntlich durch die Kabinettsorder vom 3. Juni 1740 die Tortur in seinen Ländern auf, außer bei Majestätsverbrechen, Landesverrat und Massenmord. Natürlich gegen den Willen der Juristen. Ein teilweises, allerdings sehr verklausuliertes Zurückgreifen auf sie enthält das Zirkular Friedrich Wilhelms III. von Preußen vom 21. Juli 1802. Es ordnet zwar an, daß »bei Criminal-Untersuchungen die Angeschuldigten durch thätliche Behandlung nicht zum Bekenntniß der Wahrheit zu nöthigen« sind, führt aus, »wie unzulässig der Gebrauch der Schärfe in einer Criminal-Untersuchung sei, und wie leicht die Inquirenten von der ihnen eingeräumten Befugniß, einen verstockten Verbrecher für offenbare Lügen zu züchtigen, Mißbrauch machen können«. Deshalb sei »die Anwendung körperlicher Züchtigungen als Mittel zur Erforschung der Wahrheit bei Criminal-Untersuchungen gänzlich zu untersagen.« Das klingt sehr schön. Dann aber heißt es weiter:
»Damit aber der halsstarrige und verschlagene Verbrecher durch freche Lügen und Erdichtungen, oder durch verstocktes Leugnen, oder gänzliches Schweigen sich nicht der verdienten Strafe entziehen möge, soll... das Collegium befugt sein..., eine Züchtigung gegen einen solchen Angeschuldigten zu verfügen. Vorzüglich findet eine solche Züchtigung alsdann statt, wenn der Verbrecher bei einem gegen ihn ausgemittelten Verbrechen, welches er nicht allein ausgeübt haben kann, die Angabe der Mitschuldigen verweigert, oder wenn der Dieb nicht anzeigen will, wo sich die gestohlenen Sachen befinden, oder wenn dieser hierin durch falsche Angaben den Richter täuscht. Die Züchtigung muß nach Beschaffenheit des körperlichen Zustandes in einer bestimmten Anzahl von Peitschen- oder Rutenhieben bestehen, auch kann an deren Stelle Entziehung der besseren Kost, einsames Gefängnis oder eine ähnliche, der Gesundheit des Angeschuldigten unschädliche Maßregel gewählt werden.«[227]
Das heißt auf deutsch, daß es in Preußen noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts rechtens war, Geständnisse in gewissen Fällen durch Peitschenhiebe zu erzwingen.
Das scheint uns haarsträubend und doch haben wir heute noch eine viel schlimmere Tortur, als sie früher bestand. Wirft Müller dem Meyer ein Schimpfwort an den Kopf, dann hat er obendrein noch das Recht, durch Zeugen alles an schmutziger Wäsche in die Öffentlichkeit zu zerren, was sich nur über seinen Gegner auftreiben läßt. Die Zeugen selbst aber sind verpflichtet, bis in die intimsten Intimitäten ihres eigenen Lebens hinein alles nur irgend einer sensationslüsternen Menge interessant erscheinende vor aller Welt aufzudecken. Eine Reihe von Prozessen aus letzter Zeit beweisen, daß ungezählte Existenzen durch diese moderne Tortur vernichtet werden können. Es ist nur Glückssache, ob nicht jeder von uns einmal gezwungen wird, seinen eigenen moralischen Henker vielleicht um einer Bagatelle willen zu machen. Manchem dürften da die Stockschläge von ehedem humaner erscheinen.