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Friedrich Wilhelm III. erließ am 7. Juli 1802 das »Publicandum wegen Deportation incorrigibler Verbrecher in die Sibirischen Bergwerke«. Unter der Motivierung, daß der beabsichtigte Zweck, die getreuen Untertanen vor Verbrechern zu schützen, nicht erreicht wurde, da von Zeit zu Zeit solche Verbrecher aus den Strafanstalten entwichen und andrerseits die Hoffnung auf Flucht selbst lebenslängliche Verurteilung diesen Bösewichtern nicht hinlänglich schrecklich erscheinen läßt, heißt es:
»Aus diesen Gründen haben Allerhöchst dieselben beschlossen, die in den Strafanstalten befindlichen incorrigible Diebe, Räuber, Brandstifter und ähnliche grobe Verbrecher, in einen entfernten Weltteil transportieren zu lassen, um dort zu den härtesten Arbeiten gebraucht zu werden, ohne daß ihnen einige Hoffnung übrig bliebe, jemals wieder in Freiheit zu kommen. Diesem gemäß ist mit dem Russisch-Kaiserlichen Hof die Vereinbarung getroffen, daß dergleichen Bösewichter in dem im äußersten Sibirien, über tausend Meilen von der Grenze der Königlichen Staaten belegenen Bergwerken zum Bergbau gebraucht werden sollen, und es sind hierauf vorerst Acht und Funfzig der verdorbensten solcher Verbrecher am 17. Junius d. J. an den Kaiserlich Russischen Kommandanten zu Narva würklich abgeliefert, um von dort in diese Sibirischen Bergwerke transportiert zu werden.
Seine Königliche Majestät werden durch fernere, von Zeit zu Zeit zu bewürkende Absendungen solcher Verbrecher die Eigenthumsrechte der sämmtlichen Bewohner Ihrer Staaten gegen die Unternehmungen solcher Bösewichter schüzzen, und lasse daher dieses zur Beruhigung Ihrer gutgesinnten Unterthanen und zur Warnung für jedermann hierdurch öffentlich bekannt machen.«
Daß der Staat zur Sicherung seiner Untertanen zur Deportation oder zu sonstigen Gewaltmitteln greift, ist gewiß kein Kultur-Kuriosum, wohl aber, daß eine Großmacht sich der Hilfe einer anderen bedient, um seiner verbrecherischen Untertanen, noch dazu in friedlichen Zeiten, Herr zu werden.
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Übrigens waren die herrschenden preußischen Gesetze nicht durch Milde ausgezeichnet. Das Vermögen der politischen Verbrecher wurde eingezogen, auch ihre Kinder durften »zur Abwendung künftiger Gefahren« in beständiger Gefangenschaft gehalten oder verbannt werden. Selbst Eltern, Kinder und Ehegatten waren bei zehnjähriger bis lebenslänglicher Festungsstrafe zur Denunziation und Verhütung dieses Verbrechens verpflichtet. Landesverräter sollten »zum Richtplatz geschleift, mit dem Rade von unten herauf getötet, und der Körper auf das Rad geflochten werden«. Zum Landesverrat gehörte auch die Verleitung zur Auswanderung und Verrat von Fabrik- und Handlungsgeheimnissen, doch hatte es in diesem Falle mit vier- bis achtjähriger Festungs- oder Zuchthausstrafe sein Bewenden.[228]
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Im Palais, das Friedrich Wilhelm III. bewohnte, wurden Gegenstände im Werte von 50 Talern gestohlen. Bei einem Mädchen, das für die Königin strickte, fand man einige Sachen. Sie wurde verhaftet, der Fall dem König angezeigt und er befahl: »daß man die eingezogene und arretirte Inquisitin Louise M. so lange peitschen sollte, bis sie ihre Mitschuldigen bekenne, und anzeigen würde, und wenn sie unter den Streichen tot bleiben sollte.«
Darauf zählte man dem Mädchen den ersten Tag 79, den andern Tag 86 und nachmittags 50 Peitschenhiebe »theils auf den bloßen Hintern, und theils auf den Rücken ohne Barmherzigkeit auf, überließ die Direktion des Verfahrens den niedrigsten Beamten, das heißt Schreibern und Boten. – Das Urtheil erfolgte und sie wurde zu Zuchthausstrafe auf des Königs Gnade (d. h. so lange der König wollte!!) condemnirt. Durch diese von dem jetzt regierenden König eingeführten Peitschenhiebe bei den Inquisitionen ist die Tortur der Alten optima forma eingeführt.«